Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0014-L/06
An- und Weiterverkauf geschmuggelter Zigaretten durch ein sich gegenseitig belastendes Ehepaar; Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0014-L/06vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Heinz Schöppl und
Mag. pharm. Martin Daxner als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen ME wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen
Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a,
38 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 FinStrG über die Berufung
des Beschuldigten vom 21. Februar 2005 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates V beim Zollamt Linz als Organ des Zollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 7. Oktober 2005,
StrNr. 500-0000/00000-001, nach der am 23. Mai 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten
HR Mag. Erich Jungwirth sowie der Schriftführerin
Klaudia Sibertschnig durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in
seinem Ausspruch über Schuld und Strafe wie folgt
abgeändert:
ME
ist schuldig, er hat in der Zeit von Mai bis November 2003 in Ebensee
vorsätzlich
a) dadurch, dass er seine
Gattin SE beim An- und Weiterverkauf von eingangsabgabenpflichtigen, zuvor von
EG übernommenen Waren, nämlich 414 Stangen oder
82.800 Stück ausländischer Filterzigaretten der Marken Marlboro
(18.000 Stück), Marlboro Lights (6.000 Stück), HB und
Winston (je 1.000 Stück), Chesterfield (3.400 Stück),
Memphis Classic (16.600 Stück), Memphis Light (3.800 Stück),
Memphis Blue (5.400 Stück), Memphis Blue Light
(6.800 Stück), Milde Sorte und Camel (je 3.000 Stück), Camel
Light (2.000 Stück) und Gauloises (2.800 Stück), im Zollwert
von insgesamt 5.867,00 €; darauf entfallende Eingangsabgaben iHv.
13.996,69 €, davon Zoll 3.379,40 €, Tabaksteuer
7.306,69 € und Einfuhrumsatzsteuer 3.910,60 €; hinsichtlich
derer zuvor von Dritten anlässlich der Einbringung in das Zollgebiet das
Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen worden war, unterstützte und
10 Stangen (2.000 Stück) der vorangeführten Zigaretten der
Marke Marlboro zum Eigenverbrauch selbst an sich nahm bzw. kaufte, wobei es ihm
bei den einzelnen Handlungen jeweils darauf ankam, sich durch die wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie
b) dadurch, dass er in
Tateinheit zu lit. a) die vorbezeichneten Gegenstände des
Tabakmonopols mit einem amtlichen Kleinverkaufspreis von 13.182,00 €
gemäß
§ 9 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996
(TabMG), hinsichtlich welcher zuvor durch Dritte in Monopolrechte eingegriffen
worden war (§ 5 Abs. 3 TabMG), kaufte bzw. SE dabei
unterstützte, die Tatgegenstände anzukaufen und weiter zu
verhandeln,
die Finanzvergehen zu
lit. a) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach
§§ 37 Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1
lit. a FinStrG, teilweise als unmittelbarer Täter
(10 Stangen Marlboro) und teilweise in der Begehungsform der
Beitragstäterschaft iSd. § 11 FinStrG (404 Stangen
verschiedener Marken), und zu lit. b) der Monopolhehlerei nach
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, teilweise iVm.
§ 11 FinStrG, begangen.
Hiefür
wird über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 2, 38
Abs. 1, 46 Abs. 2 iVm. 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
in Höhe von
5.000,00 €
(in
Worten: fünftausend Euro)
sowie gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
fünfundzwanzig
Tagen
verhängt.
Weiters
wird gemäß
§ 37 Abs. 2 iVm. §§ 17
Abs. 2 lit. a und 19 Abs. 1 lit. a, 3, 4 und 6 FinStrG
für die unter lit. a angeführten Tatgegenstände auf eine
anteilsmäßige
Wertersatzstrafe
in der Höhe von
2.500,00 €
(in
Worten: zweitausendfünfhundert Euro)
und für den Fall deren
Uneinbringlichkeit gemäß
§ 20 FinStrG auf eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
zwölf
Tagen
erkannt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 7. Oktober 2005, SNr 500-0000/00000-001, hat der
angeführte Spruchsenat als Organ des Zollamtes Linz (nunmehr: Linz Wels)
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. für schuldig erkannt, a)
in der Zeit von Mai bis November 2003 in Ebensee im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit SE vorsätzlich die im Spruch unter lit. a)
angeführten eingangsabgabepflichtigen Waren durch Übernahme von EG an
sich gebracht und großteils an andere nicht näher bezeichnete
bekannte Personen verkauft zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich
durch die wiederkehrende Begehung (des Finanzvergehens) eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen und b) in Tateinheit zu a) zu seinem Vorteil
vorsätzlich Gegenstände des Tabakmonopols mit einem Kleinverkaufspreis
von 13.182,00 €, hinsichtlich welcher durch namentlich unbekannte
Personen in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, durch Kauf an
sich gebracht zu haben und dadurch die Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG [lit. a)] und der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 FinStrG [lit. b)] begangen
zu haben.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1
und 46 Abs. 2 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000,00 € verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreißig Tagen
ausgesprochen.
Weiters wurde gegen den Bw.
gemäß
§ 37 Abs. 2 iVm. §§ 17
Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 1, 3, 5 und 6 FinStrG für die
unter lit. a) angeführten Tatgegenstände eine anteilige
Wertersatzstrafe iHv. 3.000,00 € bzw. gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen verhängt.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
pauschal mit 363,00 € bestimmt.
In seiner Begründung
führte der mit gleichem Erkenntnis einen gleichlautenden, mangels
(rechtzeitig) erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsenen Schuld- und
Strafausspruch gegen SE (als Zweitbeschuldigte) fällende Senat im
Wesentlichen an, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, insbesondere
nach den Aussagen des EG und den sichergestellten Beweismitteln, nämlich
den schriftliche Aufzeichnungen des EG, in freier Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden könne, dass beide Beschuldigte gemeinsam tatbildlich und
schuldhaft iSd. angeführten Bestimmungen des FinStrG gehandelt hätten.
Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit beim Bw. sei nach dessen festgestellten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen auf die jeweils verhängten (Geld- und
Wertersatz- bzw. Ersatzfreiheits-)Strafen zu erkennen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
21. Februar 2005, wobei darin im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass
es nicht zutreffe, dass er die angeführten Zigaretten verkauft habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der neben den
verfahrensgegenständlichen Finanzstrafakt auch den Strafakt
SN 500-2004/00019-001 (Finanzstrafverfahren gegen SE) und insbesondere die
Ergebnisse des von der erkennenden Behörde durchgeführten
Berufungsverfahrens (mündliche Berufungsverhandlung vom 23. Mai 2006)
umfassenden Aktenlage ist für verfahrensgegenständliche Entscheidung
über die Berufung im Sinn des § 161 Abs. 1 FinStrG von
nachstehend angeführtem Sachverhalt auszugehen:
Der finanzstrafrechtlich bisher
unbescholtene, zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung und damit
zum Entscheidungszeitpunkt arbeitslose und von SE mittlerweile (seit Juni 2004)
getrennt lebende Bw., der laut eigenen Angaben in nächster Zukunft aus
einer ihm in Aussicht gestellten unselbständigen Tätigkeit als
Fernmonteur einen Netto-Verdienst iHv. circa 1.000,00 € beziehen wird
und derzeit Verbindlichkeiten von annähernd 29.000,00 €
(Abgabenrückstand beim Zollamt Linz 15.180,27 € sowie
Bankverbindlichkeiten) aufweist, unterstützte von Mai bis
November 2003 seine damals arbeitslose bzw. mangels eigener Einkünfte
nichts zur gemeinschaftlichen Haushaltsführung beitragende Ehegattin SE
beim (kommissionsweisen) An- und Verkauf der streitgegenständlichen, vom
gemeinsamen, ua. wegen der auch die hier verfahrensgegenständlichen
Tatgegenstände umfassenden Finanzvergehen iSd. §§ 37
Abs. 1 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1
lit. a FinStrG gerichtlich vorbestraften Bekannten EG (Landesgericht
Linz, GZ. 27 Hv145/2004g vom 18. Mai 2004) in der gemeinschaftlichen
Wohnung erworbenen und von SE in weiterer Folge zum Großteil an nicht
näher bekannte Dritte weiterveräußerten Zigaretten dahingehend,
dass er entsprechende schriftliche, auch zur Abrechnung gegenüber EG
bestimmte, Aufzeichnungen über die jeweiligen An- und Verkäufe der
Zigaretten anfertigte und auch auf Grundlage dieser Aufzeichnungen die
Abrechnungen mit EG durchführte.
Weiters entnahm ME, der damals
(aus einer unselbstständigen Tätigkeit) ein monatliches Einkommen im
Ausmaß von annähernd 1.000,00 € bezog und davon neben den
Kosten für die gemeinsame Wohnung (ca. 450,00 €) und den
Lebenshaltungskosten auch noch den Ankauf von Suchtgift von EG (vgl. dazu den
Schuldspruch des Landesgerichtes Linz vom 17. Februar 2005,
GZ. 27 Hv 39/2004v) zu finanzieren hatte, im angeführten
Zeitraum von der von SE in der gemeinschaftlichen Wohnung gelagerten
Schmuggelware 10 Stangen Marlboro zum Eigenverbrauch und zahlte hiefür
den Einstandspreis in Höhe von 18,00 bis 20,00 € je Stange an
seine Gattin.
Diese Feststellungen
erschließen sich einerseits aus den Ergebnissen des bereits von der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe zu den angeführten StrNrn.
durchgeführten Untersuchungsverfahrens und andererseits aus der
gegenüber seiner bisherigen Darstellung abgeänderten Verantwortung des
Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem erkennenden
Senat.
So ist insbesondere sowohl
bezüglich der (inkriminierten) Herkunft und dem Umfang der
verfahrensgegenständlichen Waren als auch den Ablauf und die genauen
Umstände des An- und Weiterkaufes auf die dem Erstsenat und auch dem
Berufungssenat in freier Beweiswürdigung glaubhaft und plausibel
erscheinenden Aussagen (Bl. 43 ff und 112 des die Strafakten
StrNrn. 500-2004/00019-001 und 500-2004/00020-001 beinhaltenden
Aktenordners) bzw. Aufzeichnungen (Notizbuch, Bl. 13 ff) des EG und
die übrigen Erhebungsergebnisse mit der aus der nunmehrigen Verantwortung
des Bw. abzuleitenden Modifikation, derzufolge er SE einerseits in der
angeführten Form unterstützt und andererseits aber auch selbst
Zigaretten im genannten Ausmaß angekauft habe, zu verweisen.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich ua. der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein
Schmuggel begangen wurde, kauft oder verhandelt.
Gemäß
§ 38
Abs. 1 lit. a FinStrG handelt derjenige, dem es ua. bei der
Begehung einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 darauf ankommt,
sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, gewerbsmäßig. Der so handelnde Täter zielt dabei
darauf ab, durch die Widerholung von Straftaten desselben Deliktstypus ein
fortlaufendes, dh. entweder überhaupt ständiges oder doch für
längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges,
insgesamt eine gewisse Bagatellgrenze übersteigendes, Einkommen zu erlangen
(vgl.
Leukauf/Steininger,
Kommentar zum StGB3,
§ 70 Rn 3 mwN.).
§ 11 FinStrG
zufolge begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern
auch jeder, der zu seiner Ausführung beiträgt. Dabei stellt jede
psychische oder physische Förderung oder Unterstützung der
Tatausführung, welche dafür ursächlich ist, dass die
(unmittelbare) Tat so abläuft wie es geschieht, einen (sonstigen)
Tatbeitrag dar und ist insbesondere nicht erforderlich, dass die dem
unmittelbaren Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat auch
notwendig war (vgl. OGH vom 1. Dezember 1977, 12 Os 160/77 und
VwGH vom 23. September 1982, 81/15/0076, 0078 und 0079).
Nach § 46 Abs. 1
leg. cit. macht sich (des Finanzvergehens) der Monopolhehlerei schuldig,
wer vorsätzlich Monopolgegenstände , hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft oder verhandelt [lit. a)] bzw. den
Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei
unterstützt, eine Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen
wurde, zu verhandeln [lit. b)].
Dass die
verfahrensgegenständlichen Waren vor deren Erwerb durch SE bzw. EG
Tatobjekte eines Finanzvergehens iSd. § 35 Abs. 1 FinStrG
waren bzw. dass der Bw. nicht nur vorsätzlich iSd. §§ 8
Abs. 1 und 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, sondern, indem der
wirtschaftliche Vorteil aus den fortlaufend über einen längeren
Zeitraum begangenen Taten einerseits die nicht unerhebliche Ersparnis beim
Ankauf der (10 Stangen) Zigaretten und andererseits die wohl mit dem
Erlös aus den Zigarettenverkäufen zumindest teilweise erfolgte
Beteiligung von SE an den ansonsten vom Bw. aus seinem (damaligen)
Monatseinkommen von maximal 1.000,00 € allein getragenen Kosten der
gemeinschaftlichen Lebensführung umfasste, sogar gewerbsmäßig
iSd. § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, dh. mit der Absicht
der fortwährenden Einkunftserzielung (vgl. zum Erfordernis der
Gewerbsmäßigkeit zB. auch OGH vom 17. März 1999,
13 Os 149/98) aus der künftigen Begehung derartiger
Finanzvergehen gehandelt hat, ergibt sich mit der im Strafverfahren
erforderlichen Gewissheit iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG schon aus
den vorstehend angeführten Tat- und Täterumständen, wobei
insbesondere zu bemerken ist, dass der Bw. zum Tatzeitpunkt einen erheblichen
Teil des aus seiner unselbständigen Tätigkeit bezogenen und schon
angesichts der laufenden Lebensführungskosten als gering zu bezeichnenden
Einkommens wohl für den Erwerb des nach eigenen Angaben damals ebenfalls
von EG bezogenen Suchtgiftes aufgewendet haben wird und ihm somit ein "Beitrag"
von SE zu den gemeinschaftlichen Kosten der Lebensführung wohl nicht
ungelegen gekommen sein wird.
Gleiches lässt sich mit
der Maßgabe, dass eine entsprechende Qualifikation iSd. § 38
Abs. 1 lit. a FinStrG hier gesetzlich nicht vorgesehen ist,
für die im Verhältnis zur Abgabenhehlerei in Idealkonkurrenz stehende
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG
feststellen.
Wenngleich die unmittelbaren
und mittelbaren Täterschaftsformen (vgl. § 11 leg. cit.) im
Sinne der Lehre von der Einheitstäterschaft als rechtlich gleichwertig
anzusehen sind und eine spruchmäßige Differenzierung zwischen den
einzelnen Täterschaftsformen des FinStrG daher nicht unbedingt erforderlich
ist bzw. selbst eine Subsumtion unter eine unrichtige Täterbegehungsform
grundsätzlich keinen relevanten Mangel darstellt (vgl. zB. OGH vom
17. Oktober 1995, 11 Os 99, 100/95), erscheint einerseits im
Sinne einer schon im Grunde des § 138 Abs. 2
lit. a FinStrG gebotenen möglichst genauen Tatumschreibung und
andererseits im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der einzelnen
Täterschaftsform auf die ja nach dem jeweiligen individuellen Schuldgehalt
der Tatbeteiligten vorzunehmende Strafzumessung (vgl.
§ 12 FinStrG und § 34 Abs. 12
Z. 6 StGB), eine (im Verhältnis zu den erstinstanzlichen
Feststellungen neuerliche) Wertung des hervorgekommenen Sachverhaltes geboten.
Dabei stellt sich das va. auf
Grund der Angaben des ME im gegenständlichen Berufungsverfahren
erschließende Verhalten nicht länger ausschließlich als
unmittelbare Täterschaft iSd. § 37 Abs. 1
lit. a FinStrG, sondern, sofern er nicht (auch) selbst Zigaretten
ankaufte, als bloßer Tatbeitrag iSd. § 11 FinStrG zur
unmittelbaren Täterschaft (von SE) sowohl im Hinblick auf die
(gewerbsmäßige) Abgabenhehlerei als auch im Hinblick auf die
Monopolhehlerei iSd. § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG dar.
Stellt man die einzelnen
Tathandlungen von SE und dem Bw. von ihrem Unrechtsgehalt des Handelns her
gegenüber, so ergibt sich dabei, dass die Tatinitiative bzw. der
Tatentschluss jeweils von der auch offenbar den Hauptnutzen aus den Taten
ziehenden SE ausgegangen ist, während der Bw., sofern er nicht selbst
unmittelbarer Täter iSd. der angeführten Bestimmungen war, lediglich
unterstützend (siehe oben) in Erscheinung getreten ist.
Unter
Anwendung der §§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a, 46
Abs. 2 und 21 Abs. 1 und 2 FinStrG ergibt sich für die nach
Maßgabe des § 23 leg. cit. auszusprechende Geldstrafe eine
Strafobergrenze iHv. 55.172,07 € bzw. gemäß
§ 20
Abs. 2 FinStrG für die zwingend für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe ein
mögliches Höchstausmaß von drei Monaten.
Als strafmildernd iSd.
§ 23 Abs. 2 FinStrG fällt im Lichte der nunmehrigen
rechtlichen Würdigung der Handlungen des Beschuldigten neben der bereits im
Erstverfahren zutreffenderweise berücksichtigten finanzstrafrechtlichen
Unbescholtenheit des Bw. (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB),
für einen Großteil der zur Last gelegten Taten (404 von insgesamt
414 Stangen Zigaretten) zusätzlich auch jener des § 33
Abs. 1 Z. 6 StGB (bloß untergeordneter Tatbeitrag im
Verhältnis zur unmittelbaren Tat) ins Gewicht.
Ebenfalls
berücksichtigungswürdig erscheint dem Senat im Rahmen der bei der
Strafausmessung nicht zu vernachlässigenden, einer künftigen
Tatbegehung sowohl durch den Täter als auch durch Dritte nach
Möglichkeit Vorschub leistenden, anzustellenden präventiven
Überlegungen der Umstand, dass die derzeitige Situation des Bw. durch sein
gegenüber dem Tatzeitraum doch erheblich geändertes persönliches
Umfeld (Abbruch des Kontaktes mit EG, Trennung von SE und in Aussicht gestellter
Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz) und auch durch sein nunmehriges
(im Berufungsverfahren erfolgtes) Eingestehen einer Tatmitwirkung eine
günstige spezialpräventive Prognose erlaubt.
Zieht man neben diesen,
für eine Reduzierung der erstinstanzlich ausgesprochenen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 und
2 FinStrG sprechenden Argumenten weiters - für die Ausmessung der
Geldstrafe - die derzeitige persönliche Situation bzw. die aktuelle
finanzielle bzw. wirtschaftlich als angespannt zu bezeichnende Lage des Bw. ins
Kalkül, so erscheint auch angesichts der im vorliegenden Fall allerdings
noch nicht unmittelbar zur Anwendung gelangenden, eine gesetzgeberische Absicht
zum Ausdruck bringenden Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG
idFd. BGBl. I 2004/57), eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe auf
nunmehr 5.000,00 €, de. annähernd 9 % der gesetzlichen
Höchststrafe, im Sinne einer anzustrebenden Realisierung der vorgegebenen
gesetzlichen Strafzwecke gerade noch vertretbar.
Zu der ebenfalls im Sinne der
vorstehenden Ausführungen (mit Ausnahme der hier nicht zum Tragen kommenden
Berücksichtigung der persönlichen bzw. wirtschaftlichen
Täterverhältnisse) gebotenen und spruchgemäß von
annähernd einem Drittel auf ca. 31 % des Maximalausmaßes
erfolgten Reduzierung der nach § 20 FinStrG zwingend
auszusprechenden Ersatzfreiheitsstrafe wird auf das generelle
Spannungsverhältnis zwischen der aus der allgemeinen Spruchpraxis
ableitbaren (allerdings lediglich fiktiven) Proportionalität zwischen Geld-
und Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH vom 10. März 1987,
86/18/0206 und OGH vom 7. April 2005, 15 Os 31/04) und der
im FinStrG grundsätzlich unabhängig vom Verschuldensgrad einheitlich
vorgesehenen maximalen Strafobergrenze hingewiesen. Da auch bei der dem
behördlichen Ermessen anheim gestellten Entscheidung über die
Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die Umstände des Einzelfalles und
insbesondere auf das aus den Tat- und Täterumständen hervorgehende
konkrete Schuldausmaß Bedacht zu nehmen ist, erscheint eine
geringfügige Herabsetzung derselben im Anlassfall angebracht.
Für die ebenfalls
spruchgemäß zu reduzierende gemäß den angeführten
Bestimmungen hier im Ausmaß von annähernd 19 % des
Gesamtbetrages bzw. des (auch für das Monopolvergehen herangezogenen
inländischen) Kleinverkaufspreises (VwGH vom 25. September 1997,
97/16/0067) anteilsmäßig aufzuerlegende Wertersatzstrafe gelten die
vorangeführten Kriterien der Strafzumessung sinngemäß (vgl.
§ 19 Abs. 6 FinStrG).
Es war daher unter Beibehaltung des sich nach
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG richtenden
Kostenausspruches spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Zollamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden
müssten.
Linz,
23. Mai 2006
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0014-L/06
- Stammnummer
- 38285
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF