Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1253-W/04
Eine vorübergehende Nutzung im Ausmaß von 66 Tagen begründet keine feste Einrichtung iSd Art 14 DBA Österreich-USA.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1253-W/04vom 18.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Was die vom Bw. für in den USA durchgeführten Fahrten geltend gemachten Betriebsausgaben betrifft, wird schlussendlich darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 26. September 1990, Zl. 86/13/0097, ausführte, dass für den Abgabepflichtigen in Fällen, in denen der abgabenrechtliche Sachverhalt von Auslandsbeziehungen gekennzeichnet ist, eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Wahrheitsfindung besteht. Kommt der Abgabepflichtige dieser Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nach, so hat er die Folgen, die sich aus der Nichtanerkennung unbewiesen gebliebener Fakten ergeben können, selbst zu tragen.
Fahrt- und Reisekosten gesamt (USA und Europa):
Das Vorbringen des steuerlichen Vertreters in der Berufungsverhandlung wonach die mehrfach zu Tage getretenen o. e. Differenzen zwischen den in der Einnahmen/Ausgabenrechnung aufscheinenden Fahrt- und Reisekosten und den in im Zuge des Berufungsverfahrens diesbezüglich genannten Beträgen - diese werden der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt - auf Fehlleistungen der ursprünglich mit diesen Agenden betrauten (ehemaligen) Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung des Bw. zurückzuführen seien, erscheint durchaus glaubhaft. Dies bereits deshalb, da diese, w. o. erwähnt, die vom Bw. in den USA erzielten Einkünfte in der Einkommensteuererklärung des Jahes 2002 doppelt erfasst hat. Eine solche Vorgangsweise spricht für sich und bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Berechnung Kilometergeld, Tagesgeld und Nächtigungsaufwand:
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Kilometergeld
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Tagesgelder
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Nächtigungsaufwand
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Laut mod. Reise-
Kostenabrechung
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6.104,15
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4.612,06
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3.943,99
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- Aufwand USA lt.
mod. Reisekosten-
abrechnung
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-1.552,00
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-3.451,80
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-3.088,83
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Europäischer Aufwand
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4.552,15
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1.160,26*)
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855,16*)
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+ Aufwand USA laut
Berufungsentscheidung
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555,00
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1.815,60
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1.560,40
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Gesamt
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5.107,15
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2.975,86
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2.415,56
*) Hinsichtlich des in Europa entstandenen Aufwandes für Tagesgelder und Nächtigungsgelder wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen auf Seite 7 verwiesen.
Somit ergibt sich folgende Berechnung der vom Bw. im Jahre 2002 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in €:
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Einnahmen laut Einnahmen/Ausgabenrechnung 2002
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28.710,70
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Betriebsausgaben
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Materialeinsatz lt. Einnahmen/Ausgabenrechnung
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589,62
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Raumkosten lt. Einnahmen/Ausgabenrechnung
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240,01
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Sonstiger Einsatz lt. Einnahmen/Ausgabenrechnung
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3.254,44
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Fahrtkosten: (KM-Geld 5.107,15 Öffentliche Verkehrsmittel 779,70
Taxi 361,80) laut Berufungsentscheidung
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6.248,65
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Allgemeine Kosten lt. Einnahmen/Ausgabenrechnung
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1.860,56
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Reisekosten (Tagesgeld 2.975,86, Nächtigungsaufwand 2.415,56,
Reisemittel 339,90) laut Berufungsentscheidung
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5.731,32
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Abschreibungen lt. Einnahmen/Ausgabenrechnung
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342,07
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Steuern und Abgaben lt. Einnahmen/Ausgabenrechnung
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151,37
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Betriebsausgaben gesamt
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18.418,04
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-18.418,04
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Gewinn aus selbständiger Arbeit 2002 laut
Berufungsentscheidung
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10.292,66
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 18. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 20 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 22 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
- Art. 4 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 5 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- § 22 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 5 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1253-W/04
- Stammnummer
- 38304
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF