Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1053-L/07
Stellen die Kosten für das Pflegeheim der Schwiegermutter eine außergewöhnliche Belastung mit oder ohne Selbstbehalt dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1053-L/07vom 02.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 15. März 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielt Pensionseinkünfte.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006
beantragte der Bw. unter der Kennzahl 735 - sonstige außergewöhnliche
Belastungen - die Absetzung der Differenzkosten zu den von der Schwiegermutter
Frau B bezahlten Kosten für das Pflegeheim iHv.
1.981,00 €.
Mit Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 vom 15. März 2007 setzte das
Finanzamt die beantragten Aufwendungen iHv. 1.981,00 € als
außergewöhnliche Belastung fest, allerdings unter
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes iHv. 1.974,86 €.
Der Bw. erhob dagegen mit Schreiben vom
21. März 2007 Berufung und beantragte, die Kosten für das
Pflegeheim in Höhe von 1.981,00 € ohne Selbstbehalt unter der
Kennzahl 439 anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2007 als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom Bw. für die
Schwiegermutter bezahlte Differenz an Pflegeheimkosten eine
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt darstelle. Nur für
die im Pflegeheim untergebrachte Person selbst (also für Frau B )
würden die Kosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen,
von denen kein Selbstbehalt abzuziehen sei.
Der Bw. beantragte mit Schreiben vom
20. April 2007 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Laut Meinung der Finanzverwaltung dürfe eine dritte Person
den streitgegenständlichen Betrag nicht als außergewöhnliche
Belastung absetzen. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien 2002,
Randziffer 887, würden diese Kosten beim Unterhaltsverpflichteten eine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Daraufhin übermittelte das Finanzamt mit Schreiben vom
20. Juni 2007 dem Bw. eine ergänzende rechtliche Begründung
dahingehend, dass sich die zitierte Randziffer 887 aus den Lohnsteuerrichtlinien
mit der Haushaltsersparnis und nicht mit dem Selbstbehalt befassen würde.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 sei nicht anwendbar sei, daher sei jedenfalls ein
Selbstbehalt anzusetzen. Der Bw. werde ersucht, die Berufung
zurückzuziehen.
Da der Bw. auf den Vorhalt nicht reagierte, erfolgte die
Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 normiert, dass bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen sind. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gem. § 34 Abs. 7
Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen über die in den
Ziffern 1 bis 3 festgelegten Unterhaltsleistungen hinaus nur insoweit
abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die
beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt aufgrund eigener Einkünfte des
Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Die Kosten für die Unterbringung eines nahen
Angehörigen in einem Pflegeheim wegen Krankheit, Pflege- oder
Betreuungsbedürftigkeit können beim Unterhaltsverpflichteten nach
§ 34 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn die
pflegebedürftige Person über kein entsprechendes Einkommen
verfügt. Die anfallenden Kosten sind um Eigenleistungen der
unterhaltsberechtigten Person aus ihren eigenen Bezügen sowie um
öffentliche Zuschüsse zu mindern
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34
Rz. 52).
Verfügt die pflegebedürftige Person daher
über kein entsprechendes Einkommen, können die Kosten der
Unterbringung wegen Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit von
einem Angehörigen als rechtlich Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht
werden.
Die Schwiegermutter des Bw. erfüllt jedenfalls den
Angehörigenbegriff des § 25 Abs. 1
Z. 3 BAO.
Dadurch, dass der Bw. im Berufungsjahr 2006
Pflegeheimkosten von 1.981,00 € geleistet hat (= Differenzbetrag zum
Einkommen der Schwiegermutter), liegt eine Zahlung des Unterhaltsverpflichteten
an die Unterhaltsberechtigte im Sinne des § 34
Abs. 1 EStG 1988 vor.
Eine außergewöhnliche Belastung iSd. § 34
Abs. 1 EStG 1988 muss aber nicht nur außergewöhnlich sein und
zwangsläufig erwachsen, sondern muss auch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4
EStG 1988).
Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt
die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm.
Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Der Bw. bestreitet nicht die Höhe des angewendeten
Selbstbehaltes, sondern verneint das grundsätzliche Ansetzen eines
Selbstbehaltes.
Dazu ist auszuführen, dass außergewöhnliche
Belastungen nur in den in § 34 Abs. 6 EStG 1988 taxativ
aufgezählten Fällen ohne Abzug des Selbstbehaltes zu
berücksichtigen sind.
Die einzige hier in Frage kommende Bestimmung findet sich
unter Teilstrich 5:
Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung abgezogen werden, wenn der
Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsatz der
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106
Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage,
Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser
pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Die in diesem Fall auch unterhaltsberechtigte
Schwiegermutter kann die von ihr getätigten Aufwendungen hinsichtlich ihrer
Pflegebedürftigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche
Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend machen.
Der unterhaltsverpflichtete Bw. ist hingegen in § 34
Abs. 6 EStG 1988 (Ausnahmebestimmung) nicht angeführt und ist daher
die Zahlung an das Pflegeheim in Form der außergewöhnlichen Belastung
nur insoweit absetzbar, als diese den in § 34 Abs. 4 EStG 1988
definierten Selbstbehalt übersteigt.
Die beantragte außergewöhnliche Belastung iHv.
1.981,00 € wurde vom Bw. auch korrekt in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung unter der KZ. 735 eingetragen.
Da keine Aufwendungen im Sinne des § 34
Abs. 6 EStG 1988 vorliegen, hat eine Kürzung der vom Bw.
bezahlten Pflegeheimkosten iHv. 1.981,00 € um den Selbstbehalt gem.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 in Höhe von
1.974,86 € zu erfolgen.
Wie bereits das Finanzamt klargestellt hat, betrifft die
vom Bw. angesprochenen Randziffer 887 in den Lohnsteuerrichtlinien die
Haushaltsersparnis und ist daher in Bezug auf die Beurteilung, ob eine
außergewöhnliche Belastung mit oder ohne Selbstbehalt vorliegt, nicht
aussagekräftig.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 2.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1053-L/07
- Stammnummer
- 38424
- Gültig
- 02.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF