Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0807-L/07
Berücksichtigung von Krankheitskosten der behinderten Gattin, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0807-L/07vom 02.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 19. Mai 2007 und
5. Mai 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch FA, vom 11. Mai 2007 und 29. April 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner
Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2006 die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen, welche er im Zusammenhang mit der
Krankheit seiner Gattin zu tragen gehabt hätte: Grad der
Behinderung: 60% Pauschale für Diätverpflegung: M Kosten
für Hilfsmittel (Behandlung, Medikamente, ...):
2.382,41 €.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
11. Mai 2007 wurde die Einkommensteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Unter Hinweis auf ein mit dem
Berufungswerber geführtes Telefonat, wurden die beantragten
außergewöhnlichen Belastungen nicht berücksichtigt.
Ebenfalls mit Datum 11. Mai 2007 wurde die
Einkommensteuer 2006 der Gattin festgesetzt. Diesem Bescheid lagen unter
anderem steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in
Höhe von 4.680,79 € zugrunde.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2007 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2007 eingebracht. Der
Berufungswerber führte begründend aus, dass trotz Nichtvorliegen der
Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag, die beantragten Kosten
zu berücksichtigen seien. Seine Gattin sei seit 2001 Krebspatient und
hätte dadurch erhöhte Ausgaben. Die Ausgaben seien bei dem
kleinen Einkommen der Gattin nicht von ihr selbst möglich. Die Ausgaben
würden ja fast das gesamte Einkommen von ihr betragen. Der Berufungswerber
müsse daher mit seinem Einkommen für diese Ausgaben aufkommen.
In einem Telefonat am
18. Juni 2007 mit dem Berufungswerber, gab der zuständige
Sachbearbeiter des Finanzamtes bekannt, dass eine Berücksichtigung nur mit
Selbstbehalt möglich sei. Dies sei aus den Lohnsteuerrichtlinien Rz
842 zu entnehmen.
Mit Eingabe vom
18. Juni 2007 beantragte der Berufungswerber,
gegenständliche Berufung an die nächsthöhere Instanz
weiterzuleiten.
Aus dem Akt des Finanzamtes ist weiters ersichtlich, dass
die Gattin des Berufungswerbers zu 60% dauernd behindert sei
(Bezirkshauptmannschaft Freistadt). Weiters bestätigte der
zuständige Gemeindearzt, dass durch die Behandlung erhöhte finanzielle
Aufwendungen für Diät, Medikamente und Körperpflege zu leisten
seien.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2007 wurden die
Aufwendungen belegmäßig nachgewiesen.
Mit Datum 9. Juli 2007 wurde gegenständliche
Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 wurde die
Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2007 beim zuständigen Finanzamt
eingereicht. In dieser Erklärung wurden folgende
außergewöhnliche Belastungen infolge Krankheit der Gattin
beantragt: Grad der Behinderung: 60% Pauschale für
Diätverpflegung: M Kosten für Heilbehandlung:
6.374,47 Insgesamt also 7.172,47 €
Mit
Einkommensteuerbescheid 2007 vom
29. April 2008 wurde die Einkommensteuer wie im Jahr 2006 abweichend
von der Erklärung festgesetzt. Werden von einem Steuerpflichtigen,
dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner
Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines Ehepartners übernommen, so
ist ein Abzug nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes möglich.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2007 wurde auch gegen
diesen Bescheid das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. Die
Ausgaben für Behinderung, Diätverpflegung und Hilfsmittel würden
bei weitem das Gesamteinkommen der Gattin übersteigen und können daher
in keinster Weise von ihr geleistet werden. Der notwendige Alleinverdiener
für den Berufungswerber sei auf Grund einer geringen
Einkommensüberschreitung der Gattin nicht möglich. Der Berufungswerber
müsse daher mit seinem Einkommen für diese Ausgaben aufkommen.
Mit Datum 3. Juni 2008 wurde auch diese Berufung
dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzustellen und wird auch vom Berufungswerber
nicht in Abrede gestellt, dass dem Berufungswerber der sog.
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, da seine Gattin die maßgebliche
Zuverdienstgrenze (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
in den streitgegenständlichen Jahren überschritten hat.
Gem. § 34 Abs. 1
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Gemäß
Absatz 4 leg.cit. beeinträchtigt die Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5)
vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden
Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von
höchstens
7.300 Euro 6%.
mehr als
7.300 Euro bis 14.600 Euro
8%.
mehr als 14.600 Euro
bis 36.400 Euro 10%.
mehr
als 36.000 Euro 12%.
Gemäß
Abs. 6 leg.cit können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
unter anderem folgende Aufwendungen abgezogen
werden:
- Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch
auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag das Kind pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe
dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigt.
Wie aus dieser gesetzlichen Bestimmung (Abs. 6)
eindeutig hervorgeht, sind Aufwendungen aus dem Titel Behinderung der Gattin nur
dann ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen, wenn dem Berufungswerber der
sog. Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Auch wenn der Berufungswerber
auf eine menschliche Entscheidung hinweist, so kann eine Entscheidung einzig und
allein aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen getroffen werden.
Entsprechend dieser eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen, kann eine
Berücksichtigung der Ausgaben für die Gattin nur
mit dem Selbstbehalt des Absatzes 1
erfolgen, da aufgrund der geringen Einkünfte der Gattin sich für den
Berufungswerber eine rechtliche Verpflichtung für das Tragen von
Krankheitskosten der Gattin ergibt.
Da die Einkünfte der Gattin die maßgebliche
Grenze des § 22 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, nämlich
2.200,00 €, jedenfalls überstiegen haben, stand dem
Berufungswerber der sog. Alleinverdienerabsetzbetrag unbestrittenermaßen
nicht zu. Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht
Kosten der Behinderung des Ehepartners übernommen bzw. der Pauschbetrag
nach § 35 Abs. 3 EStG beansprucht, so sind diese um den
Selbstbehalt zu kürzen.
Im Jahr 2007 machte der Berufungswerber Ausgaben in
Höhe von 2.382,41 € geltend. Der pauschale Freibetrag
für die Behinderung im Ausmaß von 60% beträgt 294,00 €
und der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung M beträgt
504,00 €. Insgesamt sind demnach Aufwendungen in Höhe von
3.180,41 € zur berücksichtigen.
Bei einem Einkommen von 44.389,29 € im Jahr 2006
übersteigt der zu berücksichtigende Selbstbehalt
(6.165,96 €) die oben genannten Aufwendungen. Die Aufwendungen
beeinflussen somit nicht die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2006
(Bescheid vom 11. Mai 2007). Eine neuerliche Bescheiderlassung
ist somit hinfällig. Informationshalber wird die Steuerberechung im Anhang
dargestellt.
Im Jahr 2007 beantragte der Berufungswerber
Gesamtaufwendungen in Höhe von 7.172,47 € infolge Krankheit und
Behinderung seiner Gattin. Wie das Finanzamt bereits richtig dargestellt
hat, sind auch diese Aufwendungen nach
Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes zu berücksichtigen. Der
Berufungswerber erzielte im Jahr 2007 ein Einkommen in Höhe von
51.126,49 €. Der diesbezügliche Selbstbehalt beträgt, wie im
Bescheid vom 29. April 2008 richtig errechnet, 7.084,54 €.
Den Berufungen hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 war
somit der Erfolg zu versagen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 2.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0807-L/07
- Stammnummer
- 38004
- Gültig
- 02.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF