Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0791-W/05
Werbeabgabepflichtigkeit von Flugblättern und Katalogen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0791-W/05vom 15.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A. A-GmbH & Co KG,
==== Wien, A-Str. 24, vertreten durch Exinger GmbH, 1013 Wien,
Renngasse 1/Freyung, vom 21. Februar 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten
durch Mag. Nathalie Kovacs, betreffend Werbeabgabe für die Jahre 2002 bis
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Kommanditgesellschaft, die einen
Baustoffhandel für Gewerbe- und Privatkunden sowie einige
Baufachmärkte im berufungsgegenständlichen Zeitraum betrieben hat. An
der Bw. sind die A. Beteiligungsverwaltung GmbH (mit einer Kommanditeinlage von
€ 35.000) als Kommanditistin sowie die B. Beteiligungsverwaltung GmbH
(als reine Arbeitsgesellschafterin ohne Vermögenseinlage) als
persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt.
Mit dem mit 29. Dezember 2004 datierten Bericht
gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung, deren Gegenstand u. a. die Werbeabgabe für das
Jahr 2002 war, samt Nachschau betreffend
"Umsatzsteuer 1/2003 - 12/2003" wurde
unter den Textziffern 21 ("Werbeabgabe Flugblätter") und 22
("Werbeabgabe Kataloge") jeweils mit
Verweis auf die im Betriebsprüfungsbericht der A. Beteiligungs GmbH
getroffenen Feststellungen u. a. festgestellt, dass die Werbeabgabe für das
Jahr 2002 den beigelegten Rechnungen zufolge, was die Flugblätter betrifft,
€ 15.525,55, was die Kataloge anbelangt, € 7.694,82 betrage.
Seitens der Bp wurde die Werbeabgabe für die Monate
Jänner bis Dezember jeweils des Jahres 2002 wie folgt berechnet:
|
"
|
Erlöse
Kataloge 0%
|
€
|
40.124,89
|
|
Erlöse
Kataloge 20% netto
|
€
|
121.466,37
|
|
Summe
Erlöse
|
€
|
161.591,26
|
|
BMGRL
Werbeabgabe
|
€
|
153.896,44
|
|
Werbeabgabe
5 %
|
€
|
7.694,82
|
|
Erlöse
Flugblätter netto
|
€
|
326.036,60
|
|
BMGRL
Werbeabgaben
|
€
|
310.511,05
|
|
Werbeabgabe
5%
|
€
|
15.525,55"
Unter der Tz 23 "Nachschau" hielt die
Außenprüfung fest, dass die Werbeabgabe für den
Nachschauzeitraum 1. Jänner 2003 bis 30. September 2004
wie folgt festgesetzt werde:
|
BMGRL Kataloge 1 - 12/2003
|
€ 280.687,76
|
davon
5%
|
€ 14.034,39
|
BMGRL Kataloge 1 - 9/2004
|
€ 426.631,47
|
davon
5%
|
€ 21.331,57
In weiterer Folge erließ das Finanzamt Bescheide
über die Festsetzung der Werbeabgabe für die Kalenderjahre 2002 und
2003 sowie für die Monate Jänner bis September 2004 mit der
Begründung: Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die
Selbstberechnung der Werbeabgabe unterblieben
sei.
Gegen die Werbeabgabenscheide für die Jahre 2002 bis
2004, mit denen das Finanzamt an Werbeabgaben die Werbeabgabe für das Jahr
2002 mit € 23.220,37, für das Jahr 2003 mit
€ 14.034,39, für die Monate Jänner bis September jeweils
Jahr 2004 mit € 21.331,57 festgesetzt hatte, wurde in der Berufung
vorgebracht:
Die Fa. A. gebe bereits seit etlichen Jahren
Baustoffkataloge "A.! mein W." sowie
Flugblätter heraus. Dabei tätige A. die gesamte Layoutgestaltung,
Produktion, Vertrieb und alle damit verbundenen Aktivitäten und entscheide,
welche Produkte - aus ihrem Sortiment - beworben würden. Bei der
Produktauswahl sei ausschließlich maßgeblich, ob sich A. dadurch
zusätzliche Umsätze bzw. Gewinne erhoffe. Aus dem beiliegenden,
repräsentativen Muster eines Katalogs könne entnommen werden, dass
dieser Katalog darauf abziele, Kunden zum Bau zu motivieren und deshalb die von
A. vertriebenen Produkte zu kaufen. Klare Zielsetzung sei die Umsatzsteigerung
von A.. Die Verteilung der Kataloge erfolge überwiegend durch Auflage in
den A. - Baumärkten. Vereinzelt würden Kataloge auch durch
Außendienstmitarbeiter verteilt und an Interessenten zugesendet.
Im Katalog und in den Flugblättern würden nahezu
ausschließlich im A. - Sortiment befindliche Produkte beworben.
Eingeschränkt auf einzelne Seiten im Katalog würden A. -fremde
Produkte platziert, um dadurch einen Finanzierungszuschuss für die
Druckkosten zu bekommen. Nur die zuletzt genannten Einschaltungen seien der
Werbeabgabe unterworfen worden, da dies der Rechtslage zum Anzeigenabgabegesetz
entsprochen habe.
A. habe mit seinen Lieferanten ein
"Konditionenpaket" vereinbart, wonach-
abhängig vom Umsatz der Lieferanten mit A. - diese A. bei dessen
Werbeaktivitäten unterstützen würden. In der Vereinbarung werde
festgelegt, bei welchen Werbeaktivitäten von A. die Lieferanten Teile der
Kosten übernehmen würden, wobei die Initiative von A. ausgehe, somit
bestimme auch A., welche Produkte letztlich im Katalog/in den Flugblättern
platziert würden.
Klarerweise würden Lieferanten jene Werbeträger,
somit u.a. auch den A. Katalog, bevorzugen, bei denen deren eigene Produkte
entsprechend präsentiert würden. Die daraus resultierenden
finanziellen Beiträge der Lieferanten zur Finanzierung der Kataloge bzw.
Flugblätter würden aber nichts daran ändern, dass der
wirtschaftliche Hintergrund für diese "Kostenbeteiligung" an den
Werbemedien "Katalog" und
"Flugblätter" von A. in einem
nachträglichen, umsatzabhängigen Rabattsystem liege.
"Auch wenn die Lieferanten keine
"Werbekostenzuschüsse" leisten würden, würde
A. unverändert die Kataloge bzw.
Flugblätter herausgeben."
Unter Punkt 2 brachte der steuerliche Vertreter zur
"Argumentation der
Betriebsprüfung" vor: Nach Ansicht der Bp erbringe A. als Verleger
eines Druckwerks (Baukatalog) durch die Aufnahme der entgeltlichen
Lieferanteneinschaltungen in seinem Katalog Werbeleistungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 WerbeAbG. In der Niederschrift werde
festgehalten, dass diese Kataloge einen geringen redaktionellen Teil beinhalten
würden.
Hinsichtlich der Flugblätter halte die
Betriebsprüfung fest, dass es sich dabei um keine Eigenwerbung für die
geschalteten Produkte handle, da kein fremder Dritter bereit
"wäre, die Werbekosten eines anderen
Unternehmens zu tragen". Bestehe ein Medium (erkennbar)
ausschließlich aus bezahlten Anzeigen, die der Werbeabgabe unterliegen
würden, sei die Einschaltung im Medium als Veröffentlichung im Sinn
des Werbeabgabegesetzes und der Vertrieb als Verteilung, die nicht der
Werbeabgabe unterliege, anzusehen.
An Argumenten gegen die Festsetzung der Werbeabgabe
führte der steuerliche Vertreter im Punkt 3., untergliedert in die
Subpunkte 1. "Die Herausgabe des
Kataloges/Flugblätter erfolgt im nahezu ausschließlichen Interesse
von A. - VwGH Judikatur zum
Anzeigenabgabengesetz", 2."Keine
entgeltliche Werbeleistung/ Wirtschaftliche Betrachtungsweise /
Eigenwerbung" und 3."Sowohl Kataloge
als auch Flugblätter beinhalten nahezu keinen redaktionellen Teil",
im Wesentlichen ins Treffen.
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1.
|
Zu
den Anzeigenabgabengesetzen seien Judikate ergangen, welche auf
gegenständlichen Fall nahezu eins zu eins - auch vom Sachverhalt her -
passen würden.
Unter den Fettdrucktitel
"Anwendbarkeit der Judikatur des
Anzeigenabgabegesetzes auf das WerbeAbG" vermerkte der steuerliche
Vertreter, dass der Ansicht des BMF (siehe Durchführungserlass zur
Werbeabgabe) zufolge der Besteuerungsgegenstand gegenüber den bisherigen
Regelungen (gemeint: Anzeigenabgaben) im Großen und Ganzen gleich
geblieben sei.
Das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 -
"welches gegenständlich anzuwenden
wäre"- habe unter § 1 (Gegenstand der Abgabe) Abs. 1
folgendes festgehalten: "Anzeigen, die in Wien
erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z 3 des Mediengesetzes
BGBl. Nr. 314/ 1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet
oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht
ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes".
§ 1 Abs. 2 Z 1 des
WerbeAbG "2000, das mit 1. Juni 2000 in Kraft getreten sei und
die bisherigen Anzeigen- und Ankündigungsabgabenregelungen der Länder
bzw. Gemeinden abgelöst habe, definiere werbeabgabepflichtige
Werbeleistungen wie folgt:
"Die
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des
Mediengesetzes". In den Ziffern 2 und 3 würden weitere
Tatbestände festgeschrieben. Die Betriebsprüfung habe die Werbeabgabe
basierend auf der Ziffer 1 festgesetzt.
Eine erste Identität zwischen dem Wiener
Anzeigenabgabengesetz und der Werbeabgabe bestehe darin, dass der
Steuergegenstand der Werbeabgabe ebenfalls auf Veröffentlichungen in
Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes abstelle.
Im Gegensatz zum Werbeabgabengesetz, das die
"Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen" besteuere, hätten die Anzeigenabgabengesetze
die Verbreitung von "Anzeigen" einer
Abgabe unterworfen.
Leitner (vgl. im Detail Leitner, Kommentar zur Werbeabgabe,
Seite 84) führe ausführlich aus, dass "der Begriff der
"Anzeige" weiter gefasst war, als jener
der "Werbeeinschaltungen", womit
Letztere von der Anzeigenpflicht umfasst
wäre." Sofern also bisher keine
"Anzeige" vorgelegen sei, werde nunmehr
auch keine Werbeeinschaltung gegeben sein.
Somit sei - auch nach einhelliger Literaturmeinung (siehe
im Detail Thiele, Werbeabgabengesetz, Praxiskommentar (2000) Seite 8) und
Ansicht des BMF - davon auszugehen, dass die Literatur und Judikatur zum
Anzeigenabgabengesetz auch für die Werbeabgabe - soweit auf den konkreten
Sachverhalt/Bestimmung des Gesetzes (wie gegenständlich) anwendbar -
maßgeblich sei. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die
Höchstgerichte bei Entscheidungen zum WerbeAbG immer wieder auf Judikatur
zum Anzeigenabgabengesetz verweisen (vgl. beispielsweise VfGH
28. September 2002 (B 171/02) zum WerbeAbG unter Bezugnahme auf
Erk VFSlg 15.954/2000 ergangen zum Kärntner Anzeigenabgabengesetz; VwGH 25.
November 2003 (2003/17/0090) zum WerbeAbG unter Bezugnahme auf VfSlg
14.951/1997 mit Hinweis auf die vergleichbare Rechtslage).
Unter dem Punkt
"Einschlägige VwGH Judikatur"
nannte der steuerliche Vertreter das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. Juni 1986 (84/17/0114), welches zum Wiener Anzeigenabgabegesetz
ergangen und auch vom Sachverhalt her einschlägig sei:
Zugrundeliegender
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, deren Unternehmensgegenstand
der Handel mit Waren aller Art sei, insbesondere jedoch mit Baustoffen,
Bauteilen, Installations- und Kleinmaterial, Wohnbedarfs- und
Einrichtungsgegenständen, Werkzeugen und Gartengeräten, habe
36 Baumärkte betrieben. Um das Zielpublikum (Selbstbauer)
anzusprechen, bringe die Beschwerdeführerin seit Jahren einen, nach
Sachgruppen geordneten Prospekt heraus, der ihrer Darstellung zufolge den
potentiellen Konsumenten einen guten Überblick über die, bei der
Beschwerdeführerin erhältliche Produktpalette gebe und die
potentiellen Konsumenten auf diese Weise anregen solle, sich mit diesen,
für sie als Selbstbauer interessanten Produkten der Beschwerdeführerin
einzudecken. Die Beschwerdeführerin lade daher, jeweils vor einer
Katalogerstellung von ihr ausgewählte Lieferantenfirmen, deren
Produktpalette ihrer Meinung nach in ihr Sortiment passen, ein, ihre Produkte in
einer zur Veröffentlichung geeigneten Form im Katalog der
Beschwerdeführerin darzustellen. Die Initiative (Einladung) gehe dabei von
der Beschwerdeführerin aus. Die Entscheidung über die Aufnahme eines
bestimmten Produktes in das Angebot der Beschwerdeführerin und somit auch
in ihren Katalog sei ausschließlich dadurch bedingt, ob sich die
Beschwerdeführerin durch Aufnahme dieses Produktes zusätzlich Umsatz
und Gewinn für sich erhoffe. Da dies gegenüber den meisten mit der
Beschwerdeführerin zusammenarbeitenden Lieferantenfirmen wirtschaftlich
durchsetzbar sei, hebe die Beschwerdeführerin von diesen, zur Abdeckung der
erheblichen Druckkosten ihrer Kataloge, einen Druckkostenbeitrag ein. Die
Beschwerdeführerin räume ihren Lieferantenfirmen lediglich ein
geringfügiges Mitgestaltungsrecht bei der Beschreibung und Bebilderung ein.
Mit den gegenständlichen Katalogen solle keineswegs Werbung für die
Lieferanten der Beschwerdeführerin betrieben werden, sondern es sollten
diese Kataloge vielmehr ausschließlich für die Baumärkte der
Beschwerdeführerin werben. Der Katalog werde also im überwiegenden, ja
geradezu ausschließlich im Interesse der Beschwerdeführerin
herausgegeben.
Unter Verweis auf die obigen Ausführungen
erklärte der steuerliche Vertreter, der Sachverhalt sei nahezu eins zu eins
auf gegenständlichen Fall umzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtsansicht der
Beschwerdeführerin (auch mit Verweis auf die Vorjudikatur: VwGH 14.
September 1981, 81/17/0066), wonach gegenständlich keine Anzeigen im
Sinne des Anzeigenabgabengesetzes vorliegen, da die Herausgabe der
gegenständlichen Kataloge in erster Linie im eigenen Interesse erfolgte,
mit folgender Argumentation bestätigt:
*) Der Gegenstand des Unternehmens bestehe im Handel mit
Waren aller Art insbesondere auch mit Baustoffen,
*) die Aufnahme einer Einschaltung im Katalog hänge
davon ab, ob das angebotene Produkt für die Beschwerdeführerin
wirtschaftlich interessant sei und
*) dieser Katalog für die Baumärkte der
Beschwerdeführerin und den dort erfolgenden Verkauf der, im Katalog
angeführten Waren, werben solle.
Auch mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom
21. Mai 2001, 99/17/0294, ergangen zum Kärntner
Anzeigenabgabengesetz, habe der Verwaltungsgerichtshof diese Linie, wonach keine
Anzeige vorliege, wenn der Herausgeber eines Druckwerkes, zum Beispiel eines
Kataloges, bei der Aufnahme der Einschaltungen in erster Linie im eigenen
Interesse vorgegangen sei, bestätigt. Wenn die Aufnahme einer Einschaltung
davon abhänge, ob das angebotene Produkt für den Herausgeber des
Kataloges wirtschaftlich interessant sei und wenn ein Katalog für den
Herausgeber und die von diesem angebotenen Waren werben soll, liege die
Herausgabe des Katalogs in erster Linie im eigenen Interesse des Herausgebers.
Die Leistung von Druckkostenbeiträgen indiziere nicht schon das
überwiegende Interesse der, in den Katalog aufgenommenen, Betriebe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten: Gegenständlich
würden die Kataloge und Flugblätter im ausschließlichen
Interesse (Umsatzsteigerung) von A. herausgegeben, womit keine
werbeabgabenpflichtige Werbeleistung im Sinn des § 1 Abs. 2
Z 1 bis 3 WerbeAbG vorliege. A. erbringe keine Werbeleistungen für
Dritte, da ihr alleiniges Interesse an der Herausgabe in der eigenen
Umsatzsteigerung der im Katalog und in den Flugblättern beworbenen Produkte
liege.
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2.
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Der Werbeabgabe würden Werbeleistungen nur dann
unterliegen, wenn diese gegen Entgelt erbracht würden.
Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, liege
gegenständlich wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche
Werbeeinschaltung vor, sondern eine nachträgliche Rabattgewährung der
Lieferanten. Anstelle nachträglicher Rabatte würden sich die
Lieferanten - umfangmäßig abhängig von den mit A. erzielten
Umsätzen - an den Kosten der Kataloge und Flugblätter von A., in denen
nahezu ausschließlich "A. - eigene" Produkte beworben werden,
beteiligen.
Auch die Intention des historischen Gesetzgebers zur
"Werbeabgabe" sei gewesen, diejenigen zu besteuern, die Werbung für andere
durchführen (vgl. im Detail Leitner, Kurzkommentar, 22). Erfasst sei somit
die kommerzielle Werbung (vgl. die Anmerkung von Thiele zu VfGH
28. September 2002, B 171/02 in ÖStZ 2002/1081). Dies
komme auch im Durchführungserlass unter Punkt 3.1 zum Ausdruck, da eine
Steuerpflicht nur dann eintrete, wenn ein Werbeleister (insbes. Zeitungsverlage,
Radiosender, Vermieter von Plakatwänden) mit einer Werbeleistung beauftragt
werde. Genau dies liege gegenständlich nicht vor, da die Herausgabe der
Kataloge bzw. Flugblätter für eigene Zwecke erfolge.
"Auch wenn die Lieferanten keine
"Werbungskostenzuschüsse" leisten würden, würde
A. die gleichen Werbemaßnahmen
setzen."
Falls unterstellt werde, dass die Katalog- bzw.
Flugblattherausgabe auch im Interesse der Lieferanten liege, sei dem
entgegenzuhalten, dass dann wohl A. - mangels Gewinnerzielung - mit diesen
Lieferanten gemeinsam die Kataloge und Flugblätter
"herausgeben würde, womit jeder
Beteiligte seine Kosten übernehmen müsste und keiner vom anderen ein
Entgelt erhalten würde. Mangels Entgelt würde diesfalls keine
Werbeabgabe anfallen."
Von besonderer Bedeutung sei auch die Branche (Handel), in
welcher A. tätig sei. Zu Recht habe der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 20. Juni 1986, 84/17/0114, erkannt, dass bei Handel mit
Baustoffen, Bauteilen, ... grundsätzlich bei jedem Katalog, bei
Flugblättern
"Kostenweiterbelastungen" an die
Lieferanten - in welcher Form auch immer - erfolgen. Vielfach würden diese
jedoch in der Praxis nicht offen ausgewiesen, sondern als Rabatt in den Preisen
berücksichtigt und insofern mangels konkreten Zusammenhangs nicht der
Werbeabgabe unterworfen. Gegenständlich sei formell der Beitrag als
"Werbekostenzuschuss" abgerechnet
worden, wirtschaftlich bestehe jedoch zu einem
"Rabatt-Modell" kein Unterschied.
Somit liege wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche
Werbeleistung, sondern eine nachträgliche Rabattgewährung vor. Mangels
Entgeltlichkeit sei somit von Eigenwerbung auszugehen, welche jedoch auch nach
Ansicht des BMF nicht unter die Werbeabgabe falle (siehe
Durchführungserlass zur Werbeabgabe, Pkt. 2.3). Mit Fußnote
merkte der steuerliche Vertreter an: "so auch VfGH vom
28. September 2002 (B 171/2002)".
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3.
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Bei der Werbeabgabe im Sinn des § 1 Abs. 2
Z 1 WerbAbG sei zwischen Medien mit und ohne redaktionellem Teil zu
unterscheiden (siehe dazu den Änderungserlass des BMF zum WerbAbG).
Unstrittig sei gegenständlich, dass der redaktionelle Teil sowohl beim
Katalog, als auch bei den Flugblättern von untergeordneter Bedeutung sei.
Dies sei explizit für die Kataloge in der Niederschrift der
Betriebsprüfung festgehalten worden.
In Z 3 des Änderungserlasses werde
ausgeführt: "Bei Medien ohne
redaktionellen Teil (Prospekte, Warenproben, Flugblätter) ist die
Verteilung als Veröffentlichung anzusehen, sodass diese
Veröffentlichung der werbeabgabepflichtige Vorgang ist...." Obwohl
Kataloge nicht explizit erwähnt würden, seien Kataloge ohne
redaktionellen Teil dort zu subsumieren.
Gegenständlich würden die Flugblätter
über Verteilungsunternehmen (beispielsweise Post) verteilt, womit
ausschließlich diese - und nicht A. - Schuldner der Werbeabgabe seien
(vgl. Marscher, AStN 2003, 131).
"Bemessungsgrundlage wäre das
Verteilungsentgelt."
Wie bereits erwähnt, würden die Kataloge im
überwiegenden Ausmaß durch Auflage in den Baumärkten verteilt.
Vereinzelt würden sie durch Vertreter an die Kunden übergeben bzw. an
Interessenten übermittelt. Da somit die Verteilung durch den
Werbetreibenden (A.) bzw. durch seine Mitarbeiter erfolge, unterliege dieser
Vorgang nicht der Werbeabgabe (vgl. Wittmann, MR 2003, 135).
Unter Punkt 4. fasste der steuerliche Vertreter die
Argumente wider die Vorschreibung der Werbeabgabe für die Kataloge bzw.
Flugblätter wie folgt zusammen:
-) Aufgrund der zu
den Anzeigenabgabengesetzen ergangenen Judikatur, welche auch auf die Rechtslage
zum WerbeAbG anzuwenden sei, sei festzuhalten, dass gegenständlich keine
Werbeabgabepflicht bestehe, da A. die Kataloge und Flugblätter im nahezu
ausschließlichen eigenen Interesse, zur eigenen Umsatzsteigerung
herausgebe. Bis auf vereinzelte Produkte handle es sich um überwiegend im
A. Sortiment befindliche Produkte. Die "Fremdprodukte" seien entsprechend der
Judikatur zum Anzeigenabgabengesetz der Werbeabgabe unterworfen worden.
-) Die Zielsetzung
des WerbeAbG liege in der kommerziellen Werbung für Dritte; dies sei
gegenständlich nicht der Fall, da A. keinesfalls Werbedienstleistungen
für andere erbringe. "Auch wenn die Lieferanten keine
"Werbekostenzuschüsse" leisten
würden,
würde A. die gleichen
Werbemaßnahmen (Kataloge, Flugblätter) setzen.
-) Dargelegt worden
sei, dass wirtschaftlich betrachtet keine entgeltliche Werbeleistung für
andere durchgeführt worden sei. Mit den Lieferanten sei vereinbart worden,
dass abhängig von den mit A. erzielten Umsätzen diese Teile der
Werbekosten von A. übernehmen würden. Der wirtschaftliche Hintergrund
der "Werbekostenzuschüsse" liege
somit in einer Rabattgewährung für die erfolgten Lieferungen.
Gegenständlich sei somit von Eigenwerbung auszugehen, welche jedoch auch
nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen und der
Höchstgerichte nicht der Werbeabgabe unterliege.
-) Da es sich
sowohl bei den Flugblättern, als auch bei den Katalogen um Medien (nahezu)
ohne redaktionellen Teil handle,
"wären die Verteilungsunternehmen
der Flugblätter Steuerschuldner und nicht A.". Da die Verteilung der
Kataloge überwiegend in den Baumärkten durch Auflage erfolge,
würden die Kataloge nicht der Werbeabgabe unterliegen.
Gegen die
Berufung brachte die Betriebsprüferin in ihrer Stellungnahme vor, dass die
Bw. - wie in der Berufung ausgeführt - seit etlichen Jahren
Baustoffkataloge und Flugblätter rund ums Bauen herausgebe. Die
Produktkataloge würden neben einem geringen redaktionellen Teil
Einschaltungen verschiedener Lieferanten über deren Produkte und ihrer
Anwendung bzw. Verwendung in Bild- und Textform beinhalten. Das Entgelt für
die Einschaltungen der Lieferanten in den Katalogen werde nach Seiten bemessen.
Die Kataloge würden in den Filialen zur kostenlosen Entnahme bereit liegen
bzw. würden von den Verkäufern und Außendienstmitarbeitern bei
der Kundenbetreuung diesen überlassen.
Als Werbeeinschaltungen gegen Entgelt würden nach der
Rechtsauffassung des BMF auch redaktionelle Beiträge gelten, für deren
Veröffentlichung ein Entgelt (beispielsweise in Form von
Druckkostenbeiträgen) geleistet werde. Auf Punkt 3.2.2. dritter Teilstrich
des Durchführungserlasses zur Werbeabgabe vom 15. Juni 2000
AÖF 121/2000 werde verwiesen. Würden daher die Produkthersteller
für die Veröffentlichung von Abbildungen bzw. Beschreibungen ihres
Produktes in einem Katalog oder Werbeprospekt bzw. Flugblatt einer Handelsfirma
Werbekostenbeiträge leisten, so würden diese der Werbeabgabe
unterliegen.
Das von der Bw. behauptete ausschließliche
Eigeninteresse an der Herausgabe der Kataloge (Eigenwerbung) führe
einerseits auf Grund des weit gefassten Begriffs des § 1 Abs. 2
Z 1 WerbeAbgG 2000 idgF zu keiner anderen Beurteilung der Entgelte der
Lieferanten, andererseits sei von der Bw. das behauptete ausschließliche
Eigeninteresse nicht glaubhaft dargelegt worden. Weiters spreche die Tatsache,
dass namhafte Beträge von den Lieferanten für die Einschaltungen
gezahlt würden, dagegen. Außerdem werde durch diese
Produktpräsentation den Lieferanten (Produzenten) Gelegenheit geboten,
unter ihrem Namen aufzutreten und die Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten ihrer Produkte detailliert zu präsentieren.
Der Lieferant (Produzent) könne somit gezielt Informationen über seine
Produkte an die Empfänger der Kataloge weitergeben, die über den
Informationsstand eines Händlers hinausgehen können.
Dem Argument in der Berufung, demzufolge der
wirtschaftliche Hintergrund einen nachträglichen Rabatt darstelle,
könne die Bp nicht folgen. Im Prüfungszeitraum und Nachschauzeitraum
seien laut Vereinbarungen von den Lieferanten Kosten für Werbeleistungen
übernommen worden, weshalb diese übernommenen Kosten ein Entgelt
für die Katalogeinschaltungen darstellen würden. Die
Werbeeinschaltungen würden laufend in gesonderten Rechnungen abgerechnet.
Der Umstand, dass die Herausgabe eines solchen Mediums in erster Linie im
eigenen Werbeinteresse der Handelsfirma erfolge, führe nach Ansicht der Bp
zu keinem anderen Ergebnis, solange damit gleichzeitig auch erkennbare
Werbeleistungen für Dritte (hier: die Hersteller) erbracht würden,
wofür diese ein Entgelt aufwenden.
Da im gegenständlichen Fall die Produktkataloge auch
einen allgemeinen redaktionellen Teil enthalten, der weder als entgeltliche
Werbeleistung, noch als spezielle Eigenwerbung des Herausgebers zu qualifizieren
sei, unterliege der Vertrieb dieses Mediums, unabhängig davon auf welche
Art und Weise er erfolge, nicht der Werbeabgabe. Die steuerbare
Veröffentlichung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
WerbeAbgG 2000 in der gültigen Fassung bestehe diesfalls bereits in
der entgeltlichen "Einschaltung" der Produktabbildungen bzw. - beschreibungen.
Somit erbringe die Bw. als Verleger eines Druckwerkes
(Baukatalogs) durch die Aufnahme der entgeltlichen Lieferantenschaltungen in
ihren Katalogen eine Werbeleistung im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 1 WerbeAbgG 2000.
Was die Flugblätter betrifft, lasse die Bw.
regelmäßig Flugblätter über ausgewählte Produkte
verteilen. Für die Schaltung ihrer Produkte (versehen mit dem
Produzentennamen) in den von der Bw. verlegten Prospekten würden die
Lieferanten (Produzenten) Werbekostenbeiträge zahlen. Nach Ansicht der Bp
handle es sich hierbei um keine Eigenwerbung für die geschalteten Produkte,
da kein fremder Dritter bereit wäre, die Werbekosten eines anderen
Unternehmens zu tragen.
Bestehe ein Medium (erkennbar) ausschließlich aus
bezahlten Anzeigen, die der Werbeabgabe unterliegen, sei die Einschaltung im
Medium als werbeabgabepflichtige Veröffentlichung im Sinne des
WerbeAbgG 2000 anzusehen. Die anschließende entgeltliche Verteilung
löse daher keinen weiteren Steuertatbestand aus (vgl. Pkt. 4 des internen
Erlasses des BMF SWK 17/18/2003 S 471). Der Annahme der Bp, es
handle sich ausschließlich um bezahlte Einschaltungen, sei seitens der Bw.
nicht widersprochen worden.
Über
Ersuchen des Finanzamts vom 6. April 2005 zur Abgabe eine
Gegenäußerung zu der dem Schreiben beigelegten a) Stellungnahme der
Bp zur Berufung, b) zu diesem Thema gestellten Anfrage an den Fachbereich
Umsatzsteuer und dessen Antwortschreiben brachte die
Bw. in ihrem Schreiben vom 3. Mai 2005 vor, an
allen in der Berufung vorgebrachten Argumenten festzuhalten, und hielt den
Ausführungen der Bp zum Punkt 3.1. der Berufung entgegen, dass die
Betriebsprüfung auf das von der Bw. vorgebrachte Argument der Anwendbarkeit
der zum Anzeigenabgabengesetz ergangenen Judikatur nicht eingegangen sei. Warum
diese Judikatur - entgegen der einhelligen Literaturmeinung und der Ansicht des
BMF (siehe Punkt 3.1. der Berufung) - gegenständlich nicht anwendbar sein
soll, sei nicht dargelegt worden. Diese Frage sei deshalb entscheidend, da das
zum Anzeigenabgabengesetz ergangene Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom
20. Juni 1986, 84/17/0114, nahezu 100% den gegenständlichen
Sachverhalt treffe. Nach diesbezüglichen Verweis auf Punkt 3.1. der
Berufung setzte der steuerliche Vertreter fort: Komme man zum Ergebnis, dass
dieses Judikat auch auf das Werbeabgabegesetz anzuwenden sei, "bräuchten
weitere Argumente nicht mehr ins Treffen geführt werden." In diesem Judikat
komme klar zum Ausdruck, dass gegenständlich ausschließliches
Eigeninteresse an der Herausgabe der Kataloge vorliege und somit die
"Werbekostenzuschüsse" keiner Werbeabgabe zulänglich seien.
Die diesbezügliche Ausführung der Bp, dass das
"ausschließliche Eigeninteresse nicht glaubhaft dargelegt" worden sei, sei
schlussendlich wieder eine Frage der Anwendbarkeit der oben genannten Judikatur.
Halte man nämlich die Judikatur für anwendbar, (so) habe bereits der
Verwaltungsgerichtshof das ausschließliche Eigeninteresse im gegebenen
Fall bestätigt.
Der Gegenschrift der Betriebsprüfung sei lediglich zu
entnehmen, dass anscheinend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von 1986
nicht gefolgt werde, ohne dazu eine Begründung zu liefern: "Der Umstand,
dass die Herausgabe eines solchen Mediums in erster Linie im eigenen
Werbeinteresse der Handelsfirma erfolge, führe nach Ansicht der Bp zu
keinem anderen Ergebnis, solange damit gleichzeitig auch erkennbare
Werbeleistungen für Dritte (hier: die Hersteller) erbracht werden,
wofür diese ein Entgelt aufwenden."
Der Stellungnahme der Bp zum Punkt 3.2. der Berufung
konterte der steuerliche Vertreter: Obwohl gegenständlich Abrechnungen mit
der Bezeichnung "Werbekostenzuschüsse" erfolgt seien, sei in der Berufung
klar dargelegt worden, dass der wirtschaftliche Hintergrund für derartige
Zuschüsse nachträgliche Rabatte seien. Diesem wirtschaftlichen
Hintergrund "konnte die BP nicht folgen". Diesbezüglich werde auf die
Ausführungen unter Punkt 3.2. der Berufung verwiesen.
Mit der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp
zum Punkt 3.3. der Berufung behauptete der steuerliche Vertreter: Unstrittig sei
- auch von Seiten der Betriebsprüfung -, dass sowohl die Kataloge, als auch
die Flugblätter, wenn überhaupt, nur einen geringen redaktionellen
Teil beinhalten würden.
In Ziffer 2 des Änderungserlasses des BMF zur
Werbeabgabe werde ausgeführt, dass bei Medien mit redaktionellen Teil
bereits die Schaltung von Anzeigen der werbeabgabepflichtige Vorgang sei.
In Ziffer 3 des Änderungserlasses werde folgendes
ausgeführt: Bei "Medien ohne redaktionellen Teil (Prospekte, Warenproben,
Flugblätter), sei die Verteilung als Veröffentlichung anzusehen,
sodass diese Veröffentlichung der werbeabgabepflichtige Vorgang" sei.
Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe "wäre daher das Entgelt
für die Verteilung."
Die Betriebsprüfung negiere jedoch anscheinend den vom
BMF veröffentlichten Erlass zur Werbeabgabe, wenn sie folgendes - ohne
Unterscheidung von Medien mit bzw. ohne redaktionellen Teil - festhalte: "Die
Betriebsprüfung führt diesbezüglich aus: "Die steuerbare
Veröffentlichung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
WerbeAbgG 2000 idgF besteht diesfalls bereits in der entgeltlichen
"Einschaltung" der "Produktabbildungen bzw. - beschreibungen"".
Da es sich gegenständlich sowohl bei den Katalogen,
als auch bei den Flugblättern um Medien ohne nennenswerten redaktionellen
Teil handle, "könnte, wenn überhaupt", somit nur das
Verteilungsentgelt der Werbeabgabe unterzogen werden.
Die Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat am
12. Mai 2005 zur Entscheidung vorgelegt.
Über
telefonisches Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenats vom
12. Februar 2008 wurde die Berufung durch Vorlage von Katalogen und
Flugblättern ergänzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Werbeabgabegesetz,
BGBl. I Nr. 29/2000 (in Kraft getreten mit 1. Juni 2000) wurden
die Ankündigungs- und Anzeigenabgaben der Länder bzw. Gemeinden durch
eine einheitliche gemeinschaftliche Bundesabgabe ersetzt. Nach den
Gesetzesmaterialien wurde damit die Besteuerung der Werbung in
zeitgemäßer Form neu geregelt. Gegenstand der Werbeabgabe sind
Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden.
Von den im gegenständlichen Fall relevanten
Bestimmungen des Werbeabgabegesetzes lautet § 1 in der Fassung des
BGBl. I Nr. 29/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000:
|
§ 1
(1)
|
Der
Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt
erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte
Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann
gilt sie als im Inland erbracht.
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§ 1
(2)
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Als
Werbeleistung gilt:
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1.
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Die
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des
Mediengesetzes
|
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2.
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Die
Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
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3.
|
Die Duldung
der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von
Werbebotschaften
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§ 1
(3)
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Nicht als
Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß
§ 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes.
§ 2 Werbeabgabegesetz in der Fassung des BGBl. I
Nr. 29/2000
|
§ 2 (1)
|
Bemessungsgrundlage
der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das
der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die
Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.
|
§ 2 (2)
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Die Abgabe
beträgt 5 % der Bemessungsgrundlage.
§ 3 Abs.1 Werbeabgabegesetz 2000 in seiner
Stammfassung lautet: "Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein
Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1
hat. ............. "
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen
des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/ 1981 lauten:
|
§ 1 (1)
Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
|
1.
|
"Medium":
jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem
Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren
Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
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3.
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"Medienwerk":
ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in
einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter
Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
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4.
|
"Druckwerk":
ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in
Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;
Für die Annahme der Vorlage von Druckwerken im Sinne
des Mediengesetzes sprach, dass den übereinstimmenden Angaben im
Betriebsprüfungsbericht und in der Berufung zufolge die strittigen Kataloge
und Flugblätter nur über einen geringen redaktionellen Teil
verfügen. Dass das in einem Gutscheinheft enthaltene Mindestmaß an
Information für die Qualifikation als Druckwerk ausreicht, hat der
Verwaltungsgerichtshof zum Begriff "Druckwerk" bereits beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8. Dezember 2002, 2002/17/0199, ausgesprochen (vgl.
auch die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenats vom
3. August 2007, GZ RV/0955-W/05). Redaktionelle Beiträge
sind demnach nicht notwendig. Auch der Verfassungsgerichtshof führt in
seinem Erkenntnis vom 28. September 2002, B 171/02, aus, dass der im
Werbeabgabegesetz verwendete Begriff "Veröffentlichung in Druckwerken" so
interpretiert werden muss, dass ein Druckwerk auch dann vorliegt, wenn es in
erster Linie Werbebotschaften vermitteln soll und die redaktionellen
Beiträge vollkommen in den Hintergrund treten. Die
streitgegenständlichen Kataloge waren daher als Druckwerke im Sinne des
Mediengesetzes zu werten.
Für den Werbecharakter von Katalogen spricht, dass
diese Artikel Drucksachen zur Verbraucherinformation sind, Beschreibungen der
Waren oder Dienstleistungen enthalten und diese untereinander vergleichen. Auch
wenn die Preise der jeweiligen Produkte nicht (immer) in Prospekten genannt
werden, so geschieht dies entweder um potentielle Kunden zu einer
Kontaktaufnahme zu veranlassen, oder um die Möglichkeit zur Unterbreitung
individueller Angebote offen zu halten.
Was die Kataloge und Flugblätter des Bw. anbelangt,
hatten die Einschaltungen der Firmen in den gegenständlichen Katalogen und
Flugblättern ein Erscheinungsbild, das für Werbeeinschaltungen im
Geschäftsleben üblich war. Das Werbeinteresse der Lieferanten an der
Werbeeinschaltung lag darin, dass gegenständliche Produkte bei der Bw.
gekauft werden und damit ihr Umsatz mit Bw. erhöht wird, eine Angabe der
eigenen Adresse war dafür nicht notwendig. Ebenso wenig war eine
Preisangabe notwendig, für die Qualifikation als Werbeeinschaltung reichte
eine positive Darstellung des beworbenen Produktes aus. Das Werbeinteresse der
Lieferanten ist nach zudem durch Bezahlung von Druckkostenbeiträgen
ausreichend bewiesen. Es liegen daher jedenfalls Werbeeinschaltungen vor.
Das Tatbestandsmerkmal der "Veröffentlichung von
Werbeeinschaltungen" stellt auf die Verbreitung an einen größeren
Personenkreis ab. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die
Erreichung eines größeren Personenkreises schon mit 50 Exemplaren
anzunehmen (siehe Thiele, Werbeabgabegesetz, Kommentar Tz 40). Im Hinblick auf
die Auflagenhöhe der gegenständlichen Kataloge und Flugblätter
war daher das Tatbestandsmerkmal Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen
erfüllt. Diese rechtliche Beurteilung ergab sich aufgrund der
Interpretation nach dem Wortsinn.
Zu den mit der Berufung vorgebrachten Argumenten des
steuerlichen Vertreters sei bemerkt, dass kein einziges die Rechtswidrigkeit der
angefochtenen Bescheide nachzuweisen vermochte.
Aus dem - richtigen - Vorbringen betreffend der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anzeigenabgaben der
Länder, derzufolge in Fällen wie diesen auf ein überwiegendes
Interesse abgestellt wird und bei einem überwiegenden Interesse des
Katalogherausgebers (Eigenwerbung) eine Abgabenpflicht nach den
Anzeigenabgabegesetzen verneint wird, war für die Bw. nichts zu gewinnen,
wenn eine derartige Interessenabwägung dem Wortlaut des Werbeabgabegesetzes
nicht zu entnehmen war. Im Übrigen sei auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0053 verwiesen,
in dem das Höchstverwaltungsgericht nunmehr ausgeführt, dass die
Hinweise auf Erkenntnisse zu den früher bestehenden Wiener bzw.
Kärntner Anzeigenabgabegesetzen in Leere gingen, weil nunmehr der
Sachverhalt im Geltungsbereich des WerbeAbgG zu beurteilen sei. Nicht
steuerpflichtige Eigenwerbung könne nur insoweit vorliegen, als kein
Entgelt für die Veröffentlichung einer Werbeeinschaltung an einen
Dritten geleistet wird bzw. wenn die Veröffentlichung durch den Werbenden
unmittelbar selbst erfolgt.
Soweit von den Geschäftspartnern ein Entgelt, unter
welcher Bezeichnung auch immer geleistet wird, liegt nicht mehr
ausschließlich eine Eigenwerbung der Bw. vor, sondern erfolgt insofern
durch die Veröffentlichung auch eine werbeabgabepflichtige Leistung
für die Geschäftspartner.
Gegen die Werbeabgabepflicht der Kataloge und
Flugblätter wurde eingewendet, dass bei Medien ohne redaktionellen Teil die
Verteilung als Veröffentlichung anzusehen sei. Die Verteilung der Kataloge
sei durch den Werbetreibenden selbst erfolgt, die Verteilung der
Flugblätter durch Verteilungsunternehmen gegen Entgelt. Daher falle
hinsichtlich der Kataloge keine Werbeabgabe an, hinsichtlich der
Flugblätter seien die Verteilungsunternehmen Steuerschuldner. Diesem
Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sowohl Kataloge und Flugblätter
unbestrittenerweise einen (teilweise sehr geringen) redaktionellen Teil
aufweisen. Aber selbst wenn gar kein redaktioneller Teil mehr vorliegen
würde, d.h. das Druckwerk ausschließlich aus Werbebotschaften
bestehen würde, ist bereits die entgeltliche Einschaltung der der
Produktdarstellungen als Veröffentlichung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
Werbeabgabegesetz anzusehen. In verfassungskonformer Interpretation unterliegt
dann aber zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Vertrieb, unabhängig
davon, auf welche Art und Weise er erfolgt, nicht der Werbeabgabe.
Soweit die Bw. einwendet, der wirtschaftliche Hintergrund
der "Werbungskostenzuschüsse" liege in einer Rabattgewährung für
die erfolgten Lieferungen und nicht in einer Werbeleistung für die
Lieferanten, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus den von der Bw. im
Abgabenverfahren vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass in den Rechnungen an
die Lieferanten Werbeleistungen in Rechnung gestellt wurden, wobei die Höhe
des Entgeltes unabhängig von der Höhe des Umsatzes mit dem Lieferanten
nach der Anzahl der in Anspruch genommenen Seiten im Katalog bzw. Flugblatt
bemessen wurde.
Es gab darüberhinaus zwar auch eine nach dem Umsatz
bemessene nachträgliche Rabattgewährung durch die Lieferanten.
Es mag zwar zutreffen, dass die Bw. sich durch ihre
Marktmacht aufgrund der starken Konzentration des österreichischen
Baufachmarktes auf wenige große Anbieter ihren Lieferanten gegenüber
-so wie auch im Lebensmitteleinzelhandel - auf verschiedenste Weise
zusätzliche finanzielle Vorteile verschaffen kann. Soweit ein Teil dieser
finanziellen Vorteile aber in Form von Werbungskostenzuschüssen lukriert
wurde, wobei die Bw. aber ihrerseits zweifellos Werbeleistungen für die
Lieferanten (-und gleichzeitig auch für sich selbst-) erbracht und auch in
Rechnung gestellt hat (siehe oben), dann unterliegen diese der Werbeabgabe.
Da Werbebotschaften für Dritte in Katalogen (bzw.
Prospekten) in Form von Druckkostenbeiträgen der Werbeabgabe unterliegen,
war die Berufung abzuweisen.
Wien, am 15.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0791-W/05
- Stammnummer
- 38203
- Gültig
- 15.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF