Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0003-F/03
Stundung einer verhängten Geldstrafe durch das Finanzamt bis zur Erledigung der anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-F/03vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für bereits entrichtete Geldstrafen ist die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 212 Abs. 1 BAO ausgeschlossen.
Sofern das Bestehen einer erheblichen Härte der sofortigen (vollen) Entrichtung des Rückstandes am Strafkonto bejaht wird und dessen Einbringlichkeit durch die Zufristung nicht gefährdet ist, steht es im Ermessen der Finanzstrafbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Im Rahmen des Ermessens kann statt der beantragten Stundung die Tilgung in Raten als billig und zweckmäßig bzw. als mit dem Strafzweck vereinbar erachtet werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen die
Bf. wegen Zahlungserleichterungsansuchen betreffend eine Geldstrafe über
die Beschwerde vom 7. Februar 2003 gegen den Bescheid vom
8. Jänner 2003 des Finanzamtes Bregenz
zu
Recht erkannt:
I. Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass, soweit noch keine Tilgung der Geldstrafe
erfolgt ist, monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 300,00 €
gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit die
Geldstrafe bereits getilgt ist,. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Einzelerkenntnis vom 12. August 2002 hat das
Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin wegen Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in
Höhe von 12.853,20 € eine Geldstrafe in Höhe von
3.000,00 € verhängt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde von
der Finanzlandesdirektion teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf
2.000,00 € herabgesetzt. Mit Schriftsatz vom
3. Dezember 2002 wurde gegen diese Berufungsentscheidung Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig beantragt, der Beschwerde
gemäß
§ 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
30. Jänner 2003 wurde dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit Eingabe vom 3. Jänner 2003 wurde das
Finanzamt um Stundung der verhängten Geldstrafe bis zur Erledigung der
fristgerecht eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ersucht, wobei
jedoch nicht dargetan wurde, dass gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof um
aufschiebende Wirkung der dort anhängigen Beschwerde angesucht wurde.
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2003 wurde das
gegenständliche Stundungsansuchen mit der Begründung abgewiesen, die
Einbringung eines Rechtsmittels allein begründe noch keine erhebliche
Härte der Entrichtung des strittigen Betrages. Zudem handle es sich bei
einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde um ein außerordentliches
Rechtsmittel nach Ausschöpfung des Instanzenzuges. Zur Vermeidung
allfälliger Härten sehe das Gesetz das Institut der aufschiebenden
Wirkung vor, welche jedoch im Verwaltungsgerichtshofverfahren zu beantragen
wäre. Nachdem das Ansuchen zudem nicht begründet gewesen wäre,
konnte eine Stundung nicht gewährt werden.
Mit Eingabe vom 7. Jänner 2003 wurde
gemäß
§ 156 Abs 3 FinStrG gegen diesen Bescheid Beschwerde
erhoben. Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verwiesen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung
und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und
Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden
erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige
oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte
darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Nur
wenn alle Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der
Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt
hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine
Ermessungsentscheidung kein Raum, und der Antrag ist aus Rechtsgründen
abzuweisen.
Bei der Anwendung des § 212 BAO auf Strafen
ist zudem zu bedenken, dass die Verhängung einer Geldstrafe vom Sinn und
Zweck her eine durchaus gewollte Härte darstellt, weshalb eine
Zahlungserleichterung nur bewilligt werden kann, wenn die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht.
Zu beachten ist allerdings, dass in allen Fällen, in
denen erhebliche Härten der sofortigen Entrichtung als Grund für
beantragte Zahlungserleichterungen geltend gemacht werden, diese in der
Beengtheit wirtschaftlicher Dispositionen bestehenden Härten nicht von der
Wirkung und der Schwere sein dürfen, dass in ihnen bereits die Quelle einer
Gefährdung der Einbringlichkeit der Außenstände gelegen ist. Je
deutlicher eine wirtschaftliche Notlage eine Zahlungserleichterung bedingt und
geradezu verlangt, desto klarer wird damit die Gefährdung der
Ansprüche des Gläubigers zu Tage treten.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr
Stundungsersuchen mit ihrer prekären wirtschaftlichen Situation. In den
letzten Jahren seien keine nennenswerten wirtschaftlichen Gewinne erwirtschaftet
worden und die an und für sich geringe Kapitaldecke des Unternehmens
hätte durch im Verhältnis zum Ertrag überhöhte Entnahmen
ausgedünnt werden müssen, um den Unterhalt und die Ausbildung ihrer
vier Kinder zu sichern. Verwiesen wurde weiters auf die schlechte Zahlungsmoral
der Kunden sowie Zahlungsausfälle durch Konkurse. Diese Vorbringen wurde
jedoch nicht anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Beschwerdeführerin zahlenmäßig näher
konkretisiert.
Der unabhängige Finanzsenat stellt hiezu fest, dass es
sich bei einer Zahlungserleichterung um einen Begünstigungstatbestand
handelt. In solchen Verfahren tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch nehmende
Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann.
Gegenwärtig ist lediglich eine Geldstrafe in Höhe
von 1.351,00 € ausständig. Das Abgabenkonto der
Beschwerdeführerin weist derzeit keinen Rückstand aus.
Angesichts des geringen Rückstands ist daher auch ohne
nähere Konkretisierung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
der Beschwerdeführerin offenkundig, dass gegenständlich eine
Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliegt.
Bezüglich des Vorliegens einer erheblichen Härte
der sofortigen vollen Entrichtung der noch ausstehenden strittigen Geldstrafe
hat das Finanzamt mit Bescheid vom 8. Jänner 2003 bereits
zutreffend ausgesprochen, dass die Einbringung eines Rechtsmittels allein eine
solche noch nicht begründe. Eine wirtschaftliche Notlage kann angesichts
der Höhe der noch ausstehenden Geldstrafe höchstens in der sofortigen
vollen Entrichtung gesehen werden. Eine ratenweise Tilgung, wie sie derzeit
durch die Beschwerdeführerin faktisch auch erfolgt, kann ihr zugebilligt
werden. Eine solche Ratenzahlung wäre auch aus behördlicher Sicht
zweckmäßig. Bei der Höhe der zu tätigenden Ratenzahlungen
wird vom Durchschnitt der im Jahre 2003 seitens der Beschwerdeführerin
getätigten Zahlungen ausgegangen und die monatlichen Raten mit
300,00 € festgesetzt.
Insoweit die Geldstrafe bereits getilgt ist, war die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da eine Bewilligung von
Zahlungserleichterungen für bereits entrichtete Strafen ausgeschlossen ist.
Bezüglich der noch ausstehenden Geldstrafe in
Höhe von 1.351,00 € gewährt der unabhängige Finanzsenat
aus den o.a. Gründen eine Zahlungserleichterung, wenn auch im Rahmen des
Ermessens nicht eine Stundung, sondern die Tilgung in Raten als billig und
zweckmäßig angesehen wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Feldkirch,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-F/03
- Stammnummer
- 3814
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF