Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3652-W/08
Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3652-W/08vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von € 8.974,80 geltend und brachte in der
Folge vor, dass es sich dabei um die gerichtlich festgesetzten
Unterhaltszahlungen an die Exgattin handle.
Vom Finanzamt wurden im Einkommensteuerbescheid vom 18.
Juni 2008 diese Unterhaltszahlungen mit der Begründung nicht als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt, dass dies Kosten der privaten
Lebensführung seien.
In der Berufung vom 10. Juli 2008 heißt es ua, dass
die zwangsweise verfügte Unterhaltszahlung an die Exgattin nicht freiwillig
sei, weshalb sich der Bw. auch nicht aus tatsächlichen und rechtlichen
Gründen dieser Zahlung entziehen könne. Der bekämpfte Bescheid
sei somit ohne gesetzliche Grundlage ergangen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. August 2008 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und bezog sich dabei auf die
gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, wonach
Unterhaltszahlungen nur insoweit abzugsfähig seien, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Im Vorlageantrag vom 18. September 2008 vertrat der Bw. die
Ansicht, dass diese Gesetzesstelle nicht auf den gegenständlichen Fall
anzuwenden sei bzw. in eventu, falls man die Gesetzesstelle dennoch anwenden
wollte, noch immer keine Begründung für einen abweisenden Beschluss
abgeleitet werden könnte, weil eine Aufwendung in der gegenständlichen
Höhe auch bei der Unterhaltsberechtigten eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In
Bezug auf Unterhaltszahlungen heißt es in § 34 Abs. 7 Z 4 EStG
1988, dass nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die beim
Unterhaltsberechtigten - würde er sie selbst tragen müssen - eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, abzugsfähig
sind.
Wie schon der Unabhängige Finanzsenat in den beiden -
den Bw. betreffenden - Berufungsentscheidungen vom 19.2.2003, RV/1498-W/02,
sowie vom 20.10.2004, RV/2074-W/03, hinsichtlich die Jahre 1998 und 1999 erkannt
hat, fallen auch laufende Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin unter
diese Einschränkungsbestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988. Unter
Verweis auf die dortigen Ausführungen sowie auf die einschlägigen
Erkenntnisse des VwGH vom 28.11.2002, 2002/13/0077, und vom 28.5.1998,
94/15/0028, hat das Finanzamt zu Recht die gegenständlichen Zahlungen nicht
als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dass die laufenden
Unterhaltszahlungen - wie vom Bw. vorgebracht - nicht freiwillig erfolgen, ist
demnach nicht von Bedeutung.
Das (Eventual-)Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag, wonach
Aufwendungen in der gegenständlichen Höhe auch bei der
Unterhaltsberechtigten (Exgattin) eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden, ist nicht nachvollziehbar. Unterhaltszahlungen an den
geschiedenen Ehegatten sind nach der oben dargelegten Gesetzeslage nur dann
abziehbar, wenn es sich etwa um die Bedeckung von Krankheitskosten der Exgattin
handelt. Da der Bw. diesbezüglich aber nichts vorgetragen hat, ist die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3652-W/08
- Stammnummer
- 37960
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF