Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2699-W/08
Wohnraumsanierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2699-W/08vom 10.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. ,Wien , vom 11. März
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 4. März 2008
betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau Bw. (im Folgenden: Bw.)
beantragte in ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 die
Berücksichtigung von Sonderausgaben im Betrag von insgesamt € 3.854,24
für Sanierungsarbeiten an ihrer Wohnung in Wien. Der geltend gemachte
Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
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Rechnung der Firma X-GmbH. vom
25.10.2007 über den Ankauf von zwei Fenstern und einer Haustüre samt
Beschlägen
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€
1.807,98
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Dämmung und Isolierung
der Wände sowie Einbau der Fenster und der Türe durch die Kinder der
Bw.: Aufwendungen laut Haushaltsbuch der Bw.
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€
1.320,00
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weiterer Materialaufwand laut
Rechnung Y-GmbH., B vom 13.11.2007
|
€
176,26
|
Spenglerarbeiten,
Aufwand laut Haushaltsbuch
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€ 550,00
|
SUMME
|
€
3.854,24
Das Finanzamt
wies die Berufung als unbegründet ab.
In der Bescheidbegründung
wurde einerseits darauf hingewiesen, dass Aufwendungen zur Sanierung von
Wohnraum in Form von Instandsetzungsaufwendungen (wesentliche Erhöhung des
Nutzungswertes oder Verlängerung der Nutzungsdauer) oder in Form von
Herstellungsaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn die
Arbeiten
über
unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen
durch einen befugten Unternehmer
durchgeführt werden.
Andererseits wurde dargelegt,
dass reine Materialkosten
für Wärmedämmung und Fenster
ohne Rechnung eines befugten
Unternehmers nicht als Sonderausgaben anerkannt werden können.
Die Bw. beantragte die Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus:
Da sie die Rechnungen für die Materialkosten der Wärmedämmung
nicht mehr vorlegen könne, schränke sie ihr Berufungsbegehren auf die
Absetzbarkeit der Rechnung der Firma X-GmbH vom 25.10.2007 über €
1.807,98 ein, welche die Anschaffung einer Sicherheitstüre und von
Isolierglasfenstern bestätige. Die Bw. führte dazu aus, diese Firma
mache Werbung sowohl im Fernsehen als auch im Radio für die Abholung direkt
ab Fabrik und für den laut Montageanleitungen einfach zu bewerkstelligenden
Selbsteinbau. Die alternativen Kosten laut Kostenvoranschlag einer Baufirma
für den Einbau durch einen Professionisten iHv € 15,500,00 seien
für die Verhältnisse der Bw. finanziell nicht tragbar gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind
als Sonderausgaben absetzbar:
Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum, wenn die
Sanierung über
unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen
durch einen befugten Unternehmer
durchgeführt worden ist, und zwar
- Instandsetzungsaufwendungen einschließlich
Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen
den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern oder
-
Herstellungsaufwendungen.
Voranzustellen ist, dass unter
dem steuerlichen Begriff der Sonderausgaben private Ausgaben erfasst werden, die
mit den Einkunftsarten in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und daher
weder Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind nur Aufwendungen oder Ausgaben,
welche im direkten Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen stehen.
Private Ausgaben sind hingegen
grundsätzlich nicht abzugsfähig, sondern stellen steuerlich
unbeachtliche Einkommensverwendung dar (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988).
Nur in Ausnahmefällen können private Ausgaben als Sonderausgaben
abgesetzt werden, wobei diese gesetzliche Begünstigung eng auszulegen ist.
Abzugsfähig sind nur die im Gesetz ausdrücklich angeführten
Ausgaben:
Die gegenständliche
Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 dient einerseits der
Sanierung von Wohnraum und damit dem Steuerpflichtigen unmittelbar, ein
wesentliches Motiv ist aber auch die Bekämpfung des Pfuscherunwesens;
begünstigt ist daher nur die Sanierung durch "befugte Unternehmer" (Doralt,
Einkommensteuergesetz Kommentar, 10. Aufl., § 18 Tz 181).
Materialrechnungen alleine
erfüllen nicht die Voraussetzung, dass die Sanierung durch befugte
Unternehmer ausgeführt wurde und sind auch nach dem Bericht des Finanz- und
Budgetausschusses nicht abzugsfähig. Es ist also maW kein
Sonderausgabenabzug bei Selbstmontage möglich (aao, § 18 Tz 191 mwV).
Dies gilt unabhängig von der Einkommenssituation des
Steuerpflichtigen.
Im Berufungsfall wurde zwar im
Vorlageantrag das Berufungsbegehren auf Ausgaben eingeschränkt, welche
durch eine Rechnung belegt werden konnten. Die Bw. übersieht dabei aber,
dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Vorlage einer Rechnung, welche
den Einkauf des Materials belegt, nicht genügt, sondern dass eine
Absetzbarkeit als Sonderausgabe nur dann gegeben gewesen wäre, wenn der
Einbau der Fenster und der Haustüre nicht durch die Bw. bzw. deren
Angehörige, sondern durch einen gewerberechtlich befugten Unternehmer
erfolgt wäre.
Dass die Bw. sich nach ihren
eigenen Ausführungen durch den Selbsteinbau wesentliche Kosten ersparte,
ändert an dieser Beurteilung nichts.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2699-W/08
- Stammnummer
- 38141
- Gültig
- 10.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF