Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1251-W/07
Investitionszuwachsprämie iZm Stadthalle, Kulturhaus und Verleih von landwirtschaftlichen Maschinen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1251-W/07vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Stadtgemeinde S., Adresse, vom
15. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
8. Februar 2007 betreffend Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 (hinsichtlich Stadthalle
und Kulturhaus) bzw. für die Jahre 2002 und 2004 (hinsichtlich Verleih von
landwirschaftlichen Maschinen) entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2002 (hinsichtlich Stadthalle und Kulturhaus) wird Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2002 und 2004
(hinsichtlich Verleih von landwirtschaftlichen Maschinen) wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Stadtgemeinde, beantragte
zum einen mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 im Zusammenhang mit ihrer
Stadthalle und dem Kulturhaus eine Investitionszuwachsprämie für das
Jahr 2002 (€ 24.480,20) sowie zum anderen mit Schreiben vom 22.
Dezember 2006 betreffend den Verleih von landwirtschaftlichen Maschinen eine
solche für die Jahre 2002 (€ 227,09) und 2004
(€ 2.052,27).
Das Finanzamt erließ am 8. Februar 2007 zwei
abweisende Bescheide und wies darauf hin, dass keine Betriebe gewerblicher Art,
sondern Vermietungstätigkeiten vorliegen würden.
In der Berufung vom 15. März 2007 brachte die Bw.
unter Berufung auf die Einkommensteuerrichtlinien (Rz 5434) vor, dass eine
ständige wechselnde kurzfristige Vermietung als gewerbliche Tätigkeit
zu beurteilen sei.
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) reichte die Bw. nach entsprechender Aufforderung noch
Unterlagen nach (siehe Erwägungsteil), die in der Folge dem Finanzamt
zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann
für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern unter gewissen - hier nicht strittigen - Voraussetzungen
eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Weiters ist dem § 24 Abs. 6 iVm § 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 zu
entnehmen, dass auch Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des
öffentlichen Rechtes eine Investitionszuwachsprämie zusteht.
Die maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 1
KStG 1988 lautet wie folgt:
"Betrieb gewerblicher Art
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist jede Einrichtung,
die
- wirtschaftlich
selbständig ist und
-
ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen
privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht
und
- zur Erzielung von
Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen
und
- nicht der Land- und
Forstwirtschaft (§ 21 des Einkommensteuergesetzes
1988)
dient. Die Absicht, Gewinn
zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt
stets als Gewerbebetrieb."
Das Wort "gewerblich" weist auf den Kreis der
Aktivitäten der öffentlichen Hand hin, der in die Steuerpflicht
eingebunden wird. Die Tätigkeit muss dem äußeren
Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes entsprechen, muss aber nicht unbedingt
ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1988 sein. Nicht zu den
Betrieben gewerblicher Art gehört demnach auch ohne ausdrückliche
gesetzliche Aussage der gesamte außerbetriebliche Bereich. Einkünfte
im Rahmen der Vermögensverwaltung, das sind solche aus Vermietung und
Verpachtung (oder aus Kapitalvermögen und die sonstigen Einkünfte)
können nur dann Betriebe gewerblicher Art begründen, wenn die
Tätigkeiten, die Leistungen oder die Geschäfte nach
einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen in gewerbliche übergehen
(Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 2 Anm. 1).
a) Stadthalle und Kulturhaus:
Strittig ist, ob der Bw. für das Jahr 2002 eine
Investitionszuwachsprämie von € 24.480,20 zusteht. Nach der
Aktenlage reichte die Bw. betreffend die Stadthalle und das Kulturhaus eine
eigene Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein, in der sie
unter der Rubrik "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" einen Verlust von
€ 157.135,54 erklärte, wobei laut Gewinn- und Verlustrechnung
Einnahmen von € 16.228,30 erzielt wurden. Vom Finanzamt wurde
diesbezüglich, wie auch schon in den Vorjahren, in denen ebenfalls nur
Verluste erklärt wurden, kein Körperschaftsteuerbescheid
erlassen.
In dem dieser Körperschaftsteuererklärung
beigelegten Formular "E 108e" machte die Bw. in Bezug auf die Anschaffung
verschiedenster Wirtschaftsgüter (Erstausstattung Geschirr,
Kücheneinrichtung, Tische und Stühle, Lichtanlage,
Bühnenvorhänge, Bühnenpodeste etc.) mit Anschaffungskosten von
€ 277.856,39 eine Investitionszuwachsprämie in der oben
angegebenen Höhe geltend.
Im Verfahren vor dem UFS legte die Bw. "Gewinn- und
Verlustübersichten" für die Jahre 2000 bis 2002, die Konten mit den
verbuchten Mieteingängen sowie Gemeinderatsbeschlüsse und
Musterverträge bezüglich der Vermietung vor.
Weiters wies die Bw. darauf hin, dass sie als "Vermieterin"
zahlreiche Nebenleistungen, wie z.B. Reinigung, Dekoration, Reparatur- und
Umbauarbeiten erbringe, weshalb diese kurzfristige wechselnde Vermietung im
Sinne der Rz 5434 der Einkommensteuerrichtlinien, worin ausdrücklich
Veranstaltungssäle genannt würden, als gewerbliche Tätigkeit
einzustufen sei.
Rechtlich gesehen ist Folgendes auszuführen: Was die
Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb anbelangt, liegt
Vermögensverwaltung im Sinne der Abgabenvorschriften vor, wenn
Vermögen genutzt wird bzw. wenn eine auf Fruchtziehung aus zu erhaltendem
Substanzwert gerichtete Tätigkeit gegeben ist. Im Gegensatz dazu ist eine
im Vermögen begründete betriebliche Tätigkeit durch Ausnutzung
substanzieller Vermögenswerte mittels Umschichtung oder durch
zusätzliche über die Aufgaben einer Verwaltung hinausgehende
Tätigkeit und Leistungen gekennzeichnet (VwGH 22.6.1983, 81/13/0157). Die
Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb geht von Art und
Umfang der zusätzlichen Leistungen aus. Die Entscheidung richtet sich
danach, ob die zusätzlichen Aufwendungen einen über die bloße
Vermögensverwaltung hinausgehenden Ertrag und/oder Nutzen erwarten lassen.
Die Grenze der Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn
Maßnahmen gesetzt werden, um "ein Mehr" an Einkünften zu erzielen,
als sich alleine aufgrund des bloßen Kapitaleinsatzes erzielen ließe
(VwGH 31.5.1983, 82/14/0188).
Im Zuge der Übermittlung der von der Bw. im Verfahren
vor dem UFS vorgelegten Unterlagen an das Finanzamt wurde diesem vorgehalten,
dass nach Ansicht des UFS aus diesen Unterlagen in Verbindung mit den eben
dargestellten rechtlichen Überlegungen ersichtlich sei, dass die Grenze der
Vermögensverwaltung überschritten werde, mithin ein Betrieb
gewerblicher Art vorliegt. Dieser Ansicht hat das Finanzamt in ihrem Schreiben
vom 21. November 2008 zugestimmt, weshalb dem Berufungsbegehren der Bw. auf
Anerkennung der Investitionszuwachsprämie im Ausmaß von
€ 24.480,20 für das Jahr 2002 Folge zu geben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 21.9.2006,
2006/15/0236).
b) Verleih landwirtschaftlicher Maschinen:
Diesbezüglich ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die
Bw. für das Jahr 2002 ebenfalls eine gesonderte
Körperschaftsteuererklärung abgab und (wiederum unter der Rubrik
"Einkünfte aus Gewerbebetrieb") einen Verlust von € 8.012,55
erklärte. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind bei den Einnahmen
(€ 7.112,55) zum einen solche aus dem Verkauf landwirtschaftlicher
Geräte (€ 1.943,33) sowie zum anderen solche aus der Vermietung
(€ 5.169,22) enthalten. Auf der Ausgabenseite sind neben
geringfügigeren Beträgen insbesondere die Instandhaltungsaufwendungen
(€ 7.815,35) sowie die Afa (€ 6.286,00) angegeben. Nach dem
beigelegten Anlageverzeichnis waren zum 31. Dezember 2002 insgesamt 16
landwirtschaftliche Maschinen (Grubber, Wiesenegge, Brennholzspalter,
Holzhackmaschine, Kreiselegge etc.) vorhanden, wobei 10 davon vor dem 31.
Dezember 1998 angeschafft wurden.
In dem dieser Körperschaftsteuererklärung
beigelegten Formular "E 108e" machte die Bw. für einen um
€ 7.816,66 angeschafften Stallmiststreuer nach Ermittlung des
Durchschnitts an Anschaffungskosten prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter für die Jahre 1999 bis 2001 eine
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 227,09
geltend.
In der Körperschaftsteuererklärung für das
Jahr 2003 wurde von der Bw. ein Verlust von € 7.008,37
erklärt.
Für das Jahr 2004 machte sie einen Verlust von
€ 3.662,10 geltend, wobei sich die Einnahmen auf € 13.954,28
beliefen (Verkauf: € 8.478,00, Vermietung: € 5.476,28). Nach
dem Anlageverzeichnis waren zum 31. Dezember 2004 insgesamt 17
landwirtschaftliche Maschinen vorhanden. In der Beilage "E 108e" machte sie
ausgehend von der Anschaffung einer Holzhackmaschine um € 26.429,00
eine Investitionszuwachsprämie von € 2.052,27 geltend.
Das Finanzamt erließ für diese Jahre - wie auch
schon in den Vorjahren bzw. wie auch betreffend die Stadthalle und das
Kulturhaus - keine Körperschaftsteuerbescheide.
Einen entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes, mitzuteilen,
warum der Verleih von landwirtschaftlichen Maschinen ein Betrieb gewerblicher
Art darstellen solle, beantwortete die Bw. mit dem Schreiben vom 15. März
2007, indem sie auf die Rz 5433, 5439, 6610 etc. der Einkommensteuerrichtlinien
verwies.
In der Folge wurde die Bw. vom UFS um eine genaue
Darstellung des Sachverhalts gebeten. Daraufhin brachte die Bw. vor, dass
sämtliche vermieteten Geräte in der P-Halle stünden und es sich
um spezielle Maschinen für den landwirtschaftlichen Bereich handle, die
ausschließlich von Landwirten angemietet würden. Für die
Vermietung sei der Bauhof zuständig, wobei auch die Zahlungen über ihn
abgerechnet würden. Einmal im Monat rechne dann der Bauhof mit der Bw. ab.
Wenn die Geräte älter seien, versuche der Bauhof, diese Geräte an
Landwirte zu verkaufen, damit neue Geräte angeschafft werden
können.
Was die wiederum maßgebliche Abgrenzung zwischen
Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung betrifft, liegt
Vermögensverwaltung typischerweise immer dann vor, wenn die Tätigkeit
in der Hauptsache darin besteht, Erträge durch den Gebrauch, die Nutzung
oder die Nutzungsüberlassung eigener Vermögenswerte zu erzielen. Eine
betriebliche Tätigkeit kann - wie oben schon erläutert - dagegen dann
bejaht werden, wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden oder die
planmäßige Ausnutzung des Vermögens durch Umschichtung,
Veräußerung, Wiederbeschaffung und Wiederveräußerung
hauptsächlich im Vordergrund steht und daher im Vermögen Umlaufwerte
zu sehen sind.
Im konkreten Fall ist dem Vorbringen der Bw. zu entnehmen,
dass im Zusammenhang mit dem Verleih der landwirtschaftlichen Maschinen keine
zusätzlichen Leistungen erbracht wurden. Zudem fanden, da nach der oben
wiedergegebenen Aktenlage der Großteil der Maschinen langjährig
genutzt wird, auch keine Vermögensumschichtungen größeren
Ausmaßes statt.
Nach Ansicht des UFS ist daher diesbezüglich keine
betriebliche Tätigkeit, sondern bloße Vermietung und Verpachtung
gegeben, weshalb kein Betrieb gewerblicher Art vorliegt. Das Berufungsbegehren
der Bw. ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
InvestitionszuwachsprämieBetrieb gewerblicher ArtStadthalleKulturhausVerleih von landwirtschaftlichen Maschinen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1251-W/07
- Stammnummer
- 37972
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF