Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1167-L/06
Ausbildung zum Reiteleven
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1167-L/06vom 12.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 7. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 24. Oktober
2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit ab 1.10.2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 24.10.2006 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers,
der im September 2006 sein 18. Lebensjahr vollendete, für die Zeit ab
1.10.2006 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Die Ausbildung zum Reiteleven im
Pferdezentrum Stadl-Paura stelle keine Berufsausbildung dar.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 7.11.2006 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass es nach Auskunft des Bundesfachverbandes
in anderen Bundesländern kein Problem sei, die Familienbeihilfe zu
erhalten. Die zusätzlichen Kosten für diese Ausbildung seien sehr
hoch. Der Berufungswerber könne nicht verstehen, dass man bei einer
Lehrlingsentschädigung und einer Ausbildungsdauer von vier Jahren aus der
Berechtigung zum Bezug der Familienbeihilfe herausfalle. Es sei mit sehr viel
Mühe verbunden gewesen, einen solchen Ausbildungsbetrieb zu finden (es gebe
in OÖ. nur drei Betriebe mit einer Ausbildungsberechtigung). Durch die
Liebe des Sohnes des Berufungswerbers zu den Pferden habe dieser sich das
besonders gewünscht. Der Berufungswerber beantragte die Vorlage
seiner Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Aus dem vorliegenden Ausbildungsvertrag für Reiteleven
vom 31.1.2006 geht eine Ausbildungsdauer von vier Jahren, beginnend mit
2.11.2005, hervor. Die Richtlinien für die Ausbildung von Reit- und
Fahreleven sind integrierender Bestandteil dieses Ausbildungsvertrages. Das
Entgelt für die Dauer des Ausbildungsvertrages ist nicht durch
Kollektivvertrag oder durch Beschlusses des Obereiningungsamtes geregelt,
sondern wie folgt vereinbart: 1. Ausbildungsjahr: Euro 423.- pro
Monat 2. Ausbildungsjahr: Euro 487.- pro
Monat 3. Ausbildungsjahr: Euro 554.- pro
Monat 4. Ausbildungsjahr: Euro 779.- pro Monat.
Auf Grund eines Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates vom 22.8.2008, der folgende Fragen beinhaltete,
"- Findet die Ausbildung täglich oder blockweise
statt? - Wie sind die genauen Kurszeiten Ihres Sohnes (tägliche
Unterrichtszeiten)? - Welche Prüfungen sind abzulegen? -
Wurden bereits Prüfungen absolviert? -Ist eine Berufsschule zu
besuchen? - Wird die Ausbildung mit einer (staatlich) anerkannten
Prüfung beendet? - Erhält man am Ende der Ausbildung ein
Abschlusszeugnis? - Wozu berechtigt die Absolvierung dieser
Ausbildung?"
teilte der Berufungswerber mit Schreiben vom 7.9.2008
Folgendes mit. "1.) Die praktische Ausbildung findet Täglich - die
theoretische Ausbildung Blockweise an der Bundesanstalt für
Leibesübung (BAFL) statt. 2.) Die Prüfung für den
staatlich geprüften Reitinstruktor ist an der BAFL abzulegen. 3.)
Das Abschlusszeugnis berechtigt zur Teilnahme an der Ausbildung als Reittrainer
bzw. in weiterer Folge als Reitlehrer. 4.) Es wurden noch keine
Prüfungen abgelegt. Dazu ist folgendes zu bemerken: Lt.
Ausbildungsvertrag (liegt beim FA auf) begann T. seine Ausbildung am
Österreichischen Pferdezentrum Stadl Paura am 2.11.2005. Am 30.4.2007 hat
T. die Ausbildung in Stadl Paura unterbrochen da die Anerkennung der Ausbildung
in Österreich mit Schwierigkeiten verbunden war (Familienbeihilfe,
Freifahrten usw.) und auch die Förderung der erforderlichen und sehr
kostenaufwendigen Teilnahme an Turnieren (Fahrtkosten, Startgelder
Aufenthaltskosten usw.) nicht gegeben war. T. hat sich entschlossen die Lehre in
Deutschland weiterzuführen. Die Bezeichnung der Ausbildung lautet dort
"Pferdewirt-Schwerpunkt Reiten"."
Am 11.9.2008 und 13.11.2008 (Urgenz) richtete der
Unabhängige Finanzsenat einen Vorhalt an den Ausbildungsbetrieb mit
nachstehenden Fragen. "1) Findet die Ausbildung täglich oder
blockweise statt? 2) Wie sind die genauen Kurszeiten - tägliche
Unterrichtszeiten (Stundenanzahl)? 3) Sollte die Ausbildung blockweise
erfolgen, wann finden die Blöcke statt und wie viele Stunden umfassen
diese? 4) Welche Prüfungen sind abzulegen? 5) Wurden bereits
Prüfungen absolviert? 6) Ist eine Berufsschule zu
besuchen? 7) Wird die Ausbildung mit einer (staatlich) anerkannten
Prüfung beendet? 8) Erhält man am Ende der Ausbildung ein
Abschlusszeugnis? 9) Wozu berechtigt die Absolvierung dieser
Ausbildung?"
Das Pferdezentrum Stadl-Paura teilte am 27.11.2008 dazu
mit. "Ad 1)-3) Die Ausbildung von Herrn S. fand Montag bis Freitag, in
Ausnahmefällen auch am Samstag in der Zeit von 7:30 bis 13.00 Uhr
statt. Ad 4)-9) Die Anforderungen für die Ausbildung des Reiteleven
werden vom Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich
(Verein) festgelegt. Die Ausbildung endet nach positiver Ablegung der
Prüfung zum Reitinstruktor mit einem Abschlußzeugnis mit der
Berufsbezeichnung "Bereiter", wird jedoch staatlich nicht anerkannt. Der Eleve
besucht keine Berufsschule. Er
hat im 2. Lehrjahr vor einem Prüfer des Bundesfachverbandes für
Reiten und Fahren einen Eignungstest (Aufnahmeprüfung zum Reitinstruktor)
abzulegen. Im 3. und 4. Lehrjahr werden das
1. bzw. 2. Semester (Blockveranstaltung) der
Reitinstruktorenausbildung absolviert. Herr S. hat die Ausbildung bei uns
im 2. Lehrjahr abgebrochen und hatte den Eignungstest damals noch nicht
abgelegt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch ein
außerordentliches Studium kann im Einzelfall als Berufsausbildung
angesehen werden. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit
dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag,
wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird (vgl. zB VwGH 23.10.1999, 87/14/0031).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
19.3.1998, 96/15/0213, unter Verweis auf VwGH 13.3.1991, 90/13/0241,
ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu
gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen
Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen
sei essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein
noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier
maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen
erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw.
-abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen.
Es ist demnach zu prüfen, ob der Sohn des
Berufungswerbers ernsthaft seine Ausbildung zum Reiteleven betrieben hat und ob
die Art der gewählten Ausbildung in zeitlicher Hinsicht eine genügend
zielstrebige Berufsausbildung überhaupt ermöglicht.
Aus dem Ausbildungsregulativ des Bundesfachverbandes
für Reiten und Fahren (REITELEVEN ZU BEREITERN (FENA) UND (DER
FAHRELEVEN ZU FAHRGEHILFEN (FENA)) geht Folgendes
hervor: "§ 20
Ausbildungszeit 1. Die Ausbildungszeit für den Reit- oder
Fahreleven dauert vier Jahre. 2. Die Probezeit für Reit- bzw.
Fahreleven beträgt einen Monat. 3. Innerhalb der Probezeit kann das
Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne besonderen Grund
gelöst werden. 4. Reiteleven können gleichzeitig auch die
Ausbildung als Fahreleven und umgekehrt absolvieren. In einem solchen
Fall ist aber keine Verkürzung der Ausbildungszeit
zulässig. 5. Die Ausbildungszeit kann verkürzt
werden: a) um 1 Jahr, wenn der Eleve zu Beginn der Ausbildung älter
als 16 Jahre ist, und solche reiterliche oder fahrerische Vorkenntnisse
besitzt, dass die Zwischenprüfung schon nach seinem 1.
Ausbildungsjahr erfolgreich abgelegt werden kann. b) bis zu 2
Jahren, wenn der Eleve eine Reifeprüfung an einer AHS oder eine
dieser Prüfung gleichwertig erscheinende Prüfung abgelegt hat,
und darüber hinaus solche reiterlichen oder fahrerischen
Vorkenntnisse besitzt, dass die Zwischenprüfung schon zu Beginn
oder noch während des 1. Ausbildungsjahres abgelegt werden oder er
die positive Eignungsprüfung zur staatlichen Reit- oder
Fahrinstruktorausbildung bereits nachweisen
kann. § 21 Voraussetzungen für
die Zulassung zur Ausbildung Voraussetzungen sind: a)
Mindestens erfolgreich abgeschlossene Hauptschulbildung
einschließlich polytechnischen Lehrgangs. b) Ordentlicher
Wohnsitz in Österreich. c) Einwandfreier Lebenswandel. d)
Körperliche und geistige Eignung für den Reit- oder
Fahrsport.
Ö.A.P.O. 2007-11-12 AUSBILDUNGSREGULATIV Seite:
7 e) Vollendung des 15. Lebensjahres im Kalenderjahr des Beginnes der
Ausbildung.
§ 22
Ausbildungsort Die Ausbildung der Reit- und Fahreleven kann nur in
einem vom BFV anerkannten Ausbildungsbetrieb - "Ausbildungsbetrieb
(FENA)" - erfolgen. § 23
Ausbildungsvertrag 1. Vor Beginn der Ausbildungszeit ist zwischen
dem Ausbildungsbetriebsleiter und dem Ausbildungsleiter einerseits und
dem Reit- bzw. Fahreleven und dessen gesetzlichem Vertreter andererseits
ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Er regelt die
gegenseitigen Pflichten und Rechte. Für den Vertrag ist das vom BFV
herausgegebene Formular zu verwenden. 2. Drei Ausfertigungen jedes
abgeschlossenen Ausbildungsvertrages sind nach Beendigung der Probezeit
über den zuständigen LFV dem BFV zur
Überprüfung und
Eintragung in die "Kartei für Reit- und Fahreleven"
zu
übersenden. Nach erfolgter Überprüfung und Eintragung
werden zwei Ausfertigungen dem Ausbildungsbetrieb
zurückgesendet. 3. Die Anmeldung beim zuständigen
Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse usw.) hat
unabhängig vom abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zu
erfolgen. § 24 Umfang der
Ausbildung 1. Reiteleven a) Am Ende des 2.
Ausbildungsjahres ist die Zwischenprüfung abzulegen, die
gleichzeitig als Eignungsprüfung für die staatliche
Reitinstruktor anerkannt wird. Im 3. Ausbildungsjahr nimmt der Reiteleve
am 1. Semester, im 4. Ausbildungsjahr am 2. Semester eines
staatlichen Reitinstruktor-Lehrganges teil, welcher mit der
kommissionellen Abschlussprüfung endet. b) Für die
staatlichen Lehrgänge und für die kommissionelle
Abschlussprüfung gelten die Bestimmungen der Verordnungen des BMUK
in der jeweils gültigen Fassung. 2.
Fahreleven
Ö.A.P.O. 2007-11-12 AUSBILDUNGSREGULATIV Seite:
8 a) Am Ende des 2. Ausbildungsjahres ist die 1. Zwischenprüfung,
am Ende des 3. Ausbildungsjahres die 2. Zwischenprüfung und am
Ende des 4. Ausbildungsjahres die Abschlussprüfung zum
Fahrgehilfen (FENA) anzulegen. b) Die Prüfung zum
"Fahrgehilfen (FENA)" wird bei der staatlichen
Fahrinstruktorausbildung angerechnet. Es gelten die jeweils gültigen
Bestimmungen der BAfL. § 25
Berufsbezeichnung "Bereiter" (FENA)
und
"Fahrgehilfe"
(FENA) 1. Nach Beendigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten
Ausbildungszeit stellt der BFV in Verbindung mit dem staatlichen Zeugnis
"Reitinstruktor" ein Zeugnis aus, worin die Berechtigung zur Führung
der Berufsbezeichnung "Bereiter (FENA)" vermerkt wird. 2. Nach
Beendigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Ausbildungszeit und
erfolgreich abgelegter Prüfung zum "Fahrgehilfen (FENA)" stellt
der BFV ein Zeugnis aus, worin die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung "Fahrgehilfe (FENA)" vermerkt wird."
Auch wenn der Sohn des Berufungswerbers die Ausbildung vor
Ablegung des Eignungstestes zum Reitinstruktor vorzeitig beendete, kann nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf Grund der
Ausbildungsintensität (täglich von 7.30 bis 13.00 Uhr) und der auf
einen bestimmten Beruf ausgerichteten Maßnahme von einer Berufsausbildung
im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen
werden.
Da auch die Einkünfte des Sohnes des Berufungswerbers
alleine schon wegen der Vollendung des 18. Lebensjahres im September 2006
nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 im Kalenderjahr 2006 dem Bezug der
Familienbeihilfe nicht entgegen standen, lagen die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2006 vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 12.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1167-L/06
- Stammnummer
- 38191
- Gültig
- 12.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF