Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0471-W/08
Zurückweisung eines Antrages auf Fristverlängerung zur Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0471-W/08vom 05.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau A.B., Wien, vom 2. Oktober
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 30. August 2007
über die Zurückweisung eines Antrages auf Verlängerung der Frist
zur Mängelbehebung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 30. August 2007 wurde der Antrag von Frau A.B. (in weiterer
Folge Bw.) auf Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel
(Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes Wien 1/23 vom 6. Februar 2007 in
Bezug auf die Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 2. Oktober 2006 für
die Abgabenschulden der Firma B-GmbH) zurückgewiesen und als
Begründung ausgeführt, dass die Bw. mit Bescheid vom 6. Februar 2007
aufgefordert worden sei, die Mängel in der Berufung vom 8. Oktober 2006
gegen den Haftungsbescheid vom 2. Oktober 2006 für die Abgabenschulden der
Firma B-GmbH bis zum 2. März 2007 zu beheben. Es sei eine Reihe von
Fristverlängerungsansuchen gefolgt, denen das Finanzamt Wien 1/23 zuletzt
mit Bescheid vom 6. August 2007 dahingehend stattgegeben habe, dass die Frist
bis zum 28. August 2007 verlängert worden sei. Damit sei über die
Sache Fristverlängerung bereits abgesprochen worden; eine weitere
Entscheidung über dieselbe Angelegenheit (ohne dass sich die zu Grunde
liegenden Umstände geändert hätten) sei schon aus dem Grundsatz
"ne bis in idem" unzulässig. Der entsprechende Antrag sei somit als
unzulässig zurückzuweisen gewesen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 2. Oktober 2007 verwies die Bw. darauf, dass sie seit Monaten aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Anfrage zu
beantworten, weshalb sie um diese Fristverlängerungen gebeten habe. Da sich
ihr Gesundheitszustand nun gebessert habe, sei ihr eine Beantwortung bis zum 18.
Oktober 2007 möglich. Sie ersuche, diese Frist bis dahin zu
verlängern.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Oktober 2007 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass mit Bescheid vom 2.
Oktober 2006 die Bw. für die Abgabenschulden der Firma B-GmbH im
Ausmaß von € 8.994,94 zur Haftung herangezogen worden sei. Das mit
Datum 8. Oktober 2006 erhobene Rechtsmittel der Berufung habe nicht den
inhaltlichen Anforderungen des § 250 BAO entsprochen, sodass mit
Mängelbehebungsauftrag vorgegangen werden habe müssen (Bescheid vom 6.
Februar 2007). Nach zahlreichen Eingaben, die die Verlängerung der
gesetzten Frist zum Thema gehabt haben, sei mit Bescheid vom 6. August 2007 die
Frist bis 28. August 2007 verlängert worden. In der Begründung sei
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass mit keiner weiteren
Fristverlängerung mehr zu rechnen sei. Ebenso sei auf die Kommentarmeinung
Ritz, BAO3, S 810
verwiesen worden, wonach Parteien nicht darauf vertrauen können, dass eine
bereits gesetzte Frist verlängert werde. Da die Bw. auf den
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprechend reagiert habe, sei die Berufung
gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen erklärt worden.
Dieser Bescheid vom 31. August 2007 sei in Rechtskraft erwachsen.
Nach bescheidmäßiger
Fristverlängerung bis 28. August 2007 sei ein Schreiben der Bw. vom 27.
August 2007 eingelangt, in dem neuerlich um Verlängerung der angesprochenen
Frist bis 21. September 2007 ersucht worden sei. Dieses Ansuchen sei mit
Bescheid vom 30. August 2007 zurückgewiesen worden, da die Behörde
über das Thema Fristverlängerung bereits abgesprochen habe und die
Angelegenheit damit erledigt gewesen sei.
In der Berufung vom 2. Oktober
2007 werde lediglich ausgeführt, dass sich die Bw. aus gesundheitlichen
Gründen außer Stande gesehen habe, den Mängelbehebungsauftrag zu
beantworten. Nun hätte sich der Gesundheitszustand gebessert, eine
Beantwortung sei bis zum 18. Oktober 2007 möglich. Diese Berufung sei ganz
offensichtlich unberechtigt. Sie entspreche zwar gerade noch den Erfordernissen
des § 250 BAO, da die bekämpfte Entscheidung eindeutig bezeichnet
worden sei. Auch die Kritikpunkte seien eindeutig, da eine Entscheidung diese
Art nur mit einem Antrag auf dessen Aufhebung bekämpfbar sei. Es gebe auch
eine Begründung, die allerdings inhaltlich vollkommen am Thema vorbei
gehe.
Nachdem die Behörde mit
Bescheid vom 6. August 2007 klargelegt habe, dass die Frist zur Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages lediglich bis 28. August 2007 verlängert
werde und mit weiteren Fristverlängerungen nicht gerechnet werden
könne, sie damit also zum Ausdruck gebracht habe, dass die Frist nicht
über dieses Datum weiter verlängert werde, sei damit eine neuerliche
Entscheidung über die Antragssache "Verlängerung der Frist zur
Vorhaltsbeantwortung" nicht mehr möglich und damit unzulässig. (vgl.
Ritz BAO3, § 245
Tz. 26 und VwGH 4.9.1992, 92/13/0062). Die weiteren
Fristverlängerungsansuchen vom 27. August, 21. September und
2. Oktober 2007 seien somit unerheblich. Die beiden letztgenannten seien
überhaupt erst nach Fristablauf eingebracht worden, sodass von einer
Verlängerung der Frist gar keine Rede mehr sein könne (eine
allfällige Hemmungswirkung komme diesen Anträgen nicht zu).
Im Vorlageantrag vom 15. November 2007 beantragte die Bw.
die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
275 BAO: Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 oder Abs. 2
erster Satz umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Zunächst ist festzuhalten,
dass die Bw. dem Mängelbehebungsauftrag der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 6. Februar 2007 nach zahlreichen Fristverlängerungen bis Ende
August 2007 nicht nachgekommen ist und auch die Ankündigung der Bw. in der
Berufung gegen den angefochtenen Bescheid, wonach ihr nunmehr eine Beantwortung
möglich sei, nicht eingehalten wurde, vielmehr von der Bw. weitere Ansuchen
um Fristverlängerung vom 21. September 2007 und 2. Oktober 2007
eingebracht wurden.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Antrag auf
Verlängerung der gemäß
§ 275 BAO gesetzten
Mängelbehebungsfrist keine fristhemmende Wirkung zu (VwGH 29.6.1999,
99/14/0123). Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Entscheidung über die
Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages nicht davon abhängig, ob
allenfalls (weitere) Ansuchen zur Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist vor Ablauf der ursprünglichen Frist eingebracht
wurden (VwGH 30.9.1999, 99/15/0102).
Die Bw. hat zwar innerhalb der
letztmalig verlängerten Frist bis 28. August 2007 mit Eingabe vom 27.
August 2007 einen weiteren Fristverlängerungsantrag eingebracht. Allerdings
kann ein Abgabepflichtiger nicht darauf vertrauen, dass eine bereits gesetzte
Frist verlängert wird (VwGH 20.1.1993, 92/13/0215).
Wie die Abgabenbehörde
erster Instanz dazu bereits richtig ausgeführt hat, konnte die Bw. nach
letztmaliger Verlängerung der Frist zur Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages bis 28. August 2007 nicht mehr mit weiteren
Fristverlängerungen rechnen, da die Behörde bereits zum Ausdruck
gebracht hat, dass die Frist nicht über dieses Datum weiter verlängert
wird. Auch im Abgabenverfahren sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen
die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung
entgegensteht, unzulässig (so genanntes Wiederholungsverbot; Hinweis Stoll,
BAO-Kommentar 944 Abs. 4). Dass sich allenfalls auch keine Änderung der
Verhältnisse ergeben hat zeigt die Tatsache, dass die Bw. auch nach ihrer
in der Eingabe vom 27. August 2007 erfolgten Ankündigung, nunmehr dem
Auftrag nachkommen zu können, nicht Folge geleistet hat, die bereits
entschiedene Sache somit ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des
neuerlichen Antrages begehrt wird.
Damit war jedoch dem Finanzamt
wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung
über die Antragssache "Verlängerung der Frist zur Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages" nicht mehr möglich, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 5.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0471-W/08
- Stammnummer
- 38065
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF