Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1172-L/06
Familienbeihilfe für Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang-Ergänzungsprüfung Deutsch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1172-L/06vom 28.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 1. September 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x,
für die Zeit ab 1.10.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 1.9.2006 den Antrag des
Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen
volljährigen Sohn für die Zeit ab 1.10.2005 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Der Berufungswerber sei in Österreich beschäftigt
und in E. gemeldet. Sein Sohn wohne und studiere in Wien. Die Gattin des
Berufungswerbers lebe nicht in Österreich. Auf Grund des Aufenthaltstitels
seines Sohnes sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie nicht in
Österreich, sondern im Ausland.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 26.9.2006 wird im
Wesentlichen damit begründet, dass der Sohn des Berufungswerbers derzeit an
der Universität Wien als ordentlicher Student studiere. Er werde nach dem
Hochschulstudium auch seine Doktorarbeit an der Universität Wien schreiben.
Das heiße, er rechne mit einem längeren Aufenthalt in
Österreich. Darüber hinaus werde er nach den gesetzlichen
Möglichkeiten nach der Doktorarbeit auch eine Arbeitsaufnahme anstreben. Es
könne daher nicht angenommen werden, dass der Sohn des Berufungswerbers in
Österreich vorübergehend verweile. Unter erkennbaren Umständen
halte er sich in Österreich auf. Da die persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen des Sohnes des Berufungswerbers ihn an das Land
Österreich binden würden, werde sein lang andauernder Aufenthalt in
Österreich die Annahme eines ständigen Aufenthaltes in Österreich
rechtfertigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch ein
außerordentliches Studium kann im Einzelfall als Berufsausbildung
angesehen werden. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit
dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den
konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag,
wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird (vgl. zB VwGH 23.10.1999, 87/14/0031).
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als
Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung
für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder
nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer
Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es
ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als
Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren
Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung
ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und
mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für
sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.
Der Sohn des Berufungswerbers war als
außerordentlicher Studierender (Universitätslehrgang
Vorstudienlehrgang-Ergänzungsprüfung Deutsch) in den Semestern
2005/2006, 2006 und 2006/07 an der Universität Wien zur Fortsetzung
gemeldet. In den Zeiträumen vom 12.10.2005 bis 31.1.2006 (Wintersemester
2005/2006) und vom 7.3.2006 bis 16.6.2006 (Sommersemester 2006) war der Sohn des
Berufungswerbers an der Österreichischen Orient-Gesellschaft y in xx
für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung
aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten
(Ausmaß: 20 Lektionen pro Woche) eingeschrieben.
Die speziellen Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende an in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen
kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung als außerordentlicher
Hörer nicht in Betracht. Personen, deren Muttersprache nicht
Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen
(§ 63 Abs. 10 UniStG). Kann der Nachweis der deutschen
Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer
Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist
(§ 63 Abs. 11 UniStG). Der Besuch dieses
"Deutschlehrganges" stellt aber an der Universität für sich betrachtet
keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des
Berufungswerbers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne
diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden. Dass das Beherrschen einer
Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist,
steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn
Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein
möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 zu verleihen.
Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers in
der Zeit vom 1.10.2005 bis 31.8.2006 schon aus diesem Grund nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 28.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1172-L/06
- Stammnummer
- 37968
- Gültig
- 28.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF