Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3022
Speiseentsorgungssystem als Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3266-IV/4/2008vom 04.12.2008
Wortlaut laut Findok
Richtet eine schweizerische AG bei
österreichischen Gastronomiebetrieben ein Entsorgungssystem für
Speise- und Rüstabfälle ein, das aus fest montierten
Entsorgungsbehältern, weiters einer Anlage zur anschließenden
Umwandlung in eine Biomasse und schließlich einem Sammeltank besteht, aus
dem das gewonnene Abfallprodukt mittels Tankwagen abgesaugt und zu einer
Biogasanlage transportiert wird, so bedient sich das schweizerische Unternehmen
zur Erbringung seiner Entsorgungsleistungen damit einer inländischen
Betriebstätte. Denn der Aufstellungsort maschineller Einrichtungen ist als
Betriebstätte zu werten (Z 42.2 OECD Kommentar zu Artikel 5 OECD-MA). Dies
gilt auch dann, wenn der Abtransport der Abfallprodukte nicht durch die
schweizerische AG selbst, sondern durch von ihr beauftragte inländische
Subunternehmer besorgt wird.
Sollte hingegen die zur Entsorgung aufgestellte Anlage an
die Gastronomiebetriebe vermietet werden, dann würden diese vermieteten
Geräte keine Betriebstätte des Vermieters in Österreich
darstellen (Hinweis auf VwGH 19.06.1968, 1561/67 betr. Vermietung einer
Fabriksanlage). In diesem Fall würde daher gemäß Artikel 7
DBA-Schweiz weder die von der schweizerischen Gesellschaft bezogene Miete noch
das von ihr bezogene Entgelt für den Abtransport der Abfallprodukte
inländische Körperschaftsteuerpflicht auslösen.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Dezember
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3266-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38108
- Gültig
- 04.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF