Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1324-L/08
Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1324-L/08vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der NC, vom 9. November 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes L vom 8. Oktober 2007 betreffend
Einkommensteuer 2005, Anspruchszinsen 2005 und Einkommensteuervorauszahlung 2008
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. a) Mit Berufungsentscheidung vom 13. Juni 2008 wurde die
Berufung der CG OEG (Gesellschafter 2003 und 2004 CA mit 95% und LG mit 5%, seit
2005 Gesellschafter CA mit 50% und CN mit 50%) betreffend die Zurücknahme
einer Berufung hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung von
Einkünften der Veranlagungsjahre 2004 und 2005 als unbegründet
abgewiesen, weil die Bw. dem vom Finanzamt übermittelten
Mängelbehebungsauftrag nicht in ausreichendem Ausmaß nachgekommen
ist.
b) Aufgrund der Feststellungen der BP bei der CG OEG wurden
betreffend der Bw. (CN) am 8. Oktober 2007 ein Einkommensteuerbescheid
für 2005, ein Anspruchszinsenbescheid für 2005 und ein
Vorauszahlungsbescheid für 2008 erlassen.
c) Dem Anspruchszinsenbescheid für 2005 ist folgendes
zu entnehmen:
Die Einkommensteuer für 2005 ist am 8. Oktober
2007 mit 39.214,32 € festgesetzt worden.
Nach Gegenüberstellung mit dem bisher vorgeschriebenen
Betrag ergibt sich eine Nachforderung (Differenzbetrag) für 2004 von
22.985,41 €.
Dieser Differenzbetrag wird gemäß
§ 205 BAO
wie folgt verzinst:
Berechnung
derAnspruchszinsen
in Euro für 2005
|
Zeitraum
|
Differenz-betrag
|
entrichtete Anzahlung
|
Bemessungs-grundlage
|
Anzahl Tage
|
Tageszinssatz
|
Zinsen
|
01.10.2006-10.10.2006
|
22.985,41
|
0,00
|
22.985,41
|
208
|
0,0109
|
25,05 €
|
11.10.2006-13.03.2007
|
22.985,41
|
0,00
|
22.985,41
|
167
|
0.0128
|
453,09 €
|
14.03.2007-08.10.2007
|
22.985,41
|
0,00
|
22.985,41
|
154
|
0,0142
|
682,16 €
|
Abgabenschuld
|
1.160,30 €
2. a) Die Gesellschafterin NC (Bw.) erhob mit Schreiben
vom 9. November 2007 Berufung gegen die Einkommensteuer 2005, die
Anspruchszinsen 2005 und die Vorauszahlung für 2008.
Die Begründung welche Änderungen beantragt
würden, werde innerhalb von 14 Tagen nachgereicht.
b) Mit Bescheid vom 30. November 2007 leitete das Finanzamt
ein Mängelbehebungsverfahren betreffend Einkommensteuer 2005, die
Anspruchszinsen 2005 und die Vorauszahlung für 2008 ein. Die Berufung habe
zu enthalten
- eine Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich
richte
- eine Erklärung in welchen Punkten der Bescheid
angefochten werde
- eine Erklärung, welche Änderungen beantragt
würden und
- eine Begründung.
Die angeführten Mängel seien bis zum
21. Dezember 2007 zu beheben.
c) Mit Ergänzungsschreiben vom 20. Dezember 2007
(Mängelbehebung zur Berufung) führte die Bw. zur Berufung folgendes
aus:
Bei der Prüfung (gemeint: Der OEG) sei die Tatsache
ignoriert worden, dass die Bw. 2004 neu in die Branche eingetreten sei, sie
damals - und ihre Mitarbeiter - zuwenig Ahnung gehabt hätten, wieviele
Zutaten auf eine Pizza kämen und daraus eine Zuschätzung der
Finanzbehörde erwachsen sei. Da sie auch mit dem Vorurteil einer
Ausländerin behaftet sei, müsse sich sich - um den Kundenstock
aufrecht zu erhalten - von den Mitbewerbern in Qualität und Quantität
hervorheben. Das könne sie nur, wenn die Pizzen größer und mehr
belegt seien, als bei den anderen. Dadurch, dass der Wareneinsatz etwas
höher sei, verringere sich auch der Gewinn und darum finde sie es nicht
gerechtfertigt, dafür noch einmal in Form einer Zuschätzung bestraft
zu werden.
3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Januar 2008 wurde
die Berufung gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2005 als
unbegründet abgewiesen: Die Berufung sei nicht zulässig, weil die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß
§ 252 BAO
nicht zulässig sei.
4. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Januar 2008
wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 als unbegründet
abgewiesen: Die Berufung sei gemäß
§ 252 BAO nicht
zulässig.
5. Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Januar 2008
wurde die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2008 als
zurückgenommen angesehen. Da dem Auftrag, die Mängel der Berufung bis
zum 21. Dezember 2007 zu beheben, hinsichtlich der Änderung der
Vorauszahlung nicht entsprochen worden sei, habe man gemäß
§ 275
BAO aussprechen müssen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte.
6. Mit Schreiben vom 3. März 2008 stellte die Bw.
einen Vorlageantrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz betreffend Einkommensteuer 2005, Anspruchszinsen 2005 und Vorauszahlung
2008.
7. Die Berufung wurde am 26. November 2008 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Einkommensteuerbescheid 2005:
Gemäß
§ 252 BAO können, wenn
Bescheiden Entscheidungen zugrunde liegen die in einem Feststellungsbescheid
getroffen wurden, diese nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Bw. gegen die
Zurechnungen aus der Schätzung der BP in den Feststellungsbescheiden der CG
OEG. Diese Feststellungen wurden dem Einkommensteuerbescheid 2005
zugrundegelegt. Einwendungen dagegen dürfen nur im Verfahren gegen die
Grundlagenbescheide vorgebracht werden.
Die Berufung ist in diesem Punkt daher gem. § 252
BAO als unbegründet abzuweisen (s Ritz, BAO, § 252, Rz 3).
2. Anspruchszinsenbescheid 2005:
Binnen offener Frist wurde gemeinsam mit der Berufung vom
9. November 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 auch der
Anspruchszinsenbescheid mit Berufung bekämpft.
Dies wurde mit inhaltlichen Einwendungen gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahre 2005 begründet. Eine gesonderte
Begründung im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid erfolgte
nicht.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen nach Abs. 3,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe der Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die
Anspruchszinsen
pro Jahr 2% über dem
Basiszinssatz.
Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen
zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in
ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern
die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen
nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die
Stammabgabenbescheide - hier den Einkommensteuerbescheid für 2005 -
gebunden.
Erweisen sich diese nachträglich als rechtswidrig und
werden sie abgeändert oder aufgehoben, so werden neue, an die
Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheide gebundene Zinsenbescheide, erlassen.
Eine Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist nicht
vorgesehen.
Die eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit der
Stammabgabenbescheide ist auf Grund der oben angeführten Bindung daher
für die Zinsenbescheide nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO,
§ 205, Rz 34).
Da der Bw. sonst keinerlei Einwendungen gegen den Bescheid
vorgebracht hat und der Einkommensteuerbescheid auch nicht abzuändern war,
ist die Berufung insoweit als unbegründet abzuweisen.
3. Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer 2008:
Am 8. Oktober 2007 erging der Vorauszahlungsbescheid
für die Einkommensteuer 2008. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom
9. November 2007 Berufung eingelegt: Die Begründung werde binnen 14
Tagen nachgereicht. Im Mängelbehebungsverfahren führte die Bw.
lediglich aus, sie beantrage die "Korrektur des Vorauszahlungsbescheides 2008".
Die Behebung der Mängel - insbesondere die
Erklärung, welche Änderungen beantragt werden - konnte die Bw. damit
nicht dartun. Die Finanzverwaltung hat daher zu Recht die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 31. Januar 2008 nach § 275 BAO als
zurückgenommen gewertet.
Ein Zurücknahmebescheid wäre nur dann
gesetzwidrig, wenn kein Mangel im Sinne des § 250 BAO vorgelegen
hätte oder die gesetzte Frist nicht angemessen gewesen wäre (VwGH
6.7.2006, 2006/15/0157). Derartiges liegt aber nicht vor und wurde von der Bw.
auch nicht behauptet.
Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Anonymisierungsblatt
Linz, am 15.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1324-L/08
- Stammnummer
- 38207
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF