Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0235-G/02
Umsatzsteuerpflicht einer Gewerbeförderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0235-G/02vom 10.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Hingabe einer Gewerbeförderung duch eine Gemeinde zur Anschaffung eines Grundstückes für die Neuerrichtung eines Betriebes zum Zwecke der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen stellt keinen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch dar. Die Gewährung eines derartigen Zuschusses der öffentlichen Hand liegt im Interesse der Allgemeinheit und ist das gleichzeitige Interesse des Zuschussempfängers am Erhalt des Zuschusses nicht schädlich. Die Erfüllung von Auflagen im Sinne der Gewerbeförderrichtlinien des Zuschussgebers führt für sich nicht zu einem Leistungsaustausch.
Nach der Zielsetzung der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer führt das Eingehen einer Verpflichtung nur dann zu einer steuerpflichtigen Dienstleistung, wenn ein Verbrauch impliziert ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Edgar Steinberger gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom
30. Mai 2001 betreffend Umsatzsteuer 1997
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die den Geschäftszweig der Zimmerei ausübt,
hat im Wirtschaftjahr 1. April 1996 bis 31. März 1997
für die Neugründung des Betriebes eine Gewerbeförderung der
Gemeinde A. in Höhe von 480.000,00 S erhalten. Mit
Schreiben des Gemeindeamtes A. vom 16. Jänner 1997 wurde der
Förderungswerberin mitgeteilt, dass die Gewerbeförderung durch den
Gemeinderat bewilligt worden war, nach den Gewerbeförderrichtlinien der
Gemeinde an den Standort gebunden ist und nur einmal gewährt
wird. Die Förderung wurde unter der Auflage der Beibehaltung der
Arbeitsplätze und somit Fortführung des Betriebes auf zehn Jahre
gewährt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung durch
das Finanzamt Liezen wurde die Hingabe der Förderung unter der genannten
Auflage als Leistungsaustausch zwischen der Gemeinde A. und der Bw. beurteilt
und folglich mit dem angefochtenen Bescheid der Umsatzsteuer
unterworfen. Dagegen wurde Berufung eingebracht und ausgeführt, dass
ein steuerbarer Zuschuss ua dann nicht vorliege, wenn der Zuschussempfänger
zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen Handeln angeregt werden soll,
dass jedoch gleichzeitig im Interesse des Zuschussempfängers gelegen sein
kann. Dass die Erhaltung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen im
öffentlichen Interesse gelegen und volkswirtschaftlich erwünscht ist,
liege klar auf der Hand und stelle daher die strittige Förderung einen
echten, nicht umsatzsteuerbaren Zuschuss dar.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2001 wurde das Berufungsbegehren
abgewiesen. In der Folge stellte die Bw. rechtzeitig den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Nach Auskunft der Gemeinde A. liegt das Ziel einer
Gewerbeförderung in der Schaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen
und ist arbeitsplatzbezogen zu sehen. Eine derartige Förderung wird
üblicherweise einmal anlässlich einer Betriebserrichtung
gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Entscheidend für das
Vorliegen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist, ob Leistung und
Gegenleistung im Verhältnis einer Wechselbeziehung, in einem inneren
Zusammenhang und in einer gegenseitigen Abhängigkeit
stehen. Subventionen hingegen, wie sie vor allem von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften gewährt werden, sind
grundsätzlich kein marktwirtschaftliches Entgelt empfangener Güter
oder Leistungen (siehe VwGH vom 17.9.1990, 89/14/00071). Nach
§ 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 gilt beim
Leistungserbringer nicht nur die Gegenleistung des Leistungsempfängers,
sondern auch ein von dritter Seite gewährter Zuschuss als Entgelt. Dieser
Zuschuss von dritter Seite muss allerdings in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch stehen, der zwischen
dem Leistenden und dem Leistungsempfänger stattfindet. Der Dritte muss also
ein zusätzliches Entgelt deshalb gewähren, damit oder weil der
Unternehmer eine Leistung bewirkt. Ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen dem Zuschuss durch den Dritten und dem fremden Leistungsaustausch nicht
feststellbar, so muss geprüft werden, ob nicht ein Leistungsaustausch
zwischen Zuschussempfänger und dem Zuschussgeber vorliegt. Liegt
weder ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch zwischen
fremden Personen noch eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers an
den Zuschussempfänger vor, dann stellt der Zuschuss eine Prämie dar,
die dem Unternehmer gegeben worden ist, um ihn zu einem im öffentlichen
Interesse gelegenen Handeln anzuregen (siehe auch VwGH vom 23.1.1996,
95/14/0084). Die Verpflichtung zur bestimmungsgemäßen
Verwendung einer Subvention bzw. die Erfüllung von Auflagen oder
Bedingungen, unter denen die Subvention gewährt wird, bewirkt noch keinen
Leistungsaustausch. Zuschüsse, die den Zuschussempfänger zu einem im
öffentlichen Interesse liegenden Verhalten anregen sollen, sind somit nicht
als steuerbares Leistungsentgelt anzusehen, auch wenn das Verhalten gleichzeitig
im Interesse des Zuschussempfängers liegt (siehe auch Ruppe, UStG 1994
Kommentar[WUV-Universitätsverlag], [Wien 1999],
[§ 4 Tz 116]). Nach der ständigen
Judikatur des EuGH besteht unbedingter Vorrang des Gemeinschaftsrechts im
Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Haunold,
Mehrwertsteuer bei sonstigen Leistungen [Verlag Linde], [Wien 1997],
[S 35]) hinsichtlich der ins innerstaatliche Recht durch das UStG 1994
umgesetzten 6. Mehrwertsteuerrichtlinie und ist dieses innerstaatliche
Recht grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen. Sonach ist im
Gegenstandsfall auch auf die Rechtsprechung des EuGH, dem nach
Art 220 EGV (ex-Art 164) das Monopol zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechts zukommt, Bedacht zu nehmen. Im vorliegenden
Fall ist die Frage zu beurteilen, ob ein direkter Leistungsaustausch zwischen
der Bw. und der zuschussgebenden Gemeinde erfolgte. Der EuGH hat zu
dieser Frage einige grundlegende Rechtssätze
entwickelt. Laut Urteil ([ EuGH [ vom 18.12.1997 ]]
Rs C-384/95, Landboden-Agrardienste GmbH & Co. KG [gg
Finanzamt Calau]) sind Artikel 6 Absatz 1 und Art 11 Teil A
Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, die sich auf
die Definition von Dienstleistungen und auf die Zusammensetzung der
Besteuerungsgrundlagen beziehen, dahingehend auszulegen, dass die von einem
Landwirt im Rahmen einer nationalen Entschädigungsregelung eingegangene
Verpflichtung, mindestens 20% der von ihm angebauten Kartoffeln nicht zu ernten,
keine Dienstleistung im Sinn der Richtlinie ist. Die zu diesem Zweck gezahlte
Zuwendung unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer. Nach der Zielsetzung
der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer führt das Eingehen einer
Verpflichtung nur dann zu einer steuerpflichtigen Dienstleistung, wenn ein
Verbrauch impliziert ist. Im Urteil ([EuGH[vom 29.
02.1996]]Rs C-215/94, Mohr[gg Finanzamt Segeberg]) hat der Gerichtshof zur
Frage Stellung genommen, ob die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung,
die ein Landwirt im Rahmen einer Gemeinschaftsverordnung zur Festsetzung einer
Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung
übernimmt, eine Dienstleistung im Sinne der Sechsten Richtlinie ist.
Der Gerichtshof hat diese Frage verneint, indem er feststellte, dass die
Mehrwertsteuer eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und
Dienstleistungen sei und dass es in dem ihm vorgelegten Fall keinen Verbrauch im
Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems gebe. Die Gemeinschaft
erwerbe dadurch, dass sie den Landwirten, die sich zur Aufgabe ihrer
Milcherzeugung verpflichteten, einen Ausgleich gewähre, keine
Gegenstände und empfange auch keine Dienstleistungen zur eigenen
Verwendung, sondern sie handle im allgemeinen Interesse an der Förderung
des ordnungsgemäßen Funktionierens des Milchmarktes der Gemeinschaft.
Unter diesen Umständen bringe die Verpflichtung des Landwirts zur Aufgabe
seiner Milchproduktion weder der Gemeinschaft noch den zuständigen
nationalen Stellen Vorteile, aufgrund derer sie als Empfänger einer
Dienstleistung angesehen werden könnten, und stelle daher keine
Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie
dar. Die Hingabe der gegenständlichen Subvention von der Gemeinde
auf der Grundlage ihrer Gewerbeförderrichtlinien zur Erhaltung bzw.
Schaffung von Arbeitsplätzen und die damit zwangsläufig verbundene
Auflage, den geförderten Betrieb eine Mindestzeit zu führen, stellt
nach diesen Ausführungen keinen Leistungsaustausch dar, da damit lediglich
die Förderungsbedingungen erfüllt werden und ein im öffentlichen
Interesse gelegenes Handeln (Arbeitsplatzsicherung) bewirkt werden soll.
Die Gewährung eines derartigen Zuschusses der öffentlichen
Hand liegt im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse
(Arbeitsplatzsicherung) und wird der Zuschussempfänger zu einem dem
Gemeinwohl dienenden Handeln angeregt. Es ist dabei nicht schädlich, dass
der Zuschussempfänger gleichzeitig ein Interesse am Empfang des Zuschusses
hat. Die Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen im Sinne der
Gewerbeförderrichtlinien des Zuschussgebers führt für sich nicht
zu einem Leistungsaustausch. Ein verbrauchsfähiger Nutzen, der eine
Dienstleistung unter der Zielsetzung der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer
steuerpflichtig macht, ist jedoch im bedingungskonformen Handeln im
Gegenstandsfall nicht zu erblicken.
Darüber hinaus ist zu
prüfen, ob die Gewerbeförderung als Entgelt von dritter Seite im Sinne
des § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zu werten
ist.
Der Begriff der unmittelbar mit
dem Preis zusammenhängenden Subventionen im Sinne des Art 11 Teil
A Abs. 1 Buchstabe a der sechsten Richtlinie 77/388 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuer ist nach der Judikatur des EuGH dahingehend auszulegen, dass er nur
die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise Gegenleistung
für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und
dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt
werden.
Die Möglichkeit alleine,
dass eine Subvention sich auf die Preise der vom subventionierten Unternehmen
gelieferten Gegenstände oder Dienstleistungen auswirkt, macht diese
Subvention nicht schon steuerbar. Für einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen Subvention und Preis ist es erforderlich, dass die
Subvention gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die
Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Diese Verbindung
zwischen Subvention und Preis muss nach einer Untersuchung der Umstände des
Einzelfalles, auf denen die Zahlung dieser Gegenleistung beruht, eindeutig zum
Ausdruck kommen. Eine Subvention ist dann steuerpflichtig, wenn
nachgewiesen wird, dass durch die Subvention objektiv der Verkauf eines
Gegenstandes oder die Erbringung einer Dienstleistung zu einem niedrigeren Preis
als ohne Erhalt der Subvention ermöglicht wird (siehe diesbezüglich
ausführlich ([EuGH[vom 22.11.2001]]Rs C-184/00, Office de
produits wallons ASBL[gg Belgischer Staat]). Dass im
gegenständlichen Fall eine Preisauffüllung oder eine direkte Zahlung
von dritter Seite hinsichtlich der von der Bw. an ihre Kunden erbrachten
Leistungen erfolgt, ist weder aktenkundig noch wurde dies vom
bescheiderlassenden Finanzamt behauptet. Feststellungen, dass für
die Gewährung des Zuschusses die Bw. als Zimmereibetrieb Leistungen an die
Gemeinde erbracht hätte, wurden ebenfalls nicht getroffen, sodass auch
unter diesem Aspekt kein Leistungsaustausch bewirkt werden
konnte. Die den Erkenntnissen des VwGH vom 16.12.1997, 97/14/0100
(Hotel) und vom 23.1.1996, 95/14/0084 (Golfplatz) zu Grunde liegenden
Sachverhalte sind mit dem Berufungsfall nicht vergleichbar, da in beiden
Fällen über eine allgemeine auflagenkonforme Verwendung des Zuschusses
hinaus, konkrete Gegenleistungen ausbedungen worden waren.
Mangels Vorliegens eines
Leistungsaustausches zwischen der Gemeinde A. und der Bw. als
Zuschussempfängerin war die Hingabe der strittigen Gewerbeförderung
von 480.000,00 S weder als steuerbarer Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 noch als Entgelt von
dritter Seite nach § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zu
qualifizieren und der Berufung daher antragsgemäß stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
10. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0235-G/02
- Stammnummer
- 3802
- Gültig
- 10.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF