Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1290-L/08
Pensionsrückstellung für Vermittlungsleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1290-L/08vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, vertreten durch FF, vom
17. Jänner 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom
18. Dezember 2001 betreffend Körperschaftsteuer 1998 bis 2000
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
(a)
Körperschaftsteuer 1998:
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 1998
beträgt:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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667.246,00 S
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Körperschaftsteuer
Abzugsbeträge
Abgabenschuld
Abgabenschuld
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226.848,00 S
-6.407,00 S
220.441,00 S
16.020,07 €
(b)
Körperschaftsteuer 1999:
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 1999
beträgt:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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842.269,00 S
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Körperschaftsteuer
Abzugsbeträge
Abgabenschuld
Abgabenschuld
|
286.382,00 S
-10.147,00 S
276.235,00 S
20.074,78 €
(c)
Körperschaftsteuer 2000:
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe für 2000
beträgt:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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420.844,00 S
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Körperschaftsteuer
Abzugsbeträge
Abgabenschuld
Abgabenschuld
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143.072,00 S
-9.714,00 S
133.358,00 S
9.691,50 €
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
1. Mit Berufungsentscheidung vom 13. Januar 2004,
RV/1731-L/02, lehnte der Unabhängige Finanzsenat - nach vorangegangener
Betriebsprüfung bei der Bw. - die Bildung einer Pensionsrückstellung
für Frau H. ab, die gleichzeitig Gesellschafterin der A. GmbH zu 75% war
und Vermittlungstätigkeiten für die Firma durchführte, soweit die
Rückstellung auf die Geschäftsvermittlung zurückzuführen
war. Anerkannt wurde nur jener Teil der Rückstellung, der mit
Werkvertragstätigkeiten im Zusammenhang stand.
2. Mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2008/15/0028
ließ der VwGH die Rückstellung auch für Vermittlungsleistungen -
im wesentlichen mit folgender Argumentation - zu:
Mit dem Abstellen auf "Arbeits- und Werkleistungen" in der
Z 3 des § 14 Abs 7 EStG 1988 bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck,
dass sowohl Fälle im Rahmen eines Dienstverhältnisses, als auch
Fälle außerhalb eines Dienstverhältnisses unter § 14
EStG 1988 fallen würden. Die Leistungen außerhalb eines
Dienstverhältnisses müssten nicht im Rahmen eines
Werkvertragsverhältnisses erbracht werden. Durch diese Auslegung
unterstelle die Behörde der Bestimmung einen gleichheitswidrigen Inhalt.
Pensionszusagen, die nicht auf Leistungen aus einem
Arbeits- oder Werkvertrag zurückzuführen seien, könnten nicht von
der Rückstellung ausgeschlossen werden. Auch für die laufenden
Vermittlungsleistungen eines Gesellschafters einer GmbH könne daher eine
Pensionsrückstellung gebildet werden, soweit Aktivbezug und
Pensionserwartung in einem angemessenen Verhältnis zur Vermittlungsleistung
stünden. Ermittlungsergebnisse, die die Unüblichkeit der Vereinbarung
nahe legen würden, habe die Behörde nicht dargestellt. Der Bescheid
sei daher mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet und aufzuheben.
3. Am 21. November 2008 wurde die VwGH-Entscheidung
2008/15/0028 samt Aktenteilen dem Unabhängigen Finanzsenat für die
Durchführung des fortgesetzten Verfahrens übermittelt.
4. Der Antrag auf Senat und mündliche Verhandlung
wurde mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Nach Ansicht der BP war für Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (aus der Vermittlungsleistung) eine Pensionsrückstellung
nicht möglich, sondern nur für Personen mit Einkünften nach
§ 22 Z 2 EStG 1988 oder bei anderen Einkünften aus
selbständiger Arbeit. Dieser Rechtsansicht hat sich der UFS angeschlossen,
wobei mit der Aussage "eine derartige Zusage wäre an fremde Personen nicht
erfolgt" nicht eine Unangemessenheit im Verhältnis zur
Ermittlungstätigkeit ausgedrückt, sondern lediglich auf den
notwendigen Bezug zu Arbeits- und Werkvertragsleistungen verwiesen wurde. Auch
die BP hat im Verfahren nicht mit einer zahlenmäßigen
Unangemessenheit argumentiert.
2. Da die Angemessenheit von der Höhe des Betrages her
im Verhältnis zur Vermittlungsleistung (und damit die Berechnung der
Pensionsrückstellung) vom Finanzamt nicht beeinsprucht wurde, war der
Berufung gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 28. Oktober 2008,
2008/15/0028 stattzugeben.
3. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen für
1998 gesamt 667.246,00 S, für 1999 gesamt 842.269,00 S und
für 2000 gesamt 420.844,00 S. Die festzusetzende
Körperschaftsteuer beträgt für 1998 gesamt 220.441,00 S,
für 1999 gesamt 276.235,00 S und für 2000 gesamt 133.358,00 S.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz, am 23.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 7 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1290-L/08
- Stammnummer
- 38371
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF