Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1232-L/08
Bei mangelnder Berufungslegitimation ist die Berufung zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1232-L/08vom 02.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. August 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes XY vom 24. Juli 2006 betreffend Umsatzsteuer
2004 entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1990
wurde die AGmbH mit Sitz in Burgkirchen gegründet. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Ried vom 14. November 2002 wurde über das
Vermögen der A GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Ried vom 16. Dezember 2004 wurde der Konkurs
aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichtes Ried vom
31. März 2008 wurde die Firma gemäß
§ 40 FBG gelöscht.
Am 24. Juli 2006 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz einen Umsatzsteuerbescheid für das
Veranlagungsjahr 2004 an die Firma A GmbH i. L., zu Handen Ferdinand
Reiter.
Mit Schriftsatz vom 22. August 2006 brachte Herr
Ferdinand Reiter gegen diesen Umsatzsteuerbescheid 2004 das Rechtsmittel der
Berufung ein: "Ich lege Berufung ein gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004
über die Abgaben von 1.600,00 €. Zum vorhergegangenen
Sachverhalt: Ich führte den Betrieb A GmbH als Geschäftsführer
und meldete im Dezember 2002 Konkurs an. Ab diesem Zeitpunkt war ich nicht
mehr befugt irgendeine Handlung, die die Firma betrifft durchzuführen.
Bevollmächtigter war Masseverwalter Dr. Rieß aus Mauerkirchen. Aus
diesen Gründen ist es mir unerklärlich, warum ich plötzlich
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zahlen sollte, zumal ich aus meiner
Tätigkeit bei der Firma Wiehag nur das Existenzminimum erhalte, weil ich
als ehemaliger Geschäftsführer einen großen Schuldenberg
übernehmen musste. In der Hoffnung auf positive Erledigung zeichne ich mit
freundlichen Grüßen." Der Schriftsatz war mit "Reiter Ferdinand"
unterzeichnet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. November 2006 an die AGmbH wurde der Bescheid vom
24. Juli 2006 geändert und die Umsatzsteuer 2004 mit
5.181,42 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 29. November 2006 brachte die
AGmbH, vertreten durch Ferdinand Reiter, Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2004 ein: "Ich beziehe mich auf Ihren
Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 17. November 2006 und teilen Ihnen
hiezu Folgendes mit: Wie schon bei meiner ersten Berufung am 25. August d.
J. wiederhole ich, dass ich unter der Firma AGmbH seit Dezember 2002 keine
Geschäfte mehr getätigt habe (weder Einkauf, noch Verkauf). Da der
gesamte Betrieb 2004 vom Masseverwalter verkauft wurde und dieser auch die
Mehrwertsteuer aus diesem Verkauf einbehalten hat, muss dies auch an Sie
abführen bzw. hätte er dies bereits beim Verkauf 2004 abführen
müssen. Ich ersuche Sie nochmals, wie schon am 25. August 2006,
die vorgeschriebene Umsatzsteuer vom Masseverwalter einzufordern. Ich hoffe auf
positive Erledigung."
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 legte die
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 273 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung
normiert: Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist
oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Zur Einbringung einer Berufung ist gemäß
§
246 Absatz 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Der mit der gegenständlichen Berufung vom 22. August
2006 angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2004 ist an die AGmbH i.L. gerichtet und
spricht diese als Steuersubjekt an. Auch als GmbH i.L. war die Gesellschaft
weiterhin Rechtssubjekt. Zur Berufung gegen den sie betreffenden
Umsatzsteuerbescheid war nur die GmbH selbst und nicht der Berufungswerber
berechtigt, auch wenn ihm der angefochtene Bescheid - offenbar in seiner
Eigenschaft als Liquidator der GmbH - zuzustellen war. Die vom Berufungswerber
in eigenen Namen und nicht als Vertreter der GmbH erhobene Berufung war daher
gemäß
§ 273 Absatz 1 lit a BAO mit Bescheid
zurückzuweisen.
Die Berufungsvorentscheidung vom 17.11.2006 war
gemäß
§ 276 Absatz 1 BAO aufzuheben (vgl. RV/0283-L/07).
Linz, am 2.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1232-L/08
- Stammnummer
- 38421
- Gültig
- 02.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF