Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2850-W/08
Familienbeihilfe und Verordnung (EWG) Nr 1408/71
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2850-W/08vom 09.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, W., gegen den Abweisungbescheid
des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Familienbeihilfe ab
August 2008 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Familienbeihilfe für
das Kind D. X. wird ab Oktober 2008 gewährt.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob der Berufungswerberin (Bw) für ihren
Sohn D., geb am 1983, die Familienbeihilfe ab Oktober 2008 zusteht.
Die Bw ist verheiratet. Sie, ihr Gatte und Sohn D. sind
deutsche Staatsbürger. Die Bw. und ihr Gatte haben seit dem Jahr 2005 einen
ständigen Hauptwohnsitz in Österreich (W. ). Die Bw bezieht in
Österreich nichtselbständige Einkünfte. Nach Angaben der Bw
arbeitet ihr Gatte in Wien, bezieht aber sein Einkommen aus öffentlichen
Kassen in Deutschland. Sohn D. hat in Österreich keinen Wohnsitz. Er
studiert an der Technischen Fachhochschule Berlin Architektur.
Die Bw legte folgende Unterlagen vor:
Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester
2008/2009 (1. Oktober 2008 - 31. März 2009)
Wehrdienstzeitbescheinigung vom 20. April 2004 über
die Ableistung des Grundwehrdienstes vom XX. 2003 bis YY. 2004.
Meldebestätigung der Bw (Hauptwohnsitz seit 8. August
2005: W. )
Bescheid des Bundesverwaltungsamtes, Außenstelle
Berlin-Lichtenberg, Familienkasse vom XX 2006, nachdem dem Gatten der Bw
für D. bis 30. September 2008 Kindergeld iHv € 154,00 gewährt
wird.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 1. September 2008 den
Antrag der Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe mit folgender
Begründung ab:
"Die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum
für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung
der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet
ist.
Vorrangig muss
grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in
dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in
verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige
Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in
dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind die
Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort
gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art.10 der DVO
574/72).
Wird in jenem
Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen
verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat
dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären,
bei der Berechnung der Differenzzahlung berücksichtigen (Artikel 76 Absatz
2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)."
Die Bw erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
begründete diese wie folgt:
"Aus den Ihnen vorliegenden antragsbegründenden
Unterlagen geht hervor, dass
-
ich EU-Staatsangehörige bin
-
ich meinen ständigen Wohnsitz in Österreich habe und hier einer
sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehe
-
mein Sohn D. an der technischen Fachschule Berlin eingeschriebener Student
ist
-
er Grundwehrdienst geleistet hat
-
und ich für ihn Familienbeihilfe ab dem 1.10.2008 und nicht bereits, wie in
Ihrem Bescheid angegeben, ab August 2008 beantragt habe. Denn bis zum 30.9.2008
wird für D. Kindergeld an meinen Ehemann ausgezahlt (Nachweis darüber
liegt Ihnen ebenfalls vor). Danach besteht in Deutschland kein gesetzlicher
Anspruch mehr auf Kindergeld für ihn. Mein Ehemann hat ebenfalls seinen
ständigen Wohnsitz in Österreich (siehe beigefügte Kopie seiner
Meldebescheinigung), er arbeitet in Wien, bezieht sein Einkommen jedoch aus
öffentlichen Kassen in Deutschland. Zusätzlich berufe ich mich auf das
beigefügte Info-Blatt des BMGFJ..."
Der UFS stellte mit Vorhalt vom 10.11.2008 folgende Fragen
an die Bw.
"1. Wo übt Ihr
Ehegatte seine Tätigkeit aus? Wo ist sein ständiger Aufenthaltsort?
Ist er nach wie vor im öffentlichen Dienst beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit beschäftigt?
2. Hat Ihr Sohn
D.X. eigene Einkünfte? Wenn ja, in
welcher Höhe?
3. Wo wohnt Ihr Sohn
D.X. ? Hat er seinen ständigen
Aufenthalt in Deutschland?
4. Wie ist der
Familienstand Ihres Sohnes?
5. Wieso erhält Ihr
Ehegatte kein deutsches Kindergeld mehr für Ihres Sohn
D.X.
?
6. Wer trägt die
Unterhaltskosten für Ihren Sohn D.X. ? Wie hoch sind diese?
7. Erhalten Sie für
Ihren Sohn D.X. Unterhaltszahlungen vom Kindesvater?
Wenn ja, in welcher Höhe?
8. Welches Studium
absolviert Ihr Sohn D.X.
? Wie lange ist die Mindeststudiendauer und
wie lange wird Ihr Sohn voraussichtlich benötigen?
Weisen Sie die
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung Ihres Sohnes durch
geeignete Unterlagen nach!"
Mit Schreiben vom 24.11.2008 beantwortete die Bw die Fragen
wie folgt.
"Zu Punkt 1
Mein Ehegatte übt
seine Tätigkeit bei der Deutschen Handelskammer in Wien aus. Er ist vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Berlin für
insgesamt 5 Jahre für diese Aufgabe bestellt.
Wie Sie aus der von mir im
Schreiben vom 10. September 2008 beigelegten Meldebestätigung entnehmen
können, ist sein ständiger Wohnsitz hier in Wien.
Zu Punkt 2
Mein Sohn
D. erhält
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von
zurzeit monatlich € 643,00.
Zu Punkt 3
D. wohnt in
Berlin. Für die Dauer seines
Studiums ist das sein ständiger Wohnsitz.
Zu Punkt 4
Mein Sohn ist ledig.
Zu Punkt 5
Nach dem
Bundeskindergeldgesetz erhalten Eltern in Deutschland Kindergeld für alle
Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung, die nach dem
31.12.1982 geboren sind, verlängert sich der Bezug bis zum 25. Lebensjahr.
Der Anspruch auf Bezug von Kindergeld für Kinder in Ausbildung
verlängert sich ggf um die Dauer geleisteten Grundwehrdienstes.
D. ist am
83 geboren. Sein 25. Lebensjahr hatte
er demnach am XY2008 vollendet. Da er 9
Monate Grundwehrdienst geleistet hat, endete der Anspruch auf Zahlung von
Kindergeld für ihn mit Ablauf des Monats September 2008. Kopie des
Bewilligungsbescheides, aus der das Ende des Bewilligungszeitraums hervorgeht,
liegt Ihnen vor.
Zu Punkt 6
D. erhält von mir
ergänzend zur Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (s.o.) monatliche Unterhaltszahlungen in
Höhe von 350 €.
Zu Punkt 7
Der Kindesvater leistet
keine Unterhaltszahlungen.
Zu Punkt 8
Wie Sie aus der von mir
beigelegten Studienbescheinigung entnahmen können, studiert
D. seit dem 1.10.2004 Architektur an
der Technischen Fachhochschule Berlin. Die Regelstudienzeit beträgt 8
Semester. D. hat zusätzlich ein
Auslandsemester absolviert. Derzeit schreibt er seine Diplomarbeit.
Voraussichtlich wird er sein Studium im März 2009 abschließen.
Die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit der Berufsausbildung sollte ausreichend durch die Tatsache
begründet sein, dass er innerhalb der Mindeststudienzeit sein Studium
abschließen wird. Das freiwillige Auslandssemester diente in erster Linie
dazu, seine zukünftige berufliche Qualifikation auf eine breitere Basis zu
stellen, um seine Berufsaussichten nach Abschluss des Studiums zu verbessern
..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Bw ist verheiratet. Sie, ihr Gatte und ihr Sohn D. sind
deutsche Staatsbürger. Die Bw und ihr Gatte haben seit dem Jahr 2005 einen
ständigen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich. Die Bw bezieht in Österreich
nichtselbständige Einkünfte. Ihr Gatte arbeitet bei der
deutschen Handelskammer in Wien. Er wurde vom Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie in Berlin für insgesamt 5 Jahre für diese
Aufgabe bestellt und bezieht sein Einkommen aus öffentlichen Kassen in
Deutschland. D. , der Sohn der Bw, hat in Österreich keinen
Wohnsitz. Er ist am 83 geboren, hat seinen Grundwehrdienst 2003/2004 geleistet
und studiert seit 1.10.2004 an der Technischen Fachhochschule Berlin
Architektur, wobei er sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Er wird
sein Studium voraussichtlich im März 2009 abschließen. D.
erhält Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz von zurzeit monatlich
€ 643,00,-- sowie monatliche Unterhaltszahlungen von der Bw iHv
€ 350,--.
Der Kindesvater leistet keine Unterhaltszahlungen.
Der Gatte der Bw erhielt (deutsches) Kindergeld für D.
aG der deutschen Gesetzeslage (Altersgrenze) bis 30. September 2008.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die persönlichen Verhältnisse sind aktenkundig
und unbestritten.
Dass D. das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt,
ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der Bw und aus dem im März 2009
avisierten Studienabschluss.
Die Auszahlung des Kindergeldes an den Gatten der Bw bis
30. September 2008 ist aktenkundig (Bescheid des Bundesverwaltungsamtes
Außenstelle Berlin-Lichtenberg, Familienkasse vom XX 2006; zur deutschen
Gesetzeslage s.u.).
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 idgF (in der Folge: FLAG), haben Personen,
die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe
ua für volljährige Kinder bis längstens zur Vollendung des 27.
Lebensjahres, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und bei Vorliegen
weiterer Voraussetzungen.
Dass sich die Bw als Unionsbürgerin iSd § 3 FLAG
rechtmäßig im Inland aufhält, ist unbestritten.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 Abs 1 FLAG lautet:
"Staatsbürger von
Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen
ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes
in Österreich gleichzuhalten."
Der Aufenthalt des Sohnes der Bw im übrigen
Gemeinschaftsgebiet ist daher für den Familienbeihilfenanspruch der Bw
nicht schädlich.
Dies wird auch vom FA nicht bestritten; es vertritt
allerdings die Auffassung, dass der Gatte der Bw in Deutschland einen Anspruch
auf Kindergeld für D. habe, weshalb der Bw kein Anspruch auf
Familienbeihilfe zukomme.
Wie das FA richtig erkannt hat, ist die Frage, ob
Ansprüche in Deutschland vorrangig in Betracht kommen, nach der Verordnung
(EWG) Nr 1408/71 (im Folgenden: VO) zu beurteilen.
Das deutsche Kindergeld fällt unter den Begriff der
Familienleistungen des Art 1 der VO.
Diese ist damit sachlich anwendbar.
Unbestritten ist im ggstdl Fall, dass der Ehegatte der Bw
sein Einkommen aus öffentlichen Kassen in Deutschland bezieht, weshalb er
zweifellos nach Art 2 der VO deren persönlichen Geltungsbereich unterliegt.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass -
vorbehaltlich hier nicht interessierender Sonderbestimmungen - Personen,
für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die hier nicht in Betracht kommenden Art. 14
bis 17 der zitierten Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gilt
gemäß Art. 13 Abs. 2 Folgendes:
"a) Eine Person, die im
Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats wohnt ..."
Der Ehegatte der Bw unterliegt somit den deutschen
Rechtsvorschriften.
Dementsprechend hat er den Anspruch auf Kindergeld in
Deutschland geltend gemacht und bis 30.9.2008 auch bezogen.
Die Bw ist in Österreich nichtselbständig
berufstätig und unterliegt somit ebenfalls dem persönlichen
Geltungsbereich der VO. Auch sachlich ist die VO anwendbar, da die
Familienbeihilfe unter den Begriff der
"Familienleistungen"
iSd VO zu subsumieren ist.
Gem Art 13 der VO unterliegt die Bw den
österreichischen Rechtsvorschriften.
Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein
Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich hier nicht interessierender
Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen
im Gebiet dieses Staates wohnten.
Die Bw hat demnach grs Anspruch auf Familienleistungen in
Österreich.
Wie das FA in der Begründung des abweisenden Bescheids
richtig ausführt, regelt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auch, welcher
Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben
Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen
Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die
Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird. (Beschäftigungsmitgliedstaat).
Sind die Anspruchsberechtigten - wie im vorliegenden Fall -
in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige
Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in
dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen
(Wohnmitgliedstaat). Dies ergibt sich aus Art 76 der VO, wonach gilt:
"(1) Sind für ein
und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in
den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß
Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den
Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem
Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag
auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger
des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten
Mitgliedstaat gewährt würden."
Der Familienangehörige D. wohnt in Deutschland.
Demnach trifft Deutschland die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der
Familienleistungen. Der Anspruch in Österreich ruht bis zu dem in den
Rechtsvorschriften in Deutschland vorgesehenen Betrag.
Maßgeblich ist der tatsächliche Anspruch im
Wohnmitgliedstaat. Wird kein Antrag gestellt, können dennoch die
Leistungen, auf die Anspruch bestünde, bei der Differenzzahlung
berücksichtigt werden.
Besteht allerdings in Deutschland nach den dort geltenden
Rechtsvorschriften kein Anspruch (mehr), zB wegen Überschreitens der
Altersgrenze, so ist der Fall nicht nach den Antikumulierungsregeln des Art 76
der VO (allenfalls iVM Art 10 der Durchführungsverordnung 574/72), sondern
nach Art 73 der VO zu lösen. (Siehe Urteil des EuGH v 7.6.2005; Dodl,
Oberhollenzer, C-543/03, Rz 63).
Nach Art 73 der VO hat die Bw grs Anspruch auf
Familienleistungen wie Familienbeihilfe in Österreich.
Es ist also zu prüfen, ob es gemäß der
deutschen Rechtslage in der konkreten Situation des hier zu beurteilenden Falles
tatsächlich zu äquivalenten deutschen Leistungen kommen kann (s
VwGH vom 23.5.2007, Zl 2006/13/0074).
Unbestritten ist, dass der Gatte der Bw deutsches
Kindergeld für D. beanspruchte und dieses nur bis 30. September 2008
gewährt wurde. Dies entspricht der deutschen Rechtslage, wonach für D.
kein Anspruch auf Kindergeld aG seines Alters mehr besteht.
Ermittlungen
des UFS ergaben, dass in Deutschland betreffend der Altersgrenzen Folgendes
gilt:
Kindergeld
wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Vollendung erfolgt am
Vorabend des Geburtstages) gezahlt, darüber hinaus bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder
im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht
übersteigt. Kindergeld kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des
Kindes bezogen werden, wenn es bei der Agentur für Arbeit oder einem
anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger
(Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitsuchend gemeldet ist und keine mehr als
geringfügige Tätigkeit ausübt.
In
Einzelfällen wird gemäß
§ 32 Abs. 5 dEStG über das 25.
Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Kind
während der Schul- oder Berufsausbildung oder des Studiums den gesetzlichen
Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr
als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst
befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat.
Die
27-Jahre-Grenze wird gemäß
§ 52 Abs. 40 Satz 6 dEStG in Stufen
auf 25 Jahre gesenkt:
-
Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
- Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
- Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres
D. wurde am 1983 geboren. Nachdem D. sich noch in
Berufsausbildung befindet, stand ihm jedenfalls bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres am XY2008 Kindergeld zu. Nachdem die Ableistung des
Grundwehrdienstes nach den oben zitierten Vorschriften miteinzubeziehen ist,
wurde das Kindergeld bis 30. September 2008 gewährt, was durch eine Kopie
des Bewilligungsbescheides nachgewiesen ist.
Es kann zu keinen deutschen Leistungen mehr kommen, da in
Deutschland aG der Altersgrenze kein Anspruch mehr besteht.
Es besteht daher ein grs Anspruch auf österreichische
Leistungen nach Art 73 der VO. Zu prüfen ist, ob nach den anzuwendenden
österreichischen Rechtsvorschriften im gegebenen Fall ein konkreter
Anspruch vorliegt.
Nach österreichischer Rechtslage kann für
Studenten, die den Präsenz- oder Zivildienst vor Vollendung des 26.
Lebensjahres abgeleistet habe, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Familienbeihilfe bezogen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die
eigenen zu versteuernden Einkünfte des Kindes € 9.000,-- im
Kalenderjahr nicht übersteigen. Auch diese Voraussetzung ist im ggstdl Fall
gegeben.
Da D. das Universitäts- oder Hochschulstudium zur
Gänze im Ausland absolviert, gibt es betreffend die Ernsthaftigkeit und
Zielstrebigkeit der Berufsausbildung keine spezifische gesetzliche Regelung.
Hier ist die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung im Rahmen
der freien Beweiswürdigung nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu
beurteilen.
Die Bw hat glaubhaft gemacht, dass D. ernsthaft und
zielstrebig studiert.
Die Familienbeihilfe ist daher bis zum Ende der Ausbildung
(Studienabschluss im März 2009 avisiert) bzw solange das Studium ernsthaft
und zielstrebig betrieben wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu gewähren.
Verfahrensrechtlich ist anzumerken, dass die Bw die
Familienbeihilfe ab Oktober 2008 beantragte. Offenbar irrtümlich
erließ das FA den Abweisungsbescheid ab August 2008. In der Berufung
führte die Bw explizit aus, dass sie Familienbeihilfe für D. erst ab
1. Oktober 2008 beantrage, da für D. bis 30. September 2008 (deutsches)
Kindergeld an den Ehemann der Bw ausgezahlt werde.
Der Berufung war daher insoweit vollinhaltlich Folge zu
geben und die Kinderbeihilfe ab Oktober 2008 zu gewähren.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
- Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom 05.07.1971 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2850-W/08
- Stammnummer
- 38109
- Gültig
- 09.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF