Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1829-W/05
Eigenanspruch einer Halbwaise auf Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1829-W/05vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vormals wohnhaft in
Adresse2 , gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 19. August 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hatte der Berufungswerberin (im Folgenden
Bw.), die sich - nach dem Schulabbruch und neben geringfügigen
Beschäftigungen - auf die Externistenreifeprüfung vorbereitete bzw.
Teilprüfungen bereits abgelegt hatte, bereits nach § 6 Abs.5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die Familienbeihilfe
gewährt.
Den im Zuge einer Anspruchsüberprüfung von der
Bw. gestellten Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe vom 15.
April 2005 (beim Finanzamt eingelangt am 19. April 2005) wies das Finanzamt mit
Bescheid vom 19. August 2005 ab und begründete seinen Bescheid nach
Zitierung des § 6 Abs. 5 sowie Abs. 2 lit. a
FLAG 1967 wie folgt:
"... Mit § 6
Abs. 5 FLAG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Kindern,
die sich weitgehend selbst erhalten müssen, weil ihnen die Eltern nicht
überwiegend Unterhalt leisten, einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe
einzuräumen. Diese Voraussetzung trifft auf jene Kinder zu, die gegen ihre
Eltern einen Unterhaltsanspruch haben, weil sie selbst nicht in der Lage sind,
die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse aus eigenen
Einkünften überwiegend oder zur Gänze selbst zu decken - die also
nicht selbsterhaltungsfähig
sind.
Maßgeblich für
einen Eigenanspruch des Kindes auf Familienbeihilfe ist somit, ob Eltern den
Unterhalt für das Kind überhaupt noch überwiegend leisten
müssen. Kann ein Kind die seinen Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur
Gänze selbst decken, vermindert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber
den Eltern entsprechend oder fällt gänzlich weg. Brauchen sohin Eltern
den Unterhalt für ihr Kind nicht überwiegend oder überhaupt nicht
leisten, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6
Abs. 5 FLAG. Werden in einem solchen Fall freiwillig Leistungen von den
Eltern erbracht, ändert dies nichts, da diesen Leistungen der
Unterhaltscharakter fehlt. Es kommt somit auf die Umstände des Einzelfalles
an. Es ist daher durch Gegenüberstellung der monatlichen
Lebenshaltungskosten und der zur Verfügung stehenden Mitteln zu
prüfen, ob das Kind für seinen Unterhalt aufkommen kann. Ergibt diese
Prüfung, dass das Kind in der Lage ist, sich seinen Unterhalt selbst zu
finanzieren, kommt § 6 Abs. 5 FLAG nicht zum
Tragen.
Nach der vorgelegten
Aufstellung fallen monatlich Lebenshaltungskosten in Höhe von
788,22 € sowie eine Darlehensrückzahlung in Höhe von
210 € an. Die Darlehensrückzahlung steht, wie erst jetzt
bekanntgegeben, nach Ihren eigenen Angaben in Zusammenhang mit der Anschaffung
einer Eigentumswohnung in Adresse2 durch
Ihren Lebensgefährten Herrn T.. Die
Tilgungen sind somit nicht als laufende Lebenshaltungskosten, sondern als
Maßnahme zur Vermögensbildung zu qualifizieren, bei welcher die
Geldmittel ohne entsprechende Unterhaltsverpflichtung in die fremde
Vermögenssphäre transferiert werden. Da ohne Miteinbeziehung dieser
Darlehensrückzahlung die bekanntgegebenen Kosten aus dem eigenen Einkommen
bestritten werden können, ist ein Unterhaltsanspruch gegenüber
ansonsten unterhaltsverpflichteten Personen und damit ein Beihilfenanspruch
nicht feststellbar."
In der
gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung führt die Bw. aus:
"Zutreffend führt
die erkennende Behörde aus, dass gemäß
§ 6 Abs. 5
FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) Kinder (Personen), deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden unter den
selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen ein
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß Abs. 1-3 leg.cit.
hat.
Gemäß dem
Erkenntnis des VwGH vom 20.9.1995, 95/13/0007, bezweckt § 6
Abs. 5 leg.cit. die Gleichstellung von Kindern deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand
unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben. Es sollen damit in jenen Fällen Härten
vermieden werden, in denen Kinder sich weitgehend selbst erhalten
müssen.
Wie bei der
Erstbehörde aktenkundig steht mir eine Waisenpension von monatlich
€ 913,21 zur Verfügung von der ich mich weitgehend selbst
erhalten muss. Dieser stehen monatliche Ausgaben von € 998,22
gegenüber.
Rechtlich verfehlt wird
von der erkennenden Behörde die Darlehensrückzahlung in der Höhe
von € 210,00 nicht als laufende Lebenshaltungskosten gewertet. Die
Eigentumswohnung
in
Adresse2 steht im ausschließlichen
grundbücherlichen Eigentum von meinem ehemaligen Lebensgefährten
T. . Die Zahlung ist als einer
Mietzinszahlung gleichwertig zu betrachten und dient in keinster Weise meiner
Vermögensbildung. Auch bei einer Mietzinszahlung gelangen
Vermögenswerte von einer Rechtssphäre in eine andere Rechtssphäre
(nämlich die des Vermieters). Meine Zahlungen dienten daher
ausschließlich zur Befriedigung meines
Wohnbedürfnisses.
Ich
beantrage daher neuerlich die
Weitergewährung
der Familienbeihilfe ab November
2004
."
Das Finanzamt legte die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Anlässlich
einer (auf Wunsch der Bw.) erfolgten persönlichen Vorsprache bei der
Abgabenbehörde zweiter Instanz machte die Berufungswerberin zu der von ihr
im strittigen Zeitraum bewohnten Eigentumswohnung noch folgende Angaben:
"Ich habe mit meinem Lebensgefährten im Jahr 2001 die Wohnung in
Adresse2 bezogen.
Diese Wohnung stand grundbücherlich im Eigentum meines
Lebensgefährten. Die Kosten (Betriebskosten und Kreditrückzahlung)
haben wir anfangs je nach zur Verfügung stehenden Mitteln gemeinsam
getragen, ab dem Bezug der Waisenpension nach dem Tod meines Vaters bis zur
Trennung vom Lebensgefährten habe ich die Kosten für die Wohnung
getragen. Die Wohnung verblieb nach meinem Auszug im Juli 2005 im Eigentum
meines Lebensgefährten, sodass diese obgenannten Ausgaben keine
vermögensbildenden Zahlungen, sondern echte Ausgaben für mich
waren."
Das Finanzamt
äußerte nach Kenntnisnahme der vorstehenden Aussage der Bw. wie
folgt:
"Kosten, die in der
Rechtssphäre anderer Personen angefallen sind und durch die
Berufungswerberin mangels rechtlicher (insbesondere familienrechtlicher bzw.
eherechtlicher) oder sonstiger Beistandspflichten freiwillig übernommen
wurden, sind freiwillige Zuwendungen, nicht aber eigene
Unterhaltskosten.
Der Umstand, dass
die aus der freiwilligen Kostenübernahme resultierenden Beträge
infolge Verausgabung keine "vermögensbildenden Zahlungen" darstellten,
vermag an der Qualifikation als freiwillige Zuwendung nichts zu
ändern."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise nach § 6 Abs. 1 - 3 FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 1 FLAG 1967 haben minderjährige Vollwaisen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben auch , wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt
von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu
gewähren ist.
Nach § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967
haben volljährige Vollwaisen (bei Vorliegen der schon für die
minderjährigen Vollwaisen erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen) Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf
in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 6
Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe,
für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise
das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen
(§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725,- Euro
übersteigt, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung
des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer
Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen,
das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für
Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,
b) Entschädigungen aus einem
anerkannten Lehrverhältnis,
c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
Im gegenständlichen Fall
steht aufgrund der Aktenlage für den strittigen Zeitraum fest, dass
die
volljährige Bw. Halbwaise ist und laut Bescheid der PVA vom 4. Juni
2004 nach dem verstorbenen Vater ab Mai 2004 eine Waisenpension bezog,
der Bw. von deren Mutter nicht überwiegend der Unterhalt geleistet
wurde, die Bw. nicht verheiratet ist,
die Bw. mit
ihrem (damaligen) Lebensgefährten in dessen Wohnung bis
1. August 2005 in einem gemeinsamen Hauhalt lebte.
Auch wurde durch das Finanzamt nicht in Zweifel gezogen,
dass die Bw. sich durch die Ablegung von Teilprüfungen der
Externistenreifeprüfung (mit Besuch einer Maturaschule und Inskription als
außerordentliche Hörerin) in Berufsausbildung befand.
Da die Bw. in ihrer Berufung die Weitergewährung der
Familienbeihilfe ab November 2004 beantragte und der Bw. die Familienbeihilfe
nach ihrem Auszug aus der Wohnung des früheren Lebensgefährten ab
August 2005 durch das (neu) zuständige Finanzamt bereits wieder
gewährt wurde, ist im gegenständlichen Fall das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967
für den Zeitraum November 2004 bis Juli 2005 strittig.
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 bezweckt - bei Vorliegen der
allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 bzw.
Abs. 2 FLAG - die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten, mit Vollwaisen, für die niemand
unterhaltspflichtig ist und die deshalb einen eigenen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben. Mit § 6 Abs. 5 FLAG 1967
hat der Gesetzgeber somit die Möglichkeit geschaffen, Kindern, die selbst
nicht in der Lage sind, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse aus eigenen Einkünften überwiegend oder zur
Gänze selbst zu decken, die also nicht selbsterhaltungsfähig sind,
einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe einzuräumen, wenn ihnen die
Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe
durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einem Kind, das das 18. Lebensjahr
vollendet hat, und das weder im Haushalt der Eltern wohnt noch von diesen
Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, nur dann eingeräumt,
wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch zusteht (vgl VwGH
12.12.1995, 95/14/0066).
Im gegenständlichen Fall ist somit zu prüfen, ob
die Bw. einen aufrechten Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter hatte bzw.
im Hinblick auf den Waisenpensionsanspruch von einer
Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw. auszugehen ist.
Gemäß
§ 140 Abs. 1 ABGB
haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen
Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen,
Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren
Kräften anteilig beizutragen. Nach § 140 Abs. 3 ABGB
mindert sich ein solcher Unterhaltsanspruch allerdings insoweit, als das Kind
eigene Einkünfte hat.
Wann eigene Einkünfte des Vollwaisen dem Anspruch auf
Familienbeihilfe entgegenstehen, wird in § 6 Abs. 3 FLAG 1967 geregelt -
eine Bestimmung, die nach Abs. 5 leg. cit. auch auf Kinder anzuwenden ist, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten. (VwGH 2001/14/0165 v
23.2.2005).
In § 6 Abs. 3 lit.c FLAG wird u.a. normiert, dass
Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen dem Anspruch auf Bezug der
Familienbeihilfe nicht entgegenstehen. In seinem Erkenntnis vom 22.02.2000 (Zl.
94/14/0164) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die im Rahmen
eines Lehrverhältnisses erhaltene Entschädigung bei Prüfung des
durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches des Kindes
gegenüber den Eltern und somit das durch die Lehrlingsentschädigung
allenfalls bewirkte Entfallen des Unterhaltsanspruches, außer Betracht zu
bleiben habe.
Analog dazu bedeutet dies für den vorliegenden Fall ,
dass bei der Prüfung, ob die Bw. weiterhin einen beihilfenrechtlichen
Anspruch auf Unterhalt gegenüber der Mutter hat, jedenfalls die nach ihrem
Vater bezogene Waisenrente außer Acht zu lassen ist.
Die Bw. hatte im Streitzeitraum abgesehen von der
Waisenpension nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung
und damit keine eigenen Einkünften in "beihilfenschädlicher
Höhe". Da das durch die Waisenpension allenfalls bewirkte Entfallen des
Unterhaltsanspruches nach den vorstehenden Ausführungen (im Sinne des
bereits erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes 2001/14/0165 v
23.2.2005) außer Betracht zu bleiben hat, ist im gegenständlichen
Fall unabhängig von der Verwendung der der Bw. zur Verfügung stehenden
Geldmittel von einer bestehenden Unterhaltspflicht iSd. § 6 Abs. 5 FLAG
1967 auszugehen.
Damit lagen für den strittigen Zeitraum November 2004
bis Juli 2005 die nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen vor und es war wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1829-W/05
- Stammnummer
- 38478
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF