Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2088-W/06
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2088-W/06vom 22.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 23. Februar 2006 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 23. Februar 2006 nahm
das Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der O-GmbH im Ausmaß von € 7.692,05 in
Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sie bestreite, dass ein Steuerrückstand für diese
Gesellschaft an Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2001 in Höhe
von zusammen € 7.692,05 bestanden habe. Das Finanzamt habe die
Steuerschuld nicht nachgewiesen.
Die Gesellschaft habe - ohne Verschulden der Bw. - das
Geschäftslokal insofern verloren, als der Vermieter eigenmächtig die
Schlösser ausgetauscht, ein neues Schloss eingebaut, sämtliche
Geschäftsunterlagen verbracht und das gesamte Inventar beiseite geschafft
habe. Das habe zur Folge gehabt, dass die Tätigkeit der Gesellschaft durch
faktischen Einfluss von dritter Seite her sofort einzustellen gewesen sei. Die
Gesellschaft habe auch keinerlei Möglichkeiten gehabt, hier
Schadenersatzforderungen zu betreiben. Es habe nur ein
Besitzstörungsverfahren vor dem Bezirksgericht D gewonnen werden
können (beklagte Partei: M-GmbH), wobei die Aktenbeischaffung zur
Objektivierung dieses Sachverhaltes beantragt worden sei. Die Beischaffung
dieses Aktes sei unterblieben, obwohl es sich um ein relevantes Beweismittel
gehandelt habe. Daher liege ein Verfahrensmangel vor.
Wenn nun nachgewiesener Weise die Gesellschaft durch
faktisches Handeln in der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit
gehindert worden sei, so lägen Gründe vor, die die Bw. entsprechend
entlasteten. Die Bw. verweise auf ihre bisher in der Sache getätigten
Stellungnahmen und erkläre dies auch zu ihrem Vorbringen für die
Berufung.
Unrichtig zitiere das Finanzamt eine D-GmbH und deren
Auflösung gemäß
§ 1 AmtsLG. Diese Gesellschaft
habe mit der Causa der Bw. nichts zu tun.
Die Bw. habe nachgewiesen, dass ausreichende Mittel
für die Fortführung der Gesellschaft und Bezahlung möglicher
Verbindlichkeiten nicht gegeben gewesen seien. Dieser Beweis sei ihr durch den
Verweis auf das Besitzstörungsverfahren gelungen. Das Finanzamt habe diese
Frage unrichtig gelöst und der Bw. eine - im Gesetz nicht vorgesehene -
erhebliche und unlösbare Beweispflicht überbunden.
Die Bw. stelle daher den Antrag, dass der angefochtene
Bescheid ersatzlos behoben werde.
Auf Vorhalt vom 20. April 2006 brachte die Bw.
mit Eingabe vom 18. Mai ergänzen im Wesentlichen vor, dass die
Gesellschaft im Mai 199 (gemeint wohl: 1999) gegründet worden sei. Da habe
die Gesellschaft das Geschäftslokal in J, unterhalten. Im September/Oktober
1999 (Firmenbucheintragung 13. Oktober 1999) habe die Bw. 30% der
Geschäftsanteile übernommen und sei auch als handelsrechtliche
Geschäftsführerin eingetragen worden. Die Gesellschaft habe schon
damals Vorbereitungen für die Übersiedlung nach K, vorgenommen. Dort
habe rasch ein neues Restaurant eröffnet werden sollen. Die dazu
erforderlichen Adaptierungen hätten aber leider unerwartet lange gedauert,
sodass erst im Dezember 1999 die Übersiedlung stattgefunden habe. Es sei
leider verabsäumt worden, die Änderung der Firmenadresse im Dezember
1999 beim Firmenbuchgericht anzumelden, welcher Umstand für die
gegenständliche Sache ohnedies bedeutungslos sei.
Die Gesellschaft habe im Jahr 1999 nur Anlaufverluste
gehabt, sodass jedenfalls keine Umsatz- und Körperschaftsteuer zu zahlen
gewesen wäre. Für das Rumpfwirtschaftsjahr Mai 1999 bis
31. Dezember 1999 seien sohin eigentlich nicht unerhebliche
Umsatzsteuergutschriften angefallen, die letztlich beim Finanzamt nicht lukriert
worden seien. Die Bw. habe veranlasst, dass der Steuerberater der Gesellschaft
die erforderlichen Erklärungen für das Rumpfwirtschaftsjahr 1999
vornehme, welche bis 31. März 2000 abzugeben gewesen seien.
Allerdings sei amtsbekannt, dass Steuerberater dazu Fristverlängerungen bis
31. März 2001 gehabt hätten.
Im Sommer 2000 sei dann der Vorfall mit der
Besitzstörung eingetreten. Unerwartet sei für die Gesellschaft bzw.
für die Bw. der Zutritt zum Objekt in K, nicht mehr möglich gewesen.
Dort hätten sich alle firmenbezogenen Unterlagen und Sachen befunden,
insbesondere die komplette Buchhaltung. Es sei die Sache dann über die
Anwaltskanzlei DP gelaufen und habe das Besitzstörungsverfahren vor dem
Bezirksgericht D stattgefunden. Dieses habe aber mehr als ein Jahr gedauert und
mit einem Endbeschluss (auf Feststellung der Besitzstörung und
Verpflichtung des Vermieters, das Objekt und die Zugänglichkeit wieder
für die Gesellschaft herzustellen) geendet. Allerdings sei bei Beendigung
des Besitzstörungsverfahrens bereits ein neuer Mieter eingezogen gewesen
(der offensichtlich gutgläubig gewesen sei), sodass eine Rückkehr in
das Objekt nicht mehr möglich gewesen sei. Die Gesellschaft sei auf
Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter beschränkt gewesen.
Versuche, die Unterlagen und Gegenstände der Gesellschaft herauszubekommen,
seien gescheitert. Die Gesellschaft habe auch keine Möglichkeiten gehabt,
diese Ansprüche prozessual durchzusetzen (das Geld dazu habe gefehlt). Es
habe daher mangels Unterlagen weder die Rumpfbilanz 1999 noch sonstige
Steuererklärungen für 2000 (da habe die Gesellschaft ohnedies nur von
1/2000 bis Sommer 2000, sohin bis zum Vorfall der Besitzstörung gearbeitet)
erstellt werden können.
Das damalige Investitionsvolumen habe ca. S 300.000,00
betragen, sodass Vorsteuern in Höhe von S 50.000,00 (€ 3.700,00
gerundet) angefallen seien.
Ein Tätigwerden beim Firmenbuchgericht habe 1999 nicht
stattgefunden. Es habe ja der Besitzstörungsprozess abgewartet werden
müssen, weil vorher eine Firmenlöschung jedenfalls nicht angeraten
erschienen sei. Als der Besitzstörungsprozess zu Ende gegangen sei, sei die
Gesellschaft von einem Konkursantrag bedroht gewesen, der mangels
kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. Die damalige
Firmensituation sei damals auch mit der zuständigen Konkursrichterin
erörtert worden. Im Zuge des abgewiesenen Konkursantrages sei es dann zur
Liquidation und letztlich auch zur Löschung der Gesellschaft
gekommen.
Die Bw. habe jedenfalls kein Verschulden an der Misere. Ob
der damalige Antrag beglaubigt oder unbeglaubigt eingebracht worden sei,
könne die Bw. heute nicht mehr sagen. Sie habe keine Unterlagen mehr (das
sei auch verständlich).
Die Thematik über einen zu erbringenden Nachweis von
nicht vorhandenen Mitteln sei ein Faktum, welches die Bw. bereits detailliert
dargestellt habe. Die Gesellschaft habe letztlich nur Verlust gemacht.
Während des kurzen Betriebes in K, über 3-4 Monate habe dieser Verlust
jedenfalls nicht abgebaut werden können. Im Objekt J, habe die Gesellschaft
eigentlich keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. Die
Gesellschaft habe dann ab ca. Sommer 2000 (ab der Besitzstörungshandlung)
nicht mehr tätig sein können und habe es seit diesem Zeitpunkt
keinerlei sonstige wirtschaftliche Handlungen gegeben.
Das Finanzamt schränkte die Haftung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2006 auf € 5.650,96
ein.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte
die Bw. ergänzend im Wesentlichen aus, dass sie bestreite, dass diese
Steuerschulden gegenüber der Gesellschaft wirksam festgestellt worden
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. laut Eintragung im
Firmenbuch vom 24. September 1999 bis 18. April 2002 als
selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin und ab
19. April 2002 als Liquidatorin der Abgabepflichtigen die
Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989,
89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der Löschung ihrer Firma im
Firmenbuch gemäß
§ 40 FBG am 23. Jänner 2003
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Die Bw. bestreitet die Rechtmäßigkeit der
Haftung aus dem Grunde, dass die haftungsgegenständlichen Steuerschulden
der Gesellschaft gegenüber nicht wirksam festgestellt worden seien. Diesem
Vorbringen kann nicht engegengetreten werden, da die Veranlagungsakten der
Gesellschaft trotz wiederholter Anforderung infolge Unauffindbarkeit nicht
vorgelegt werden konnten.
Mangels nachweislichem Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. für Abgabenschuldigkeiten der O-GmbH im Ausmaß von
€ 7.692,05 zu Unrecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2088-W/06
- Stammnummer
- 38349
- Gültig
- 22.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF