Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2444-W/08
Mantelkauf durch (vermutete) entgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2444-W/08vom 11.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Rspr des VwGH ist eine nominell "unentgeltliche" Übertragung von an sich wertlosen Geschäftsanteilen oder gegen einen "symbolischen" Betrag als eine entgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen zu sehen, wenn im Ergebnis die Übernahme wirtschaftlicher Risiken durch die Anteilserwerber eingeräumt wurde.
Infolge der (vermuteten) Entgeltlichkeit der Anteilsübertragung an sich wertloser Geschäftsanteile wurde der Mantelkauftatbestand des § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 verwirklicht (vgl. VwGH 9.7.2008, Zl. 2005/13/0045).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der im Firmenbuch gelöschten Bw..,
1xxx Wien, Adresse1, vertreten durch Ernst & Young
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1220 Wien, Wagramer
Straße 19, vom 28. Jänner 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Körperschaften vom 5. Oktober 1999 betreffend
Körperschaftsteuer 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die für
das Jahr 1998 festgesetzte Körperschaftsteuer beträgt
S 1.138.490,-- bzw. € 82.737,29.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 26. November 19xx als A1-GmbH gegründet, mit
Nachtrag vom 4. Dezember 19xx der Firmenwortlaut in A2-GmbH geändert und
die Bw. unter dieser Bezeichnung mit 23. Dezember 19xx in das Firmenbuch
eingetragen.
Zur
Vorgeschichte dieses Falles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 9. Juli 2008, Zl. 2005/13/0045 sowie auf die seinerzeit ergangene
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 10. März
2005, GZ. RV/1652-W/02, verwiesen.
Die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 10. März
2005, GZ. RV/1652-W/02, betreffend Körperschaftsteuer 1998 wurde wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß
§ 42 Abs 2
Z 1 VwGG aufgehoben.
Nach den
Ausführungen des aufhebenden Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses sei
hinsichtlich der Entgeltlichkeit der Abtretung von Geschäftsanteilen der
Bw. zur Erfüllung des Mantelkauftatbestandes zu beachten, dass bereits der
Kauf der Gesellschaftsanteile um einen symbolischen Betrag ein entgeltliches
Rechtsgeschäft darstelle. Gleiches gelte, wenn sich für eine an sich
unentgeltliche Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten
finden lässt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Grundlage für
die in Rede stehenden Änderung der Gesellschafterstruktur im Jahre 1994
spreche auch der Umstand, dass für die Bank im Hinblick auf die gute
Bonität der Erwerber der Gesellschaftsanteile keine Veranlassung mehr
bestanden habe, R.E. für die Gesellschaftsschulden in Anspruch zu nehmen.
Damit sei im Ergebnis die Übernahme wirtschaftlicher Risiken durch die
Anteilserwerber eingeräumt worden. Auf die Entgeltlichkeit der Abtretung
von Gesellschaftsanteilen spreche, dass die Übernahme von Belastungen durch
die Erwerber nur bei entsprechender Gegenleistung (etwa in Form erworbener
Verlustvorträge) plausibel sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 ist bei der Ermittlung des Einkommens der
Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs 6 und 7 des
Einkommensteuergesetzes 1988 als Sonderausgabe abzuziehen. Der Verlustabzug
steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des
Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen
und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen
Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist
(Mantelkauf).
Den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bildet im fortgesetzten Verfahren die Frage, ob
hinsichtlich der mit Notariatsakt vom 7. April 1994 erfolgten Abtretung von
Geschäftsanteilen der Bw. durch deren Entgeltlichkeit der
Mantelkauftatbestand im Sinne des § 8 Abs 4 Z 2 KStG verwirklicht
wurde.
Da das Gesetz
einen Mantelkauf von einem
entgeltlichen Anteilserwerb
abhängig macht, bleibt eine wesentliche Strukturänderung nach einem
qualifizierten unentgeltlichen Anteilserwerb unter Lebenden und von Todes wegen
unberührt. Demnach kann bei einer Änderung der Gesellschafterstruktur
auf Grund einer Erbschaft oder einer Schenkung, und zwar auch bei gleichzeitiger
Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur kein
Mantelkauf vorliegen (vgl. Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die
Körperschaftsteuer - KStG 1988, § 8 Tz 68.4.4, S. 112). Voraussetzung
für den Mantelkauftatbestand ist eine Änderung der
Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage (Kauf, Tausch). Darunter
fällt auch der Kauf der Gesellschaftsanteile um einen symbolischen Beitrag.
Dem ist gleichzuhalten, wenn sich für eine unentgeltliche
Anteilsübertragung ein wirtschaftlicher Ausgleichsposten finden lässt
(s. sinngemäß Rz 1182 der KÖSt-RL 2001).
Im vorliegenden
Fall ergibt sich bereits aus der Bilanz zum 31. Dezember 1993, dass - mit
Ausnahme von Finanzanlagen - keine Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie
keine Handelswaren mehr vorhanden waren. Die Geschäftstätigkeit der
Bw. bestand im 1. Halbjahr 1994 in der Auslieferung der restlichen Aufträge
sowie dem Abverkauf der restlichen Lagerbestände der Bw. an die R-KG. Mit
30. September 1994 schied die einzige Dienstnehmerin der Bw., Frau W., aus,
für das Jahr 1995 wurde - mit Ausnahme einer Durchfakturierung von
Autoapothekenlieferungen im Wert von ca. S 1,100.000,-- keine weitere
Geschäftstätigkeit von der Bw. entfaltet.
Bereits im
Jahre 1994 wurden Verhandlungen mit der H-GmbH mit Sitz in D-4xxxx V. über
den Erwerb von Geschäftsanteilen der Bw. geführt. Die Hereinnahme der
H-GmbH mit Sitz in D-4xxxx V. als neue Gesellschafterin der Bw. mit
Generalversammlungsbeschluss vom 27. Dezember 1995 steht damit in zeitlichem und
sachlichen Zusammenhang zu mit der mit 7. Juli 1994 erfolgten Abtretung von
Geschäftsanteilen der Bw. an E.B. und F.D..
Im Gefolge der
Hereinnahme der H-GmbH mit Sitz in D-4xxxx V. als neue Gesellschafterin der Bw.
im Jänner 1996 hat sich deren Bilanzsumme zum 31. Dezember 1995 von S
41.086,-- zum 31. Dezember 1996 auf S 6.000.610,-- und in weiterer Folge zum 31.
Dezember 1997 auf S 11.154.820,-- erhöht.
Die mit 7. Juli
1994 erfolgte Abtretung der Geschäftsanteile der Bw. ist daher unabdingbar
mit der im Gefolge dieser Abtretung erfolgten wesentlichen Änderung der
wirtschaftlichen Struktur verbunden. Da bereits im Jahre 1994 Verhandlungen mit
der H-GmbH mit Sitz in D-4xxxx V. über den Erwerb von
Geschäftsanteilen der Bw. geführt wurden, ist diese wesentliche
wirtschaftliche Änderung bereits den seinerzeitigen Folgeeigentümern
der Bw., E.B. und F.D., zuzurechnen gewesen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine nominell "unentgeltliche"
Übertragung an sich wertloser Geschäftsanteile oder deren
Übertragung zu einem symbolischen Betrag als entgeltlicher Vorgang zu
werten (vgl. VwGH 9.7.2008, 2005/13/0045). Für das Vorliegen einer
entgeltlichen Grundlage für die in Rede stehende Änderung der
Gesellschafterstruktur im Jahre 1994 spricht auch das Vorbringen in der
Berufung, wonach für die Bank im Hinblick auf die gute Bonität der
Erwerber keine Veranlassung mehr bestanden habe, R.E. für die
Gesellschaftsschulden der Bw. in Anspruch zu nehmen. Damit wurde im Ergebnis die
Übernahme wirtschaftlicher Risiken durch die Anteilserwerber der
Geschäftsanteile einer überschuldeten Gesellschaft mit
Absatzschwierigkeiten eingeräumt, was ebenfalls auf die
Entgeltlichkeit des Erwerbsvorganges
hindeutet. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die
Übernahme derartiger Belastungen nur bei entsprechender Gegenleistung (etwa
in Form erworbener Verlustvorträge) plausibel ist (vgl. VwGH 9.7.2008, Zl.
2005/13/0045).
Da somit eine
entgeltliche Übertragung der Geschäftsanteile der Bw. vorliegt und die
wirtschaftliche Identität der steuerpflichtigen Körperschaft nicht
mehr gegeben ist, liegt ein Mantelkauf vor (vgl. Wolf, a.a.O., ÖZW 2002, S.
38ff). Die vorgetragenen Verluste der Jahre 1991 bis 1994 können somit
nicht zum Abzug zugelassen werden.
Des Weiteren
ist zu beachten, dass die Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß
deklarativen Charakter hat. Die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung besteht demnach solange fort, als noch
Abwicklungsbedarf vorhanden ist. Dies insbesondere dann der Fall, wenn
Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig
festzusetzen sind (vgl. VwGH 28.6.2007, Zl. 2006/16/0220).
Nach
§ 80 Abs 3 BAO ist derjenige der Vertreter der aufgelösten
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Beendigung der Liquidation, der
nach § 93 Abs 3 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und
Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist. Die Bestimmung des
§ 80 Abs 3 BAO idF AbgÄG 2004 ist anzuwenden, wenn die
Liquidation der GmbH nach dem 31. Jänner 2005 beendigt wird (vgl. VwGH
29.3.2007, Zl. 2006/15/0027). Nach dem vorliegenden Firmenbuchauszug wurde die
beantragte Löschung der Bw. im Firmenbuch infolge beendeter Liquidation mit
3. Mai 2007 im Firmenbuch eingetragen. Aus diesem Grund wird diese
Berufungsentscheidung E.B. als Verwahrer der Bücher und Schriften der Bw.
als deren Vertreter gemäß
§ 80 Abs 3 BAO
zugestellt.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 117 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2444-W/08
- Stammnummer
- 38067
- Gültig
- 11.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF