Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0158-L/07
Aufwendungen für MBT-Schuhe und Spezialkissen als außergewöhnliche Belastung bei körperlicher Behinderung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0158-L/07vom 17.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 6. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 5. Oktober 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen wie in
der Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2005
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Einkommen
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42.050,41 €
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Einkommensteuer
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13.258,10 €
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anrechenbare Lohnsteuer
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-9.730,76 €
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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3.527,34 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte im Rahmen der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
"Arztkosten ohne Selbstbehalt
(Behinderung)" in Höhe von 2.506,49 € geltend und verwies dazu
auf die Beilagen. Diesen Betrag trug die Bw. unter der Kennzahl 439 ein,
strich jedoch den dort vorgedruckten Text
"
Anstelle
der vorgenannten pauschalen Freibeträge werden tatsächliche Kosten
geltend gemacht (zB Kosten für ein Pflegeheim) in Höhe von".
Weiters gab die Bw. als Grad der Behinderung 100 % an und beanspruchte den
pauschalen Freibetrag für Diätverpflegung.
Die Bw. legte dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eine
Aufgliederung der einzelnen Aufwandspositionen in Höhe von insgesamt
2.506,49 € samt den entsprechenden Belegen bzw. Kassabons bei.
Im Steuerakt befindet sich ein mit
5. Oktober 2006 datierter Aktenvermerk über ein Telefonat mit der
Firma B. bezüglich Schuhe (Belege Nr. 3 und 7, wonach MBT-Schuhe gut
gegen Rückenleiden seien, welche aber jeder tragen könne und keine
spezielle Anfertigung erfolge. Die Schuhe seien abgerundet.
Mit Einkommensteuerbescheid 2005 anerkannte das
Finanzamt anstatt des geltend gemachten Betrages in Höhe von
2.506,49 € lediglich einen Teilbetrag in Höhe von
1.337,18 € als "tatsächliche Kosten aus der eigenen Behinderung".
Die Zahnarztkosten in Höhe von insgesamt 63,31 € wurden als
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes angesetzt und hatten keine steuerliche
Auswirkung.
Im Einzelnen anerkannte das Finanzamt folgende Aufwendungen
nicht als tatsächliche Kosten aus eigener Behinderung:
[Grafik]
Als Begründung führte das Finanzamt unter anderem
Folgendes an:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 6.147,92 € nicht
übersteigen.
Zahnarztkosten
sind unter der Kennzahl 730
einzutragen.
Nicht
abzugsfähig sind Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten sowie für
die Erhaltung der Gesundheit. Diese Ausgaben konnten daher nicht
berücksichtigt werden (Schuhe, Schlafkissen, Jerseybezug,
Nahrungsergänzungsmittel)."
Gegen diesen Bescheid sowie gegen den mit gleichem Datum
ausgestellten Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2007 erhob
die Bw. Berufung mit folgender Begründung:
"1.
Warum wird für mich eine Einkommensteuer und nicht eine
Arbeitnehmerveranlagung festgesetzt, obwohl ich ab 2005 nur mehr 2
lohnsteuerpflichtige Einkommen habe, was ich auch wiederholt dem Finanzamt
schriftlich als auch mündlich bekannt gegeben habe?
2. Ich bin zu
100 % behindert, kann aber weder den Freibetrag wegen eigener Behinderung
noch den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche
Belastungen wegen eigener Behinderung irgendwo finden, die mir aber, wie die
zusätzlichen Kosten (ohne Selbstbehalt wegen Behinderung) laut Gesetz
zustehen.
3. Ich nehme an,
Sie zitieren den Gesetzestext, der besagt,
dass Aufwendungen
zur Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit
nicht abzugsfähig sind. Um dieses
Gesetz für mich anwendbar zu machen, müsste ich aber erst einmal
gesund sein, ich bin aber erwiesenermaßen nicht gesund, sondern
krank.
Die MBT-Schuhe sind wie
meine Manualtherapie Maßnahmen zur Linderung meiner Beschwerden
(nachgewiesene Behinderung). Auch der Spezialpolster dient dazu, überhaupt
noch länger liegen zu können (nachgewiesene
Behinderung).
Die
Nahrungsergänzungsmittel musste ich vorübergehend nehmen, da ich
Diabetikerin bin und über einen längeren Zeitraum sehr hohe
Zuckerwerte hatte, was wiederum dem Körper wichtige Stoffe entzieht, die
mit Normalnahrung nicht ausgeglichen werden können (nachgewiesene
Behinderung).
4. Ich habe, wie
Sie aus Ihren Akten ersehen können, um Einstellung der
Vierteljahresvorauszahlung ersucht, da meine beiden Pensionen ab
1. Jänner 2006 zusammen versteuert werden. Dem ist auch
stattgegeben worden."
Im Aktenvermerk vom 15. November 2006 wurde der
Inhalt eines Telefonates mit der Firma B. festgehalten:
"Rechnungen
werden mittels PC ausgedruckt und eine Veränderung der
Schuhgröße ist nicht möglich, da Lagerhaltung über PC
gemacht wird!
MBT-Schuhe werden
nicht ärztlich verschrieben, es gibt auch keine Ersätze
dafür."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
17. November 2006 ließ das Finanzamt die nachgewiesenen Kosten
aus eigener Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen mit 1.337,18 €
unverändert, anerkannte jedoch zusätzlich den Freibetrag wegen eigener
Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in
Höhe von 726,00 € sowie den Pauschbetrag nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung in
Höhe von 840,00 €. Als Begründung führte das Finanzamt
an:
"Die
Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein
Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie
den Selbstbehalt in Höhe von 5.960,00 € nicht
übersteigen."
In einer gesonderten Bescheidbegründung führte
das Finanzamt aus:
"Die
von Ihnen am 27. September 2006 gestellte Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurde entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ordnungsgemäß mit einem Einkommensteuerbescheid
erledigt. Da die Bestimmungen für die Lohnsteuer im Einkommensteuergesetz
geregelt sind, wird immer, egal ob selbständige Einkünfte oder
unselbständige Einkünfte (Arbeitslohn) vorliegen, ein
Einkommensteuerbescheid erlassen.
In
der Arbeitnehmerveranlagung 2005 wurde von Ihnen die Kennzahl 439
ausgefüllt und die schriftliche Erklärung dazu gestrichen. Diese
Vorgehensweise führte dazu, dass gemäß Ihrem Antrag keine
Pauschalen für die Erwerbsminderung und für die Diät berechnet
wurden, da Sie mit der Eintragung unter Kennzahl 439 ausdrücklich
beantragt haben, dass anstelle der vorgenannten pauschalen Freibeträge die
tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall wäre
die Eintragung unter der Kennzahl 476 (nicht regelmäßige
Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung) vorzunehmen,
damit diese Kosten zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen
berücksichtigt werden
können.
In der
Berufungsvorentscheidung wurden daher die beantragten tatsächlichen Kosten
als ZUSÄTZLICHE Kosten (Kennzahl 476)
berücksichtigt.
Gemäß
§ 34 EStG 1988 stellen nur Aufwendungen, die durch eine
Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, außergewöhnliche
Belastungen dar. Unter Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung
zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. NICHT
abzugsfähig sind daher Aufwendungen für die Vorbeugung vor Krankheiten
sowie die Erhaltung der
Gesundheit.
Hinsichtlich der
Kosten für die MBT-Schuhe wird festgestellt, dass Sie eine Rechnung
für Schuhe in Größe 35 und eine Rechnung für Schuhe in
Größe 40 vorgelegt
haben.
Weiters ist
aufzuführen, dass diese MBT-Schuhe weder ärztlich verschrieben wurden,
noch von den Krankenkassen Ersätze für diese Art der Schuhe bezahlt
wird.
Somit ist eine Anerkennung
dieser Kosten nicht möglich, da kein Nachweis für eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34
vorliegt.
Betreffend
der beantragten Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel ist
anzuführen, dass gemäß
§ 34 EStG 1988 bei
Anerkennung eines pauschalen Freibetrages für Diätverpflegung
sämtliche Kosten für die spezielle Diäternährung abgedeckt
sind.
Die Kosten für die
Nahrungsergänzungsmittel konnten daher nicht anerkannt
werden."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. November 2006 gab
das FA der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2007
statt und setzte die Vorauszahlungen an Einkommensteuer mit 0,00 €
fest.
Die Bw. stellte betreffend Einkommensteuer 2005
fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und begründete diesen Antrag wie
folgt:
"Sie
führen in Ihrer Begründung wieder an, dass Aufwendungen zur Vorbeugung
von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit nicht
abzugsfähig sind. Und ich muss wiederum feststellen, dass, um dieses Gesetz
für mich anwendbar zu machen, ich aber erst einmal gesund sein müsste,
ich bin aber laut meinen nachgewiesenen Behinderungen nicht gesund, sondern
krank. Diese MBT-Schuhe und das Spezialkissen sind für mich
Therapiemaßnahmen um meine Beschwerden zu lindern. Auch stellen Sie fest,
dass diese Schuhe weder ärztlich verschrieben sind, noch von den
Krankenkassen Ersätze geleistet werden. Es gibt Gott sei Dank sehr viele
Heilbehandlungen, aber nicht alle werden aus Kostengründen von den
Krankenkassen bezahlt. Daher kann für diese Maßnahmen, die von den
Krankenkassen nicht übernommen werden, auch keine ärztliche Verordnung
erfolgen. Der Arzt kann mir nur raten und empfehlen, da die Kosten ja von mir
getragen werden müssen (eine entsprechende Bestätigung des Arztes
liegt bei).
Da der Preis
für die Schuhe in jeder Größe gleich ist, ist mir leider bei der
Vorlage durch meine Unachtsamkeit eine Verwechslung unterlaufen. Um weiteren
Unstimmigkeiten vorzubeugen, habe ich mir von der Fußklinik
B. eine Kopie der beiden Rechnungen
geben lassen. Ergänzend möchte ich noch erklären, dass ich ein
Paar fest Schuhe (Größe 36 - dicke Socken) für die kalte
Jahreszeit und für den Sommer ein Paar leichtere Sandalen habe
(Rechnungskopie liegt bei).
Was
die Nahrungsergänzungsmittel betrifft, muss ich Ihnen zustimmen, dass diese
in der Diätpauschale enthalten
sind.
Jedoch beantrage ich, die
Kosten für Schuhe und Polster zu berücksichtigen."
Eine Rechnung der Firma B. betreffend MBT-Schuhe in
Höhe von insgesamt 380,00 € sowie eine ärztliche
Bestätigung samt Diagnose wurden dem Schreiben angeschlossen.
Die mit 16. Dezember 2006 datierte
Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin lautet:
"Zur
Linderung ihrer Schmerzen und Beschwerden ist aus ärztlicher Sicht das
Tragen von MBT-Schuhen und die Verwendung eines Tempur Kissens zu empfehlen. Die
Anwendung dieser Hilfsmittel hat bereits zu einer deutlichen Linderung
geführt."
Über Ersuchen vom 17. November 2008
übermittelte die Amtspartei eine im Jahr 2004 ausgestellte
Bestätigung des Gesundheitsamtes, dass die Bw. seit 1998 zu 80% und
seit dem Jahr 2003 "zu 100% erwerbsgemindert" und die Minderung der
Erwerbsfähigkeit dauernd ist.
Außerdem wird Krankendiätverpflegung benötigt, u.a. wegen
"Zuckerkrankheit".
Auf folgenden Internetseiten ist zu MBT-Schuhen bzw. zu
Tempur Schlafkissen unter anderem folgende Information abfragbar:
http://www.B..at/index.php?option=com_content&task=view&id=53&Itemid=66:
"Schuhe als Therapiegerät neuer Dimension: Hinter
MBT-Schuhen steckt die Idee, unseren gesamten Bewegungsapparat beim Stehen und
Gehen zu fordern. Denn unser instinktiv gesteuertes Gefühl für das
richtige Maß an Bewegung ist in der heutigen Zeit verloren gegangen.
Der MBT provoziert einen natürlichen Bewegungsablauf,
ähnlich dem auf weichem und unebenem Naturboden - und damit auch ein
aktives, muskelunterstütztes Bewegungsbild. Das Abrollen des Fußes
erfolgt aus der Negativstellung heraus: die Ferse steht also tiefer als der
Mittelfuß. So wird die Wadenmuskulatur gezwungen, den Körper
anzuheben. Dabei streckt sich nicht nur das Standbein, sondern der gesamte
Rücken.
Der MBT-Schuh richtet die Haltung auf, entlastet
Wirbelsäule und Gelenke und kräftigt die Fuß-, Bein-,
Gesäß- und Rückenmuskulatur. Normales Gehen und Stehen wird zur
therapeutischen und prophylaktischen Maßnahme.
Jeder Schritt kräftigt, stabilisiert und führt
auf dem Weg zur Schmerzfreiheit ein wenig weiter. Die Haltung bessert sich und
damit die Fähigkeit, sich wieder so zu bewegen, wie der Organismus es
eigentlich verlangt.
Schritt für Schritt mehr Wohlbefinden: Die simple
Tatsache, dass sie durch das Barfußgehen auf weichen, natürlichen
Böden ihren Körper bei jedem Schritt in Balance halten
müssen."
http://www.swissmasai.at/Usage.aspx:
"Masai Barefoot Technology in der medizinischen Verwendung:
MBTs können bei einer Reihe von Beschwerden wesentlich zur Linderung
beitragen, sie werden daher von vielen Ärzten und Physiotherapeuten gerne
in der Behandlung von Patienten eingesetzt.
Masai Barefoot Technology in der Verwendung von Athleten:
Viele Leistungssportler vertrauen MBTs bei der Regeneration, bei der Prophylaxe
und beschleunigten Heilung von Verletzungen sowie beim Training von Ausdauer und
Koordination.
Masai Barefoot Technology im Alltags-Einsatz: Muskeln
trainieren, Kalorien verbrennen, Gelenke schonen ... ganz nebenbei und mit viel
Komfort. Beim Einkaufen, im Büro, zuhause. MBTs wirken auf Schritt und
Tritt als Trainingsgeräte."
http://www.tempur.at/page6312.aspx:
"TEMPUR Matratzen und Kissen passen sich Ihrem Körper
an und geben Ihnen das Gefühl, schwerelos zu sein. TEMPUR ist ein
viskoelastisches, temperaturempfindliches Material mit offenen Zellen, das
individuell auf Körperwärme reagiert und sich dann sehr genau den
Formen Ihres Körpers physiologisch anpasst. TEMPUR stützt anatomisch
exakt, nimmt den Druck vom Körper, vermeidet Druckschmerzen, sorgt für
eine bessere Durchblutung und für tiefen, ruhigen, erholsamen
Schlaf.
Das TEMPUR Schlafkissen entspannt Ihre Hals- und
Schultermuskulatur Die TEMPUR Schlafkissen können Schmerzen,
Schnarchen und Schlafprobleme verringern. Die anatomische Form in Verbindung mit
der druckreduzierenden Wirkung des TEMPUR Materials ergibt optimalen Komfort und
Unterstützung für die Nacken- und Schultermuskeln. Ergebnis einer
unabhängigen Kundenbefragung: 88% der Befragten mit Nackenproblemen gaben
an, dass ein TEMPUR Kissen ihre Nackenbeschwerden lindert."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2.
Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Letzteres ist insofern gegeben, als die Belastung
den vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt (§ 34 Absatz 4).
Gemäß
§ 35 Abs. 1 und 2
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche
Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung und bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe)Partners hat und weder er selbst noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage)
erhält, jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Die Höhe des Freibetrages gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG bestimmt sich nach dem Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG
können an Stelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus
dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden, wobei diese tatsächlichen
Kosten gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden können.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 bestimmt
unter anderem, dass der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen
aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Für den Berufungszeitraum ist die Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303 idF BGBl II 1998/91 idF BGBl II
2001/416, maßgeblich, deren § 1 Abs. 1 u.a. für durch
eine eigene körperliche Behinderung verursachte Aufwendungen gilt. Mit
dieser VO wurden weiterführende Regelungen hinsichtlich der Anerkennung von
außergewöhnlichen Belastungen getroffen.
In deren § 4 wird normiert, dass nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung in nachgewiesenem Ausmaß zu berücksichtigen sind. Dies
nach § 1 Abs. 3 der Vorordnung ohne Kürzung um
pflegebedingte Geldleistungen oder den Freibetrag nach § 35
Abs. 3 EStG 1988.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. November 2006 entsprechend dem Grad ihrer
Behinderung im Ausmaß von 100% der pauschale Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv. 726,00 €, sowie der
pauschale Freibetrag für Diätverpflegung iHv. 840,00 €
zu Recht gewährt. Weiters anerkannte das FA "nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel bzw. Kosten der Heilbehandlung"
iHv. 1.337,18 €. Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel
sind auch nach Meinung der Bw. mit dem pauschalen Freibetrag für
Diätverpflegung abgegolten. Auch die Beurteilung des FA, dass die
Zahnarztkosten iHv. von insgesamt 63,31 € als "Aufwendungen vor
Abzug des Selbstbehaltes iSd. § 34 Abs 4 EStG 1988
einzustufen sind, wurde von der Bw. nicht bestritten. Dem ist
zuzustimmen.
Strittig ist lediglich, ob die Aufwendungen für
MBT-Schuhe und Spezialkissen (Tempurkissen) samt Jerseybezug in Höhe von
insgesamt 536,00 € als Kosten einer Heilbehandlung oder als Kosten
für Hilfsmittel im Sinn des § 4 der oben angeführten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen einzustufen sind.
Nach Lehre und Rechtsprechung sind
Kosten einer Heilbehandlung Arztkosten,
Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren,
Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie in Zusammenhang mit der
Behinderung stehen, allenfalls Krankentransportkosten oder Fahrtkosten -
jedenfalls Kosten für ärztlich verordnete Maßnahmen, die der
Heilung oder zumindest Linderung oder Stabilisierung einer Krankheit
dienen.
Hilfsmittel im Sinn
der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender
oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer
Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu beseitigen. Auch hier wird
eine Verordnung durch einen befugten Arzt, der die Anschaffung des
"Hilfsmittels" als unabdingbar für den Heilerfolg ansieht,
allfälligeZweifel an der Zwangsläufigkeit dieser Anschaffung
beseitigen.
1) Zur Anschaffung von MBT-Schuhen:
Im Berufungsfall steht fest, dass die von der Bw.
angeschafften MBT-Schuhe weder auf Grund einer ärztlichen Verordnung
angeschafft wurden, noch deren Verwendung Inhalt bzw. Bestandtteil eines
medizinischen Therapieplanes ist.
Die Bw. hat weder im Zuge der Antragstellung, noch im
Berufungsschreiben Derartiges behauptet. Erst mit dem im Dezember 2006
eingebrachten Vorlageantrag hat die Bw. darauf hingewiesen, dass der Arzt ihr
"diese Maßnahmen" geraten bzw. empfohlen habe, eine ärztliche
Verordnung jedoch nicht erfolgt sei.
Dem entsprechend ist in der ärztlichen
Bestätigung vom 16. Dezember 2006 das Tragen von MBT-Schuhen und die
Verwendung eines Tempur Kissens lediglich als Empfehlung zur Linderung der
Schmerzen und Beschwerden formuliert.
Ohne ärztliche Verordnung ist im hier zu beurteilenden
Fall eine Einstufung als "Hilfsmittel" jedoch deshalb nicht möglich, weil
die angeschafften Schuhe keine spezifische, ausschließlich auf die
Bedürfnisse behinderter Personen abgestimmte Beschaffenheit haben, sondern
deren Verwendung aufgrund besonderer Eigenschaften lediglich als Beitrag zum
Wohlbefinden allgemein empfehlenswert sein kann. Diese Schuhe werden damit
beworben, einen natürlichen Bewegungsablauf zu provozieren, ähnlich
dem auf weichem und unebenem Naturboden, womit die Haltung aufrechter,
Wirbelsäule und Gelenke entlastet und die Fuß-, Bein-,
Gesäß- und Rückenmuskulatur kräftiger werde. Die
MBT-Technologie werde im medizinischen Bereich, von Athleten und im Alltag zum
Trainieren von Muskeln, Verbrennung von Kalorien etc. eingesetzt.
Diese Schuhe sind also geeignet, von einer breiten
Allgemeinheit zur Vorbeugung von Haltungsschäden oder zur Linderung von
bereits vorhandenen Beschwerden, Verwendung zu finden. Eine Qualifikation als
"Hilfsmittel" oder "Kosten der Heilbehandlung" im Sinn der oben angeführten
Verordnung des Bundesministers für Finanzen ist daher nicht
zutreffend.
Darüber hinaus hat die Bw. einen Zusammenhang mit
ihrer Behinderung weder konkret behauptet, noch ist dies aus dem Akteninhalt zu
erschließen.
Nach der Judikatur des VwGH können aber nur jene
Kosten ohne Selbstbehalt abgezogen werden, die mit der Behinderung in
Zusammenhang stehen und aus dem Titel der Behinderung angefallen sind (siehe
auch die Erkenntnisse des VwGH vom 28.9.1983, 82/13/0111, und vom 18.5.1995,
93/15/0079).
2) Zur Anschaffung des Tempur
Schlafkissens:
Das von der Bw. angeschaffte Schlafkissen passt sich den
Formen des Körpers an, wirkt Druck entlastend und sorgt für eine
bessere Durchblutung und erholsamen Schlaf. Durch die Verwendung des Kissens
können unter anderem Schmerzen, Schnarchen und Schlafprobleme verringert
und Nackenbeschwerden gelindert werden.
Auch für dieses Kissen könnte eine breite
Allgemeinheit Interesse zeigen, die von der Erzeugerfirma beworbenen positiven
Eigenschaften für sich zu nutzen. Auch hier gilt, dass eine Qualifikation
als "Hilfsmittel" oder "Kosten der Heilbehandlung" daher nicht zutreffend ist
.
Darüber hinaus hat die Bw. auch für dieses
Produkt einen Zusammenhang mit ihrer Behinderung nicht konkret behauptet und ist
auch sonst nicht ersichtlich.
Bei dieser Sachlage bleibt lediglich festzustellen, ob die
Aufwendungen für die Anschaffung dieser Gegenstände nach den
allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert werden können.
Nach Lehre und Rechtssprechung sind als Belastung im Sinn
des § 34 EStG nur vermögensmindernde Ausgaben zu verstehen, also
solche, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder
sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben
gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer
bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Nur "verlorener Aufwand"
ist berücksichtigungsfähig, soweit die Aufwendungen einen Gegenwert
schaffen, sind sie keine "Belastung" (vgl. Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, Tz. 20 zu § 34).
Diese Gegenwerttheorie ist allerdings dann nicht
anzuwenden, wenn das neu geschaffene Wirtschaftsgut nur eine eingeschränkte
Verkehrsfähigkeit hat; unter diese Ausnahme fallen Wirtschaftsgüter,
die nur für den eigenen persönlichen Gebrauch angeschafft werden (z.B.
Seh- oder Hörhilfen) oder wegen ihrer speziellen Beschaffenheit nur
für Behinderte verwendet werden können (z.B. Rollstühle).
Da es sich bei den von der Bw. angeschafften Schuhen bzw.
dem Tempur Kissen jedoch um marktgängige, handelsübliche Produkte
handelt, die auch bei gesunden Personen zur Steigerung des körperlichen
Wohlbefindens beitragen können, trifft diese Ausnahme hier nicht zu.
Obwohl die von der Bw. dargestellte und laut
ärztlichem Behandlungsbericht bestätigte deutliche Linderung der
Beschwerden durch die Verwendung der Schuhe bzw. des Kissens nicht angezweifelt
wird, ist aus den angeführten Gründen eine steuerliche
Berücksichtigung der hierfür getätigten Aufwendungen auch als
außergewöhnliche Belastung nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG nicht möglich. Außerdem liegt der Aufwand
für die Anschaffung dieser Gegenstände iHv. insgesamt
536,00 € unter dem von der Bw. zu tragenden Selbstbehalt.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 17.
Dezember 2008
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Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
BehinderungMinderung der Erwerbsfähigkeitaußergewöhnliche BelastungAufwendungen für HilfsmittelKosten der HeilbehandlungVermögensumschichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0158-L/07
- Stammnummer
- 38257
- Gültig
- 17.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF