Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0236-F/03
Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des Grundlagenbescheides für die Anwendung des § 295 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-F/03vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., S., F.-Straße 4, vertreten
durch Josef Ganahl, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater,
6780 Schruns, Silvrettastraße 97, vom 18. September 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 8. September 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1995 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen einer im Oktober 2002 beim Bruder des
Berufungswerbers (in der Folge kurz Bw.) durchgeführten abgabenrechtlichen
Prüfung wurde festgestellt, dass dem Bw., der im Streitjahr bisher
lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt hatte,
als Mitglied einer Erbengemeinschaft auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb
zuzurechnen sind. Aus dem Betriebsprüfungsbericht ist dazu
berufungsgegenständlich wesentlich das Folgende zu entnehmen:
Der
inzwischen verstorbene J.T. betrieb
einen Campingplatz. Als dieser 1989 in Pension ging, erfolgte keine
Betriebsaufgabe. Vielmehr wurde der Betrieb ab 1. Oktober 1989 von
J.T. an seine Gattin
A.T. verpachtet und von dieser
weitergeführt. Seitens des Finanzamtes wurde die Verpachtung als gewerblich
anerkannt.
Nach
dem Ableben des J.T. am
21. November 1991 ging der Betrieb auf die Erben, den Bw.,
C.T. und
F.T. zu je einem Drittel über. Im
Testament des J.T. war angeordnet, dass
seine Gattin den gepachtenen Betrieb auf der Grundlage eines mit dem Erblasser
mündlich errichteten Pachtvertrages bis zur Erlangung einer Alterspension,
längstens jedoch bis zum 15. September 1997, unentgeltlich
weiterführen darf.
Mit
30. September 1995 hat A.T.
den von ihr gepachteten Campingplatzbetrieb aufgegeben. Die von ihr erworbenen
beweglichen Wirtschaftsgüter sowie der Heizmittelvorrat wurden an den
Betriebsnachfolger, C.T.,
veräußert. Dieser führte den Betrieb ab dem
1. Oktober 1995 als Einzelunternehmer weiter. Vom damaligen
Steuerberater wurden bei der Betriebsübernahme die weiterentwickelten
Buchwerte des gesamten Betriebes (ohne Arbeiterwohnstätte) nach
J.T. fortgeführt.
Die
auf Grund des Campingplatzbetriebes anfallenden Abgaben wurden 1995 bislang
lediglich bei C.T.
(St.Nr. XX) erfasst. Seitens des
Betriebsprüfers wurde nunmehr festgestellt, dass mit dem Ableben des
J.T. am 21. November 1991 die
Erbengemeinschaft (Bw., C.T. und
F.T.) als Gesamtrechtsnachfolgerin in
die Stellung des Erblassers eingetreten ist. Die Erbengemeinschaft konnte auf
Grund der testamentarischen Beschränkung aus dem Campingplatzbetrieb keinen
Ertrag erzielen und war daher bisher steuerlich auch nicht erfasst. Mit
1. Oktober 1995 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst, da ab
diesem Zeitpunkt der Campingplatzbetrieb von
C.T. als Einzelunternehmen
weitergeführt wurde. Steuerlich hat die Auflösung der
Erbengemeinschaft für den Bw. im Streitjahr eine Abgabepflicht zur Folge,
die sich folgendermaßen errechnet:
1) Entnahme der
Mitunternehmeranteile des Bw. (ein Drittel) "Waschraum" in sein
Privatvermögen mit folgenden Werten:
|
Drittelanteil
Waschraum Gebäude
|
471.540,00 S
(34.268,15 €)
|
lt.
Schätzung BP
|
Buchwert zum
1.10.1995
|
254.453,00 S
(18.491,82 €)
|
lt. Berechnung
BP
|
Gewinn
|
217.087,00 S
(15.776,33 €)
|
2) Entnahme der
Mitunternehmeranteile des Bw. (Hälfteanteil) "Arbeiterwohnstätte" in
sein Privatvermögen mit folgenden Werten:
|
Hälfteanteil
Arbeiterwohnstätte
|
568.750,00 S
(41.332,67 €)
|
lt.
Schätzung BP
|
Buchwert zum
1.10.1995
|
220.026,00 S
(15.989,91 €)
|
lt. Berechnung
BP
|
Gewinn
|
348.724,00 S
(25.342,76 €)
|
Daraus ergeben
sich für den Bw. im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 565.811,00 S (41.119,09 €).
In der Folge wurde basierend auf den dargelegten
Prüfungsfeststellungen das Einkommen-steuerverfahren 1995 des Bw.
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen,
am 6. November 2002 ein neuer Sachbescheid erlassen und die
Einkommensteuer 1995 nunmehr mit 13.733,49 € festgesetzt (bisher war
-963,64 € vorgeschrieben). Gegen diesen Wiederaufnahmebescheid wurde
Berufung erhoben, der mit Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2002
stattgegeben wurde. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides trat
wiederum der Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 1997 in
Rechtskraft.
Nach Ergehen eines Feststellungsbescheides für das
Jahr 1995 gegenüber der Erbengemeinschaft "T.C.u.M." am
6. November 2002, der die gewerblichen Einkünfte der
Gesellschafter gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1988 als Halbsatzeinkünfte
qualifizierte, wurde der gegenüber dem Bw. erlassene
Einkommensteuerbescheid 1995 vom 1. Juli 1997 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert und die Einkommensteuer
nunmehr mit 7.168,59 € festgesetzt.
Mit Schreiben vom 18. September 2003 wurde gegen
den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO abgeänderten
Einkommensteuerbescheid vom 8. September 2003 Berufung erhoben. In der
Begründung wurde vorgebracht, die Änderung gemäß
§ 295 BAO sei auf Grund des am 6. November 2002
ergangenen Feststellungsbescheides erfolgt, der jedoch keine Rechtswirkung
entfalten könne. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verliere mit
ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher
Bescheidadressat (vgl. dazu VwGH v. 10.12.1997, 93/13/0117 sowie Ritz, BAO²
Tz 10 und 12 zu § 79). Die von der Betriebsprüfung als bestehend
angenommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (erfasst unter
St.Nr. 038/9886) sei mit Oktober 1995 von der Betriebsprüfung
aufgelöst worden.
Im Berufungsschriftsatz wurde zudem auf das
Berufungsvorbringen zum Feststellungsbescheid vom 6. November 2002
betreffend "T.C.u.M." verwiesen. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des
angefochtenen Bescheides, die Durchführung einer
erklärungsgemäßen Veranlagung des Streitjahres, die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Anlässlich einer am 30. Oktober 2008 seitens des
Unabhängigen Finanzsenates durchgeführten Besprechung mit dem
steuerlichen Vertreter des Bw. sowie dem Amtsbeauftragten des Finanzamtes und
dem Betriebsprüfer wurden die Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO erfolgten Abänderung des
angefochtenen Bescheides. Der Bw. begründet die Rechtswidrigkeit damit,
dass die Änderung auf der Grundlage eines rechtlich nicht existenten
Feststellungsbescheides erfolgte.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, sind diesen Abgabenbescheiden
zugrunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig ist (§ 192 BAO). Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten,
dass Feststellungsbescheide nach § 188 BAO Grundlagenbescheide mit
Bindungswirkung für die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der an einer
Personengemeinschaft beteiligten (beteiligt gewesenen) Mitgesellschafter sind,
wobei jedoch die Erlassung von abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden die
Rechtskraft des vorgelagerten Grundlagenbescheides nicht zwingend voraussetzt.
Feststellungen eines Grundlagenbescheides sind somit abgeleiteten
(Einkommensteuer)Bescheiden auch dann schon zugrunde zu legen, wenn der
Grundlagenbescheid noch in Berufung gezogen ist, und die
Rechtmäßigkeit der darin getroffenen Feststellungen noch geprüft
wird.
Die Zuordnung von Gewinn- bzw. Verlustanteilen an die
jeweiligen Mitgesellschafter ist Spruchbestandteil der Feststellungsbescheide
und damit grundsätzlich präjudiziell für die davon abgeleiteten
Einkommensteuerbescheide. Die im § 192 BAO normierte Bindungswirkung
zwischen Grundlagen- und abgeleiteten Bescheiden besteht aber nur dann, wenn der
Grundlagenbescheid rechtswirksam ergangen ist (VwGH 22.3.1983, 82/14/0210; VwGH
17.10.1984, 83/13/0186; VwGH 6.4.1995, 93/15/0088; Stoll, BAO-Kommentar, S.
2028; Ritz, BAO-Kommentar 1999, § 192 Tz. 1).
Wie der Bw. im Berufungschriftsatz zutreffend
ausführte, wurde die von der Betriebsprüfung im Zeitraum 1991 bis 1995
als bestehend angenommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (erfasst unter
St.Nr. YY) mit Oktober 1995 als aufgelöst betrachtet. Ist eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
aber in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits
beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO gemeinschaftliche Einkünfte
zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2 BAO). Der mit
6. November 2002 datierte und an die Erbengemeinschaft "T.C.u.M."
adressierte Feststellungsbescheid für das Jahr 1995 konnte somit im
Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO keine Rechtswirkungen entfalten
(vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2002, 97/13/0117).
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO vom obigen
Feststellungsbescheid abgeleitet. Die Anwendung des § 295 Abs 1 BAO setzt
jedoch die Wirksamkeit des Grundlagenbescheides gegenüber dem Adressaten
des abgeleiteten Bescheides voraus. Bestehen diese Bindungen bzw. Wirkungen
nicht, liegt eine Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörde
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO nicht vor (vgl. VwGH 6.4.1995, 93/15/0088
und die darin zitierte Literatur). Der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom
8. September 2003, mit dem die Einkommensteuer mit
7.168,59 € festgesetzt wurde, war daher aufzuheben. Durch die
Aufhebung tritt der Einkommensteuerbescheid vom 1. Juli 1997 wieder in
Kraft.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 3. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-F/03
- Stammnummer
- 38039
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF