Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0441-G/08
Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-G/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 16. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
entschieden:
Der Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Berufungsvorentscheidung vom
7. Juli 2008 ergeben sich keine Änderungen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus
seiner Tätigkeit als Taxifahrer, eine ausländische Pension und eine
Pension der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und legte die
entsprechenden Beilagen vor.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2008 wurden vom Finanzamt
lediglich die Pensionsbezüge der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft lt. Lohnzettel in Höhe von 10.042,99 Euro
erfasst.
Dagegen wandte sich der Bw. rechtzeitig mit dem
Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus:
Ihrem
Steuerbescheid wird in folgenden Punkten
widersprochen:
1.) Das
tatsächliche Einkommen von der SVA war nur 231,60 monatlich. Wie schon in
den vergangenen Jahren versteuern Sie Einkommen, welches ich nicht erhalten
habe.
2.) Ich erhalte
eine Auslandspension von Euro 439,44 monatlich, wofür der
Einkommenssteuererklärung eine Jahresabrechnung der deutschen
Rentenzahlstelle beigelegt wurde.
3.) Ich erhalte
ein Einkommen von der X.. Der Betrag
ist bei der GKK oder bei der Firma abzufragen.
In der in der Folge ergangenen
Berufungsvorentscheidung erfasste das Finanzamt diese Beträge zur
Gänze und führte in der Begründung aus, dass gepfändete
Einnahmen dem Exekutionsschuldner jeweils mit jenen Beträgen zuzurechnen
seien, mit denen sie ihm ohne Exekution zugeflossen wären.
In seinem dagegen gerichteten Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, brachte der Bw vor:
"Mein Einkommen
ist unter dem Existenzminimum, und ich bin aus diesem Grund nicht in der Lage,
Ihnen irgendwelche Einkommensteuer geschweige denn Einkommensteuervorauszahlung
zu leisten. Ihre Berechnung geht von Einkommen aus, die ich nicht erhalte. Ich
bin auch nicht in der Lage, kostenpflichtige Einsprüche zu erheben. Der
Spruch des Jahres 2008: Ein armes Volk bedingt immer einen armen Staat. Das wird
diese "Zweite Republik" noch lernen. Dann wird die Legislative von anderen
gemacht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EStG 1988
ist der Einkommensteuer das Einkommen zu Grunde zu legen, das der
Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den
im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten,
die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18), "und außergewöhnlichen Belastungen
(§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den
§§ 104 und 105 (§ 2 Abs.2 EStG 1988).
Im vorliegenden Fall ist die Höhe des Einkommens
für das Jahr 2007 unbestritten. Das Finanzamt hat die Einkommensteuer unter
Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte ermittelt und in der
Folge den Alleinverdiener- und Unterhaltsabsetzbetrag
berücksichtigt.
Dagegen wendet der Bw. wie in den Jahren zuvor ein, dass er
über dieses Einkommen, (bedingt durch Unterhaltsforderungen) nicht
verfügen könne.
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Einnahme zugeflossen
ist, sobald der Empfänger über sie "rechtlich und wirtschaftlich" bzw.
"tatsächlich und rechtlich" verfügen kann (Jakom/Baldauf,
EStG § 19, Rz 8).
Ein Steuerpflichtiger muss Einkünfte als ihm
zuzurechnen gelten lassen, über die ihm deshalb die tatsächliche
Vergütung nicht mehr zusteht, weil er sie mit oder ohne Gegenleistung an
einen Dritten abtritt; er bewirkt mit dieser Abtretung eine vorweggenommene
Einkommensverwendung (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar,
§ 2, Tz 7).
Bei dieser Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-G/08
- Stammnummer
- 38161
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF