Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0878-G/07
Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0878-G/07vom 16.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat durch die Vorsitzende EE und die weiteren Mitglieder FF,
AB und CD über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Wörgötter & Trixl WTH KEG (Mag. Josef Wörgötter),
Wirtschaftstreuhand KEG, 6380 St.Johann in Tirol, Ulmbichlweg 3, vom
8. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
5. Oktober 2007 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a
BAO vom 22. August 2007 nach der am 16. Dezember 2008 in 8018 Graz,
Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf
Aussetzung der Einhebung von Abgaben gem. § 212a BAO vom 22. August
2008 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 22. August 2007 beantragte der
steuerliche Vertreter der Bw. die Aussetzung des auf dem Abgabenkonto der Bw.
bestehenden Rückstandes bis zur Erledigung des Vorlageantrages im Verfahren
zum Abrechnungsbescheid.
Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt und zu dem
Verfahrensverlauf wird grundsätzlich auf die mit gleichem Tag ergangene
(abweisende) Berufungsentscheidung zu UFS RV/0795-G/07 im Abrechnungsverfahren
verwiesen.
Das Finanzamt wies den Aussetzungsantrag mit der
Begründung ab, dass der Antrag auf Aussetzung die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212a BAO nicht
erfülle. Insbesondere sei ein in Vorlage bekämpfter, jedoch
stattgebender Abrechungsbescheid erlassen worden, weshalb von dem Anbringen,
einen solchen zu erlassen, nicht abgewichen worden sei. Auch habe der
Abrechnungsbescheid, wie vom Gesetzgeber gefordert, keine Nachforderung zur
Folge.
Mit Berufung vom 8. November 2007 beantragte der
steuerliche Vertreter der Bw. wiederum, den Abgabenrückstand bis zur
Erledigung der Berufung auszusetzen und führte begründend aus: Die
Durchführung des Abrechnungsbescheides ergebe auf dem Abgabenkonto eine
Gutschrift an Umsatzsteuer durch Kompensation. Diese Umsatzsteuer könne
daraufhin gemäß
§ 295a BAO im Umsatzsteuerbescheid als
Gutschrift herangezogen werden. Durch diese Gutschrift werde auf dem
Abgabenkonto insgesamt ein Guthaben für den Abgabepflichtigen entstehen.
Die Voraussetzungen des § 212a BAO seien somit gegeben. Das Nichtanrechnen
einer Gutschrift sei auch eine Nachforderung. Eine mündliche
Verhandlung vor dem Berufungssenat werde beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212a BAO idF BGBl. I Nr. 180/2004 lautet: (Abs. 1)
Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Abs. 2: Die
Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn
das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. Abs. 3: Anträge auf
Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung
(Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die
Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung
in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden
nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten
Ausmaß nicht entgegen. Abs. 4: Die für Anträge auf
Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die
Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
.........
Gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind
Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht
die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Fehlt eine solche Darstellung, wie im
berufungsgegenständlichen Fall, wo die "Aussetzung des Rückstandes"
beantragt wurde (Rückstand zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe?), so
ist der Aussetzungsantrag zurückzuweisen, auch wenn der Abgabenbehörde
allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist (vgl. Ritz, BAO³, §
212a Tz 5; VwGH 28.1.1994, 91/17/0026-0029; 18.2.1999, 97/15/0143).
Aber selbst wenn der zur Aussetzung beantragte Betrag
ordnungsgemäß angeführt worden wäre, hätte der Antrag
auch seinem Inhalt nach abgewiesen werden müssen, da § 212 a BAO schon
seinem Wortlaut nach nicht anwendbar ist. Auf den Abrechnungsbescheid
vom 10. Mai 2007 ist keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs.
1 BAO zurückzuführen bzw. hängt die Höhe einer Abgabe (im
vorliegenden Fall der Umsatzsteuer) nicht von der Erledigung der Berufung gegen
den Abrechnungsbescheid ab. Eine Aussetzung der Einhebung kommt nur
für Nachforderungen in Betracht. Diese sind vor allem aus einer
Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtungen (vgl. Ritz, BAO³,
§ 212a Tz 13f. Führt also ein Abweichen von einem
Anbringen zum Nachteil eines Abgabepflichtigen nicht zu einer Nachforderung, so
kommt eine Aussetzung der Einhebung nicht in Betracht (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 212a Anm 8 und E
22). Eine Aussetzung der Einhebung kommt daher im Zusammenhang mit
Berufungen gegen im Einhebungsverfahren erlassenen Bescheiden grundsätzlich
nicht in Betracht (vgl. auch Rz 428 der Richtlinien für die
Abgabeneinhebung, AÖF 2004/95).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 16.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0878-G/07
- Stammnummer
- 38345
- Gültig
- 16.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF