Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0465-G/08
Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-G/08vom 01.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 8. Oktober 2007,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 1. Oktober 2007,
betreffend die Abweisung ihres Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Zeit ab 1. August 2007, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat am 22. Juni 2007 die
(Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe gemäß
§ 6 Abs.
5 FLAG 1967 für die Zeit ab 1. August 2007 beantragt.
In diesem Antrag bezeichnete sie sich als "Schülerin"
eines Oberstufenrealgymnasiums und gab dazu
an: "Derzeit vom Schulunterricht
befreit, ab Herbst 2007 Wiederaufnahme geplant".
Sie hat im Schuljahr 2006/2007 die Klasse 8D eines
Oberstufenrealgymnasiums besucht. Im Jahreszeugnis vom 4. Mai 2007 ist
unter anderem
festgehalten: "Erfolgreicher Abschluss:
Nein
Berechtigt zur
Wiederholung: Ja
Abgemeldet am
4. Mai 2007".
Aktenkundig sind zu diesem Antrag
Aufenthaltsbestätigungen der "Landesnervenklinik Sigmund Freud", wonach die
Berufungswerberin in der Zeit vom 22. Jänner 2007 bis 18. Mai
2007, vom 21. Mai 2007 bis 26. Mai 2007 und vom 29. Mai bis
1. Juni 2007 in diesem Krankenhaus in stationärer Pflege war.
Aktenkundig ist ferner ein in einem vorangegangenen
Verfahren über Auftrag des Finanzamtes erstelltes fachärztliches
Gutachten vom 28. März 2007, dem der leitende Arzt des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) am 3. April
2007 die Zustimmung erteilt hat. In diesem Gutachten, dem außer dem
eigenen Untersuchungsergebnis ein Befundbericht der "Landesnervenklinik Sigmund
Freud" vom 2. März 2007 und eine Bestätigung vom
4. März 2007, dass sich die Berufungswerberin in Psychotherapie
befinde, zu Grunde gelegt worden war, wurde wegen der diagnostizierten juvenilen
Depression und einer rez. Essstörung (ICD: F 32.9) für die Zeit ab
1. Jänner 2007 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. nach der
Richtsatzposition 585 der so genannten "Richtsatzverordnung" bescheinigt.
Außerdem wurde festgestellt, dass die Berufungswerberin voraussichtlich
NICHT dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
In einem weiteren ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 1. Juli 2008, vom leitenden Arzt des
Bundessozialamtes zugestimmt am 3. Juli 2008, wurde wegen einer im
Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung der Mutter stehenden andauernden
Persönlichkeitsänderung (ICD:F62.0) für die Zeit ab 1. Mai
2008 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. nach der Richtsatzposition 585
der "Richtsatzverordnung" bescheinigt. Außerdem wurde festgestellt, dass
die Berufungswerberin ab 1. Mai 2008 auch voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Im Hinblick auf verschiedene ungeklärte Fragen im
Zusammenhang mit diesen beiden und Vorgutachten hat der Unabhängige
Finanzsenat mit eingehender Begründung um neuerliche Begutachtung
ersucht.
Im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten vom
18 November 2008, dem am selben Tag durch den leitenden Arzt des
Bundessozialamtes ausdrücklich zugestimmt wurde, wird nun im Wesentlichen
ausgeführt, dass aufgrund aller vorliegenden Befunde
"Erkrankungsbeginn und Unmöglichkeit,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ab Jänner 2007 belegt"
seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs.1 bis 3):
Volljährige Vollwaisen haben (unter anderem) Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn - sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, - ihnen nicht Unterhalt von ihrem
Ehegatten oder früheren Ehegatten zu leisten ist und - für sie
keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, und wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Bescheinigung des Bundessozialamtes vom
18 November 2008 entspricht nach Auffassung des Unabhängigen
Finanzsenats den tatsächlichen Gegebenheiten und kann der Entscheidung
unbedenklich zu Grunde gelegt werden. Das Finanzamt hat diese Bescheinigung dem
Unabhängigen Finanzsenat mit Schreiben vom 19. November 2008 ohne
weitere Äußerung vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass auch
das Finanzamt gegen die nunmehrige Bescheinigung keinerlei Bedenken hat.
Zu dem in dieser Bescheinigung genannten Beginn der
Unmöglichkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen im Jänner 2007
hatte die Berufungswerberin das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die
Anspruchsvoraussetzungen sind daher auf Grund der nunmehrigen Bescheinigung des
Bundessozialamtes erfüllt und der angefochtene Bescheid des Finanzamtes
erweist sich als rechtswidrig, weshalb der Berufung Folge zu geben und der
angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Graz, am 1.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-G/08
- Stammnummer
- 37982
- Gültig
- 01.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF