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UFSW RV/3362-W/08
Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3362-W/08vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vom 4. September 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 1. September 2008 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reicht am 25. April 2008 beim Finanzamt eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 ein. Darin
beantragt er neben dem Alleinverdienerabsetzbetrag die Berücksichtigung von
Sonderausgaben.
Die darauf mit Datum 2. Mai 2005 ergangene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 ergibt unter
Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages iHv € 364,00
eine Abgabengutschrift von € 0,00.
Nachdem das Finanzamt im Rahmen einer Nachbescheidkontrolle
festgestellt hat, dass die Einkünfte der Gattin des Bw. im Jahr 2007 den
für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen
Grenzbetrag von € 2.200,00 überschritten hatten, ergeht am 1.
September 2008 einerseits ein Bescheid über die Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides 2007 gemäß
§ 299 BAO und andererseits
ein neuer den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigender
Einkommensteuerbescheid 2007, der zu einer Abgabennachforderung iHv
€ 496,07 führt. Begründend wird u.a. ausgeführt:
"Der Alleinverdienerabsetzbetrag konnte nicht
berücksichtigt werden, da die steuerpflichtigen Einkünfte Ihres
(Ehe)partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
2.200 € sind."
In der dagegen erhobenen Berufung führt der Bw. aus,
da in seinem Fall keine Verpflichtung zur Veranlagung gemäß
§ 41
Abs. 1 EStG bestehe, ziehe er seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlgung für
das Jahr 2007 zurück.
In der am 22. September 2008 ergangenen
Berufungsvorentscheidung weist das Finanzamt darauf hin, dass gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege, wenn
bei der laufenden Lohnverrechnung beim Arbeitgeber der
Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt
worden sei und die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt worden
seien. Da dies im gegebenen Fall nicht zutreffe, könne der Antrag nicht
zurückgezogen werden.
Im Vorlageantrag vom 30. September 2008 führt der Bw.
aus, dass keiner von den in § 41 EStG angeführten
Pflichtveranlagungstatbeständen auf ihn zutreffe. Hinsichtlich der
Begründung in der Berufungsvorentscheidung, dass bei der laufenden
Lohnverrechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt worden sei,
erlaube der Bw. darauf hinzuweisen, dass dies - wie dem beiliegenden Lohnzettel
zu entnehmen - nicht zutreffend sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 der
Steuerpflichtige u.a. dann zu veranlagen, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag
oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, obwohl die
Voraussetzungen nicht vorlagen (Pflichtveranlagung).
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt
gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen (Antragsveranlagung).
Als Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger anzusehen,
der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag
beträgt nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Voraussetzung für den Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag ist, dass der (Ehe)Partner iS des § 106 Abs. 3
Einkünfte von höchstens 2.200 Euro erzielt.
Fest steht, dass der Arbeitgeber im laufenden
Lohnzahlungszeitraum keinen Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt hat.
Das Finanzamt hat jedoch festgestellt, dass die Einkünfte der Gattin des
Bw. im Jahr 2007 den für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag von
€ 2.200,00 überschritten haben. Da somit die Voraussetzungen
für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages beim Bw.
nicht zutreffen, ist auch der in
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 normierte
Tatbestand einer Pflichtveranlagung erfüllt.
Der Bw. hat in seinem - im April 2008 übermittelten -
elektronischen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2007 den Punkt Alleinverdienerabsetzbetrag mit "Ja" beantwortet, was
unrichtigerweise im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 2. Mai 2008
berücksichtigt wurde.
Das Gesetz selbst stellt für eine Pflichtveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 darauf ab, ob ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde. Aus wessen
Verschulden es zu dieser unrechtmäßigen Berücksichtigung
gekommen ist, ist dabei unerheblich. Es dann dabei nicht maßgbelich sein,
ob der Arbeitgeber unrichtigerweise einen Alleinverdienerabsetzbetrag
berücksichtigt hat oder ob der Bw. unrichtigerweise einen
Alleinverdienerabsetzbetrag im Wege einer Veranlagung beantragt hat.
Anträge gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988
können bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des
Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteienanträge auch
zurückgenommen werden (Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG
§ 41 Tz 30).
Der Bw. ist zwar berechtigt, den Antrag auf
Arbeitnehmerveranlaung zurückzuziehen, eine amtswegige
Arbeitnehmerveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 kann der Bw. aber
damit nicht verhindern.
Da die Voraussetzungen für die Beanspruchung des
Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2007 nicht vorliegen (die Ehegattin des
Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte von mehr als € 2.200,00) und
deshalb ein Pflichtveranlagungstatbestand für das Jahr 2007 vorlag, war es
für den Bw. nicht möglich, den Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen.
Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3362-W/08
- Stammnummer
- 38114
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF