Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3436-W/08
Kein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe, wenn in zwei Gutachten des Bundessozialamtes der Grad der Behinderung mit 30 % festgestellt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3436-W/08vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des KNW, vom
27. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom
6. Dezember 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn DN , geboren 1993 ab
Jänner 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) - Herr DN - stellte am
30. August 2007 (im Finanzamt eingegangen am 24. September 2007) einen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung seines Sohnes D, geboren 1993 ab dem Jahr 2007 (richtig:
2008, da dem Bw bis einschließlich Dezember 2007 der Erhöhungsbetrag
zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gewährt wurde). Als
erhebliche Behinderung bzw Erkrankung wurde "Herzoperation (Switch) seit Geburt"
angegeben.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 wurde vom Finanzamt
der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2008 mit der
Begründung abgewiesen, dass laut ärztlichem Gutachten des
Bundessozialamtes vom 23.10.2007 ein Grad der Behinderung von 30 %
festgestellt wurde. Die im Zuge dieser Erledigung - im Auftrag des Finanzamtes -
vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte Bescheinigung
über das Ausmaß der Behinderung wurde dem Abweisungsbescheid
beigefügt. Der im Abweisungsbescheid vom 6. Dezember 2007
erwähnte "Antrag vom 6.12.2007" ist im vorgelegten Akt des Finanzamtes
nicht enthalten.
Im Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom
23.10.2007 wurde aufgrund einer Untersuchung im Bundessozialamt Wien am
19.10.2007 der Gesamtgrad der Behinderung mit "30 vH voraussichtlich mehr als 3
Jahre anhaltend" angegeben.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 erhob der Bw
Berufung gegen den Abweisungsbescheid (06.12.2007) und begründete diese im
Wesentlichen damit, dass er für seinen Sohn seit dessen Geburt vor vierzehn
Jahren die erhöhte Kinderbeihilfe beziehe und nach Angaben des Amtsarztes -
den sie alle zwei Jahre aufsuchten - eine Behinderung von mehr als 50 %
vorgelegen habe. Der Gesundheitszustand seines Sohnes verschlechtere sich jedes
Jahr. Da bereits seit vierzehn Jahren eine 50 %ige Behinderung bestehe und
sich der Gesundheitszustand seines Sohnes jährlich verschlechtere,
könnte plötzlich keine 30 %ige Behinderung vorliegen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai
2008 wurde ua damit begründet, dass laut neuem ärztlichen Gutachten
des Bundessozialamtes vom 07.05.2008 wieder ein Grad der Behinderung von
30 % festgestellt worden sei.
Im Vorlageantrag vom 1. Juli 2008 führte der Bw
aus, dass sich laut Diagnose der Herzambulanz am AKH die Behinderung nicht
verändert habe, weshalb es nicht sein könne, dass eine 20 %ige
Verbesserung laut Bundessozialamt eingetreten sei.
Mit Vorhalt vom 18.11.2008 wurden dem Bw die beiden
Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.05.2008 und
23.10.2007 übermittelt und der Bw wurde ersucht, zu den beiden
Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 28.11.2008 teilte der Bw mit, dass sein
Sohn regelmäßig seit seiner Geburt in der Herzambulanz des Wiener AKH
genauestens untersucht werde, wobei ihm die Ärzte keinesfalls eine
Verbesserung seines Gesundheitszustandes haben bescheinigen können.
Vierzehn Jahre lang habe der Bw vom Bundessozialamt eine Behinderung von 50 %
bescheinigt bekommen. Nunmehr bescheinige das Bundessozialamt eine Behinderung
von 30 %, obwohl laut den behandelnden Ärzten keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes vorliege. Laut Meinung des Bw sei die Untersuchung im
Bundessozialamt sehr oberflächlich und es sei für ihn nicht
verständlich, weshalb das Bundessozialamt eine Verbesserung der Behinderung
diagnostiziere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Dem
Bw wurde bis einschließlich Dezember 2007 der Erhöhungsbetrag zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seines Sohnes D, geboren 1993
gewährt.
Laut
den Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.05.2008 und
23.10.2007 wurde die Diagnose "Pulmonalstenose" gestellt.
Für
"Pulmonalstenose" wurde die Richtsatzposition 313 angeführt und ein Grad
der Behinderung von 30 % festgestellt.
Der
Gesamtgrad der Behinderung wurde in beiden Sachverständigengutachten vom
Bundessozialamt Wien mit "30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend"
angegeben.
Als
Rahmensatzbegründung wurde in beiden Sachverständigengutachten
"unterer Rahmensatz, da keine cardiale Therapie erforderlich" angegeben.
Aus
der Richtsatzverordnung zu §§ 7 und 9 KOVG ergibt sich für die
Richtsatzposition 313 (Kompensierte Herzklappenfehler (außer
Mitralstenose) ohne vorausgegangene Dekompensation) eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 40 vH.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den beiden
gleichlautenden Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes Wien vom 07.05.2008 und 23.10.2007 und den Unterlagen des
Finanzamtes.
Gemäß
§ 8 Abs 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF besteht Anspruch auf
erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind, das erheblich behindert
ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außer Stande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes (KOVG) 1957, BGBl 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl Nr 150, in der jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§
8 Abs 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bescheinigt werden.
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB 99/15/0250 vom 09.09.2004) ist von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für
sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest
weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die ärztliche Bescheinigung bildet daher jedenfalls
dann die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte
Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung
einwandfrei daraus hervorgehen. Anders zu beurteilen wäre etwa der hier
nicht vorliegende Fall einander widersprechender Gutachten.
Im gegenständlichen Fall wurde bei zwei
Untersuchungen, nämlich am 19.10.2007 und am 30.04.2008 jeweils die
Diagnose "Pulmonalstenose" gestellt, dafür die Richtsatzposition 313
angeführt und ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
Aus der Richtsatzverordnung zu §§ 7 und 9 KOVG
auf die sich § 8 Abs 5 FLAG bezieht ergibt sich für die
Richtsatzposition 313 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 40
vH.
Wenn der Bw in seinem Schreiben vom 28.11.2008
ausführt, dass sein Sohn regelmäßig seit seiner Geburt im Wiener
AKH - Herzambulanz genauestens untersucht werde, wobei ihm die Ärzte
keinesfalls eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bescheinigen haben
können, ist darauf hinzuweisen, dass der Bw bei den Untersuchungen am
19.10.2007 und 30.04.2008 Befunde der Herzambulanz des AKH bzw der pädiatr.
Cardiologie AKH Wien vom 30.07.2007 vorgelegt hat und der Inhalt dieser Befunde
in den gegenständlichen Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten
vom 23.10.2007 und 07.05.2008 wiedergegeben wurde. Es wird davon ausgegangen,
dass die die Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten erstellenden
Ärzte (GH, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und CR, Facharzt
für Innere Medizin) in Kenntnis und unter Berücksichtigung der vom Bw
vorgelegten Befunde die in Rede stehenden Fach/Ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 23.10.2007 und 07.05.2008 erstellt haben.
Wenn der Bw weiter ausführt, dass er vierzehn Jahre lang vom
Bundessozialamt eine Behinderung von 50 % bescheinigt bekommen habe wird
entgegnet, dass anläßlich der Untersuchung am 25.08.2004 im
Bundessozialamt Wien im Fach/Ärztlichen Sachverständigengutachten vom
02.09.2004 ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % festgestellt
wurde.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keinen Anlass,
von den in den beiden Gutachten getroffenen Feststellungen abzugehen, sodass
diese der Entscheidung, ob Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht,
zu Grunde zu legen sind. Da somit bei D, dem Sohn des Bw ein Grad der
Behinderung von 30 % vorliegt, steht die erhöhte Familienbeihilfe
gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, für die eine Behinderung im
Ausmaß von zumindest 50 % vorliegen muss, nicht zu.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % die Möglichkeit besteht,
die tatsächlichen (oder pauschalen) Mehraufwendungen im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 15.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 9 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderungerhöhte FamilienbeihilfeBundessozialamtGrad der BehinderungGesamtgrad der BehinderungPulmonalstenose
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3436-W/08
- Stammnummer
- 38223
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF