Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0349-G/08
Dauernd außerstande sich den Unterhalt selbst zu verschaffen in freier Beweiswürdigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-G/08vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn infolge neu vorgelegter Gutachten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen festgestellt worden ist, dass die Erwerbsunfähigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten ist und die vorliegenden Gutachten schlüssig sind, kann sich dem Sachverhalt der unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung anschließen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A in XY, vom 11. April 2008
gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 3. April 2008
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Februar 2003
bis 30. April 2008 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit den Formularen Beih 1
und Beih 3 am 1. Februar 2008 die rückwirkende Gewährung der
Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages ab 1. Februar 2003 wegen
erheblicher Behinderung.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um Erstellung einer ärztlichen
Bescheinigung. Vom Bundessozialamt wurde dazu ein ärztliches
Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In diesem Gutachten vom 3.
März 2008 gelangt der Sachverständige auf Grund mehrerer
Gesundheitsschädigungen zu einem Gesamtgrad der Behinderung vom 70 v.H.
Diese Einschätzung sei auf Grund eines vorgelegten Untersuchungsbefundes
rückwirkend ab 1. Jänner 1993 möglich. Außerdem sei die
Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen.
Das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg wies den
Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages
mit Bescheid vom 3. April 2008 ab.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin zusammengefasst aus:
"Frau A ist von Geburt an behindert und absolvierte die
Pflichtschule im Landesinstitut für Hörgeschädigte.
Weiters wurde ein Gutachten vom Magistrat Graz vom 9. März 1983
vorgelegt, aus dem hervor geht, dass Die Berufungswerberin als Behinderte im
Sinne des § 1 Abs. 2 des Steiermärkischen Behindertengesetzes
gilt. In der Zeit vom 1. August 1990 bis 26 April 1991 erfolgte eine
Eingliederungsversuch auf einem geschütztem Arbeitsplatz der aber wieder
abgebrochene werden musste. Aus einem Bericht des Magistrates vom 10.
Dezember 1982 geht ebenfalls hervor, dass die Berufungswerberin nach dem
Steiermärkischen Behindertengesetz als behindert einzustufen ist".
Mit Bericht vom 16. Juni 2008 legte das Finanzamt
Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß
§ 2
Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während der späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
BGBl. Nr. 150, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Nach § 8 Abs. 4 erhöht sich die Familienbeihilfe
ab 1. Jänner 2003 für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
monatlich um 138,3 €.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder,
deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht
auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf
Familienbeihilfe , wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten
oder früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen
Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie (nach Abs. 2 lit. d)
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden das im
Berufungsverfahren nachgereichte Gutachten gemäß
§ 41 Abs. 2 des
Steiermärkischen Behindertengesetzes vom 9. März 1983 bzw. Schreiben
des Magistrats vom 10. Dezember 1982 dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen vorgelegt.
Diese Gutachten wurden vom leitenden Arzt des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen gewürdigt und wie folgt
beurteilt:
Auf Grund der neu
vorgelegten Gutachten kann mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen
werden, dass zumindest ein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. bereits
vor dem vollendeten 21. Lebensjahr vorlag und auch die Erwerbsunfähigkeit
auf Grund des erforderlichen Besuches des Behindertenheimes bereits vor diesem
Zeitpunkt anzusetzen ist.
Diese Beurteilung erfolgte im Mail vom 4. Dezember an den
unabhängigen Finanzsenat, und wurde zwecks Wahrung des Parteiengehörs
am 6. Dezember 2008 dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht.
Vom Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg wurden
keine Einwände hinsichtlich der neuen ärztlichen Würdigung
vorgebracht.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das
Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Auf Grund der neuen ärztlichen Würdigung durch
den leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und
der Würdigung der vorliegenden Gutachten, entscheidet der unabhängige
Finanzsenat in freier Beweiswürdigung, dass die voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist.
Der Berufung war daher Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid, wie im Spruch geschehen, aufzuheben.
Graz, am 15.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
neu vorgelegte GutachtenWahrscheinlichkeitErwerbsunfähigkeitfreie BeweiswürdigungSteiermärkisches Behindertengesetz.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-G/08
- Stammnummer
- 38220
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF