Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0157-W/06
Einleitung, da Einnahmen bislang nicht erklärt wurden
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0157-W/06vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn KR,
vertreten durch Herrn WO, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7. November 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Oktober 2006, StrNr. 2006/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf
erhoben wurde, es bestehe der Verdacht, dass der Bf. im Bereich des Finanzamtes
Hollabrunn Korneuburg Tulln vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht hinsichtlich
folgender Abgaben eine Abgabenverkürzung bewirkt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe:
Umsatzsteuer 2005 in noch zu bestimmender Höhe
und
Einkommensteuer 2005 in noch zu bestimmender
Höhe.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. Oktober 2006 hat das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht hinsichtlich folgender Abgaben
eine Abgabenverkürzung bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe:
Umsatzsteuer 2003 in noch zu bestimmender Höhe
Umsatzsteuer 2004 in noch zu bestimmender Höhe
Umsatzsteuer 2005 in noch zu bestimmender Höhe
Einkommensteuer 2003 in noch zu bestimmender
Höhe
Einkommensteuer 2004 in noch zu bestimmender
Höhe
Einkommensteuer 2005 in noch zu bestimmender
Höhe
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. November 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Gegen den Beschuldigten sei zu x des Landesgerichtes St.
Pölten ein Strafverfahren anhängig, in dem der Beschuldigte nach der
am 16. Oktober 2006 durchgeführten mündlichen
Hauptverhandlung wegen des Vergehens des Sachwuchers gemäß
§ 155 StGB sowie des versuchten schweren Betruges gemäß
§§ 15, 147 (2) StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, verschiedene angeklagte
Fakten ausgeschieden und hinsichtlich einzelner Fakten gemäß
§
259 (3) StPO freigesprochen worden und gemäß
§ 369 StPO ein
Zuspruch an die Privatbeteiligte MS in Höhe von € 35.000,00 erfolgt
sei.
Dieses Urteil sei vom Beschuldigten mittels fristgerecht
angemeldeter Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe bekämpft worden,
eine schriftliche Urteilsausfertigung des nach durchgeführter
mündlicher Hauptverhandlung vom 16. Oktober 2006 vom Landesgericht
St. Pölten mündlich verkündeten Urteils sei bis zum
Zeitpunkt der Abfassung dieser Beschwerde noch nicht vorgelegen.
Während des gesamten Verfahrens, insbesondere der
zuletzt zitierten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten vom
16. Oktober 2006 seien zwei Finanzbeamte des Finanzamtes Hollabrunn
Korneuburg Tulln anwesend gewesen und hätten die wesentlichen
Verhandlungspunkte und Begründungen des Gerichtes zu den einzelnen Fakten
mitgeschrieben bzw. diese mitverfolgt. Entsprechend der mündlichen
Begründung der Richterin des Landesgerichtes St. Pölten, H, sei der
Beschuldigte entgegen dem Anklagevorwurf zu Punkt A Ziffer I des Strafantrages
der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 9. Juni 2006 zwar des Vergehens
des Sachwuchers gemäß
§ 155 StGB zum Nachteil der MS verurteilt
worden, nicht jedoch - und dies sei für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren von Relevanz und widerspreche der Begründung des
angefochtenen Einleitungsbescheides, wonach der Beschuldigte im Zeitraum
2003-2005 einen Betrag von mindestens € 130.000,00 betrugsmäßig
erwirtschaftet, nicht der Versteuerung unterzogen habe - in der im
Einleitungsbescheid angeführten Höhe von mindestens € 130.000,00,
da nach der ausdrücklichen mündlichen Urteilsbegründung ein
über € 35.000,00 hinausgehender Schaden zum Nachteil der MS nicht
feststellbar gewesen sei, weshalb das Gericht erster Instanz auch nur von dieser
Schadenshöhe ausgehen habe können, keine Feststellungen über
einen diesen festgestellten, dem Beschuldigten von MS übergebenen Betrag
von € 35.000,00 hinausgehende Geldübergaben und schon gar nicht
in Höhe der in der Bescheidbegründung angeführten "mindestens
€ 130.000,00" treffen habe können.
Der Beschuldigte habe in seiner Verantwortung von Anfang an
angegeben, dass er von MS einen Betrag von € 35.000,00 als Privatdarlehen
in drei Tranchen im Dezember 2003, Jänner und Feber 2004 erhalten habe,
dies neben dem Kaufpreis aus dem Warenverkauf an MS vom November 2003.
Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass die
Begründung im angefochtenen Bescheid über die Einleitung des
Strafverfahrens gemäß
§ 83 (1) FinStrG, wonach aufgrund der
Gerichtsverhandlung vom 16. Oktober 2006 bekannt geworden sei, dass der
Beschuldigte im Zeitraum 2003 bis 2005 einen Betrag von mindestens €
130.000,00 betrugsmäßig erwirtschaftet und nicht der Versteuerung
unterzogen habe, unrichtig sei, da der Beschuldigte vom Landesgericht St.
Pölten - noch nicht rechtskräftig - verurteilt worden sei, einen nebst
dem erhaltenen Kaufpreis von € 5.000,00 zusätzlichen Betrag von €
35.000,00, welcher nicht dem Warenwert entsprochen hätte, von MS erhalten
zu haben und damit das Vergehen des Sachwuchers zufolge groben
Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung begangen zu haben und
darüber hinausgehende Geldübergaben von MS an den Beschuldigten nicht
feststellbar gewesen seien, weshalb die im angefochtenen Bescheid
angeführte Begründung den mündlichen Urteilsfeststellungen des
Landesgerichtes St. Pölten zuwiderlaufe.
Darüber hinaus habe es sich bei diesen dem
Beschuldigten von Anfang an zugestandenen Gelderhalt auch nicht um eine
(überhöhte) Kaufpreiszahlung gehandelt, sondern vielmehr um ein von MS
gewährtes Privatdarlehen, wobei die Zeugin MS im Rahmen ihrer
zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesgericht St. Pölten auch
die Tatsache des Gespräches über die Privatdarlehen bestätigt
habe.
Da die Gewährung eines Privatdarlehens weder in die
Steuererklärung mit aufzunehmen sei, noch das gewährte Privatdarlehen
der Versteuerung zu unterziehen sei, ergebe sich, dass auch aus diesem Grund der
(darlehensweisen) Geldübergabe von € 35.000,00 durch MS an den
Beklagten die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten zu
Unrecht erfolgt sei, jedenfalls aber vor Abschluss des Verfahrens x des
Landesgerichtes St. Pölten keine verlässlichen Aussagen/Feststellungen
für die Durchführung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens
und hier insbesondere zur Begründung der Einleitung desselben getroffen
hätten werden können.
Es werde daher beantragt, in Stattgebung dieser Beschwerde
mit Bescheid 18. Oktober 2006, Zahl 2006/00238-001, des Finanzamtes
Hollabrunn Korneuburg Tulln wider den Beschuldigten eingeleitete
Finanzstrafverfahren einzustellen, in eventu dieses bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens x des Landesgerichtes St. Pölten zu
unterbrechen.
Aufgrund der obgenannten Beschwerdebegründung sei
offenkundig, dass den Beschuldigten bei Fortführung des
Finanzstrafverfahrens erhebliche Nachteile drohen würden, die schon jetzt
durch die zeitgleich erfolgte Pfandrechtsvormerkung zur Erstellung von
Forderungen der Republik Österreich für behauptete Abgaben im Betrag
von € 75.000,00 ob der im Eigentum des Beschuldigten stehenden Liegenschaft
in EZ sichtbar seien.
Über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, hat das zuständige Finanzamt bereits mit Bescheid vom
27. November 2008 abgesprochen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) festgesetzt
wurden.(gültige Fassung im Tatzeitraum)
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt (VwGH 29.3.2006,
2006/14/0097). Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund
einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl. 89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991,
Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl. 90/14/0260).
Bei der Prüfung, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen
Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter Berücksichtigung
der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht
ausreichen.
Der Bf. bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor,
dass aufgrund des mit Berufung bekämpften Urteils des Landesgerichtes
St. Pölten vom 16. Oktober 2006 lediglich ein Zuspruch an die
Privatbeteiligte MS in Höhe von € 35.000,00 erfolgt und ein
darüber hinausgehender Schaden zum Nachteil der MS nicht feststellbar sei,
weshalb das Gericht erster Instanz auch nur von dieser Schadenshöhe
ausgehen habe können. Dies widerspreche der Begründung des
angefochtenen Bescheides, zumal keine Feststellungen über einen diesen
festgestellten, dem Beschuldigten von MS übergebenen Betrag von €
35.000,00 hinausgehende Geldübergaben und schon gar nicht in Höhe der
in der Bescheidbegründung angeführten "mindestens
€ 130.000,00" getroffen worden seien.
Nunmehr liegt das Urteil des Landesgerichtes
St. Pölten vom 8. Februar 2008 vor, wonach der Bf. hinsichtlich
des vorgeworfenen Vergehens des Sachwuchers nach § 155 Abs. 1 StGB und der
Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§
146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB gem. § 259 Z 3 StPO
freigesprochen wurde. Die Privatbeteiligte MS wurde gemäß
§ 366 Abs. 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den
Zivilrechtsweg verwiesen.
In den Entscheidungsgründen führt das
Landesgericht St. Polten u. a. Folgendes aus:
"R ist seit vier Jahren wie schon seine Eltern als
selbständiger Marktfahrer an den unterschiedlichsten Orten Österreichs
unterwegs, um vorwiegend Bettwaren, wie Wäsche, Decken, Polster, Matratzen,
Lattenroste und ähnliches zu verkaufen, wobei er Waren unterschiedlichster
Qualität, nämlich einerseits durchschnittliche Ware zu
günstigeren Preisen, andererseits Waren, insbesondere Matratzen und
Lattenroste, mit aus orthopädischer Sicht hochwertigen Eigenschaften
anbietet.
Aus nicht mehr aufzuklärenden Umständen traf der
Beschuldigte im Herbst des Jahres 2003 auf die damals 61-jährige
Pensionistin MS in Neulengbach und lieferte ihr zwischen November 2003 und Juni
2004 zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten und in nicht mehr
näher feststellbaren Tranchen zahlreiche Bettwaren, Matratzen und
Lattenroste, wobei der Einkaufspreis des Beschuldigten rund € 1.000,00
betrug. Dass auch die in den Fakten auf AS 109 des dritten Aktenbandes
angeführten Teppiche aus Lieferungen des Beschuldigten stammen, konnte
nicht festgestellt werden.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, welchen Betrag
MS als Gegenleistung für die genannten Bettwaren an R übergeben hat.
Fest steht, dass MS am 21. November 2003 € 5.000,00, am
27.November 2003 € 10.000,00, am 22. Dezember 2003
zumindest € 13.000,00, am 20. Jänner 2004
€ 17.000,00, am 23. Februar 2004 zumindest
€ 5.000,00, am 9. März 2004 zumindest
€ 20.000,00 aus ihren Ersparnissen entnommen und R übergeben
hat.
Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund im
Einzelnen die Zahlungen von MS an den Beschuldigten erfolgten, insbesondere,
dass der Beschuldigte MS durch Täuschung über die Eigenschaften der
von ihm gelieferten Waren oder durch Täuschung anlässlich einer
Darlehensaufnahme über seine Rückzahlungswillig- und -fähigkeit
zur Ausfolgung dieser Beträge verleitet hätte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die intellektuell
unterdurchschnittlich befrachtete MS einerseits wegen der von R behaupteten
finanziellen Probleme gegenüber seiner in Scheidung von ihm befindlichen
Ehefrau, seinem Arbeitgeber und sonstigen Personen, dem Beschuldigten
Bargeldbeträge in nicht feststellbarer Höhe übergeben hat, wobei
der Zusammenhang dieser Bargeldübergaben zu einer Täuschungshandlung
durch den Beschuldigten nicht feststellbar ist. Andererseits hat MS gleichfalls
nicht näher feststellbare Bargeldbeträge im inkriminierten Tatzeitraum
an den Beschuldigten als Gegenleistung für die oben erwähnten
Bettwaren bezahlt, wobei der Wert der von MS erbrachten Gegenleistung nicht
rekonstruiert werden konnte, sohin nicht feststellbar ist, dass die verkauften
Waren in einem auffallenden Missverhältnis zum Wert der dafür von MS
entrichteten Kaufpreise gestanden wären. Im Zweifel steht lediglich fest,
dass die geringste und die erste der von MS an den Beschuldigten erfolgte
Zahlung, nämlich jene am 21. November 2003 von
€ 5.000,00, als Gegenleistung für jene Bettwaren erfolgte, welche
ihr vom Beschuldigten übergeben wurden und denen ein Einkaufspreis auf
Händlerstufe des Beschuldigten von rund € 1.000,00
gegenübersteht.
R war zusammengefasst zwar bewusst, dass MS intellektuell
einfach strukturiert ist und sich bei ihren besonders naiven finanziellen
Zuwendungen an ihn der Tragweite ihrer Handlungen nicht bewusst war, es ist
jedoch nicht feststellbar , dass er zu diesem Handeln, welches er freilich
schamlos für seine Zwecke ausgenützt hat, eine Täuschungshandlung
gesetzt hätte."
Unter Bedachtnahme auf die Urteilsausführungen ist dem
Bf. beizupflichten, soweit er vorbringt, dass - entgegen der Begründung des
angefochtenen Bescheides - nicht von einem zugeflossenen Mindestbetrag von
€ 130.000,00 auszugehen ist. Doch ist dem Urteil ebenso zu entnehmen,
dass dem Bf. in den Jahren 2003 und 2004 von MS mehrere größere
Geldbeträge (2003: insgesamt € 28.000,00 und 2004: insgesamt
€ 42.000,00) zugeflossen sind, wenn auch nicht festgestellt werden
konnte, aus welchem Grund die Zahlungen im Einzelnen erfolgten. Tatsache ist
jedoch, dass diese Beträge bislang keiner Besteuerung zugeführt
wurden.
Im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens ist lediglich - im
Sinne einer Momentaufnahme - zu prüfen, ob ein begründeter Tatverdacht
der Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht im Zeitpunkt der
Entscheidungsfällung gegeben ist. Maßgeblich ist die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung (VwGH 3.7.2003,
2003/15/0047).
Werden Umsätze bzw. Einnahmen während eines
Jahres nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen
Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe
vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht verletzt.
Es widerspricht dem Konkretisierungsgebot eines
Einleitungsbescheides nicht, die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls
vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahren
nach den §§ 114 f FinStrG vorzubehalten (VwGH 8.2.1995, 93/13/0167).
Dabei ist die Finanzstrafbehörde entsprechend den Vorschriften über
das Untersuchungsverfahren verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen
zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Eine Überprüfung hinsichtlich der Höhe einer
tatsächlich bewirkten Abgabenverkürzung bleibt somit dem
anschließenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Im Beschwerdeverfahren
gegen einen Einleitungsbescheid ist lediglich festzustellen, ob ein
begründeter Tatverdacht hinsichtlich der Verkürzung einer bestimmten
Abgabenart in einem bestimmten Zeitraum gegeben ist.
Der objektive Tatbestand des Vergehens nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG wurde daher erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, der Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der
Bf. aufgrund seiner Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren
Handlungen gesetzt haben könne, zumal in Unternehmerkreisen allgemein
bekannt ist, dass Einnahmen einer Besteuerung zu unterziehen sind; hierbei
handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen
voraussetzen.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen des Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen,
insbesondere auch das Vorbringen betreffend die Gewährung von
Privatdarlehen von MS an den Bf. als Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die
im finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu
würdigen sind, war der Beschwerde ein Erfolg versagt. Ob und in welchem
Umfang der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen daher tatsächlich
begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens
gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten, an dessen
Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat (vgl.
die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061,
und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0157-W/06
- Stammnummer
- 37959
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF