Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1049-L/05
Auslandsaufenthalt eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1049-L/05vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 23. Jänner 2004
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für das Kind x, für die Zeit von Juli 2001 bis Mai 2003 in Höhe
von insgesamt € 3.631,08 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9.6.2008 hat der Unabhängige
Finanzsenat dem Berufungswerber Nachstehendes mitgeteilt und ihm die
Möglichkeit zu einer Stellungnahme geboten. "Im Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe vom 18.11.2003 wurde von Ihnen als Datum der
Einreise nach Österreich der 16.11.2003 angegeben. Dies ebenfalls bei Ihrer
Ehegattin und dem Sohn P.. Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes vom
26.11.2003 erklärten Sie mit Schriftstück, das beim Finanzamt am
4.12.2003 einlangte, Sie hätten sich mehrmals von 2002 bis 2003 in
Indonesien für den Zeitraum von 1 bis 2 Monaten aufgehalten. Von
Mai bis November 2003 wäre die ganze Familie in Indonesien gewesen. Die
Familienbeihilfe werde ab November 2003 beantragt, weil sich die ganze Familie
wieder in Österreich aufhalten werde.
Vom Arbeitsmarktservice wurde dem Finanzamt am 8.1.2004
telefonisch mitgeteilt, dass die Gewährung der Beihilfe gem. § 20
Abs. 2 AMFG am 3.6.2001 wegen "Auslandsaufenthalt" eingestellt worden sei.
Die Gewährung der Notstandshilfe erfolgte für die Zeit vom 12.9.2002
bis 12.11.2002 und wurde ebenfalls wegen "Auslandsaufenthalt" eingestellt. Eine
neuerliche Gewährung erfolgte dann ab 18.11.2003.
Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor,
dass Ihre Ehegattin in der Zeit von 20.1.2000 bis 25.9.2001 in W, H 60, gemeldet
war. Am 25.9.2001 erfolgte eine amtliche Abmeldung. Zur neuerlichen Anmeldung
kam es am 20.1.2004.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23.1.2004 die
Familienbeihilfe (incl. Kinderabsetzbetrag) für Ihren Sohn P. für den
Zeitraum Juli 2001 bis Mai 2003 unter Hinweis auf § 2 Abs. 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert, weil Ihre Ehegattin
und der Sohn sich seit Juni 2001 nicht mehr ständig im Bundesgebiet
(6 Monate) aufhalten würden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass Sie, selbst wenn sich Ihr Sohn mit der Mutter
öfters im Ausland aufgehalten habe, in dieser Zeit für den
Lebensunterhalt Ihres Kindes (wie Kindergarten, etc.) aufgekommen seien. Das
Kind sei österreichischer Staatsbürger mit indonesischer Mutter und es
könne nicht sein, dass die Kindesmutter mit dem gemeinsamen Kind nicht in
ihre Heimat reisen könne.
Mit Vorhalt vom 16.9.2005 wurden Sie vom Finanzamt
aufgefordert, eine Schulbesuchsbestätigung (aktuelles Schuljahr)
nachzureichen. Zur Erledigung der Berufung wurde Ihnen auch die Möglichkeit
eingeräumt, Unterlagen nachzubringen, aus denen ein Aufenthalt des Kindes
in Österreich ersichtlich sei. Laut den von Ihnen vorgelegten Unterlagen
sei Ihr Sohn zwar für den Kindergarten angemeldet gewesen, jedoch habe er
diesen nicht besucht (laut telefonischer Auskunft vom Magistrat Wels). Sollten
Sie daher noch Nachweise haben (z.B. Bestätigung des Kindergartens
über den tatsächlichen dauerhaften Besuch), mögen Sie diese
vorlegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2.11.2005 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Da Sie den Verzug der
Gattin und des Sohnes nicht gemeldet hätten und diese Tatsache erst im
November 2003 (Einreisezeit der Gattin und des Sohnes) bekannt gegeben worden
sei, erfolge die Rückforderung nach Bekanntgabe der Umstände mit
Jänner 2004. Verwertbare Unterlagen über den tatsächlichen
Aufenthalt der Mutter und des Sohnes in Österreich hätten bisher nicht
nachgereicht werden können. Da auch auf den Vorhalt vom 16.9.2005 keine
Reaktion erfolgt sei und die Frist abgelaufen sei, müsse die Berufung
abgewiesen werden.
Der Vorlageantrag wird im Wesentlichen damit
begründet, dass Sie, Ihre Ehegattin und der gemeinsame Sohn in W., mit
Hauptwohnsitz ordentlich gemeldet seien (seit 2000). Da die Ehegattin
indonesische Staatsbürgerin sei, reise sie zu Familienbesuchen
jährlich mit dem Sohn zu ihrer Familie. Die Behauptung, die Ehegattin und
der Sohn würden sich seit Juni 2001 nicht mehr ständig im Bundesgebiet
aufhalten (mindestens 6 Monate) sei unrichtig. Richtig sei, dass Ihre
Familie sich mehrheitlich (mehr als 6 Monate im Jahr) im Bundesgebiet
aufhalte. Die Ehegattin habe 2005 eine zehnjährige Aufenthaltsgenehmigung
von der hiesigen Fremdenpolizei erhalten.
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere
in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannte Bedingungen erfüllen),
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter
bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
§ 2 Abs. 8 in der im Berufungszeitraum
geltenden Fassung lautete: "Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im
Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die
Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
folglich nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens
ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das
Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa
aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der
Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von
ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der
Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbstständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht (zB VwGH 18.1.1996,
93/15/0145).
Nach § 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist der
ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den
Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach §
26 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt iSd § 26 Abs 2 BAO verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl 2001/13/0160 und vom 20.6.2000,
Zl 98/15/0016).
Das Verbringen der Ferien in Österreich wäre als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige
Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl die einen
mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom
2.6.2004, Zl 2001/13/0160 und vom 28.11.2002, Zl 2002/13/0079). Zum
Aufenthalt von Kindern im Ausland (z.B. USA) hat der VwGH zumindest zweimal
entschieden und dabei festgestellt, dass ein Aufenthalt von einer Dauer von mehr
als zwei Jahren jedenfalls schädlich sein kann. So beurteilte er in
einem Erkenntnis den sich über volle zwei Jahre erstreckenden
Auslandsaufenthalt von minderjährigen Kindern des (damaligen)
Beschwerdeführers in den USA als ständig und damit schädlich im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Er führte wörtlich aus, dass es nicht
zweifelhaft sein könne, dass ein sich über volle zwei Jahre
erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des Beschwerdeführers als
ständig im Sinne des (damaligen) § 5 Abs 4 FLAG beurteilt werden
muss. Ob und wie lange die Kinder in den USA eine Schule besucht haben, sei
für diese Beurteilung bedeutungslos gewesen (VwGH 20.10.1993,
91/13/0175). In einem weiteren Beschwerdefall handelte es sich um einen
annähernd dreijährigen Auslandsaufenthalt des Sohnes, wobei dieser den
Wohnsitz seines Vaters während dessen Aufenthaltes in den USA teilte. Dabei
hielt sich der Sohn während der (Sommer)Ferien bei der (damaligen)
Beschwerdeführerin in Österreich auf, besuchte die Schule offenbar im
Hinblick auf den Erwerb von Sprachkenntnissen für den beabsichtigten Besuch
einer (österreichischen) höheren Lehranstalt für Tourismus und
dürfte diese Ausbildung später auch tatsächlich in
Österreich in Angriff genommen haben. Trotzdem beurteilte das
Höchstgericht auch diesen Aufenthalt als schädlich (VwGH 20.6.2000,
98/15/0016).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B-2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5
Abs 4 (neu: Abs 3) auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein
verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe für sich ständig
im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist. In diesem Erkenntnis hat der
Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche Regelung, welche den Anspruch
auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine
Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland binde und hierbei auf
dessen Aufenthalt abstelle, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wäre davon
auszugehen, dass Sie sich mit Ihrer Ehegattin und dem Sohn P. im Zeitraum Juni
2001 bis November 2003 nur vorübergehend ca. zwei Monate (September 2002
bis November 2002) in Österreich aufgehalten haben. Da sich der
Aufenthalt des Kindes in Indonesien demnach über einen Zeitraum von mehr
als 2 Jahren erstreckte, würde es sich iS leg cit und der dazu
ergangenen Judikatur um einen ständigen Aufenthalt im Ausland handeln,
sodass die Gewährung der Familienbeihilfe schon aus diesem Grund
ausgeschlossen wäre.
Es wird Ihnen aber die Möglichkeit eingeräumt, zu
diesem Vorhalt innerhalb von drei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen und
gegebenenfalls eventuelle Aufenthalte des Kindes in Österreich im Zeitraum
Juni 2001 bis November 2003 nachzuweisen, ansonsten laut Aktenlage über die
Berufung abweislich zu entscheiden sein wird."
Der Berufungswerber gab in seiner Stellungnahme vom
26.6.2008 Folgendes bekannt.
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 9. Juni 2008
in unter Betreff angeführtem Grund, kann ich Ihnen nur folgendes
mitteilen.
Das Einreisedatum 16. November 2003 (Einreise der
gesamten Familie) ist richtig, auch, dass ich wieder ein Ansuchen für
Familienbeihilfe beim FA Wels einreichte. Ich wurde damals vom FA Wels
vorgeladen und musste sämtliche Reisepässe, von meiner Familie und
mir, alle Ein- und Ausreisestempel, kopieren zur Überprüfung vom FA
Wels. Ich hatte dies damals im guten Glauben gemacht, in der Annahme, dass sich
dadurch etwaige Ungereimtheiten klären lassen, aber leider ist dadurch nur
noch mehr Verwirrung in diese Angelegenheit geraten. Sg. Herr N., jetzt
nach so vielen Jahren dies noch einmal alles genau nachzuvollziehen ist sehr
schwierig, ich will es dennoch versuchen. Seit der Erstanmeldung meiner
Gattin und unseres Sohnes P. am 20. Jänner 2000 bis Mai 2005
hatten wir uns hauptsächlich in Österreich aufgehalten, mit Ausnahme
einer 2-monatigen Reise nach Indonesien im Jahre 2002 und ca. 4 Monate
im Jahre 2003. Dass meine Gattin (und zwar nur meine Gattin!!) am
25. September 2001 abgemeldet wurde, habe ich erst erfahren, als ich
vom FA Wels in dieser Angelegenheit vorgeladen wurde. Denn weder ich als auch
meine Gattin hatten diese Abmeldung beim Einwohnermeldeamt in y beantragt und
dies erkläre ich hiermit eidesstattlich. Ihnen wird es sicher möglich
sein diesbezüglich eine zufriedenstellende Antwort beim zuständigen
Meldeamt zu erhalten und dies zu prüfen, denn mir wurde damals, als ich
meine Gattin neuerlich anmeldete und nach dem Grund für ihre Abmeldung
fragte, wie es zu dieser rätselhaften Abmeldung kommen konnte, keine
plausible Auskunft erteilt und ich konnte auch nicht ahnen, welche schweren
Auswirkungen dies in unserem Falle haben könnte. Ihre Auskünfte
vom AMS y bezüglich Ab- und Anmeldung für Notstandshilfe und die
daraus ergehenden Daten haben rein gar nichts mit den Aufenthaltsdaten meiner
Familie in Österreich oder deren Abwesenheit zu tun, lediglich, dass ich
wieder als Auslandsmontageleiter eine Tätigkeit im Ausland angenommen
hatte, daher der Ausdruck Auslandsaufenthalt. Meine Gattin und unser Sohn
wohnten zu diesem Zeitpunkt in unserer gemeinsamen Wohnung in xx.
Für all diese Jahre hatten wir keine finanzielle
Unterstützung mehr vom FA Wels erhalten, obwohl ich im November 2003
einen Antrag eingereicht hatte, stattdessen erhielt ich eine Rückforderung
vom FA Wels. Im Dezember 2003 hatte ich nach einer Rechtsberatung bei einem
Volksanwalt des Magistrates y im Anschluss ein sehr ausführliches
Gespräch mit Frau G. vom FA Wels, die damals unseren Fall bearbeitete und
sie auch eine Entscheidung zu treffen hatte, die wie folgt lautete: Auf
mein eindringliches Ersuchen stimmte mir Frau yy zu, dass diese Angelegenheit zu
meinen Gunsten "erledigt" sei, wofür ich mich für ihr Einsehen und
Verständnis recht herzlich bedankte und mich verabschiedete in der Annahme,
dass dies nun endgültig geklärt ist. Um so verwunderter war ich als
ich ca. 2 Jahre nach diesem Gespräch wiederum ein Schreiben vom FA
erhielt mit der neuerlichen Zahlungsaufforderung inkl. Zinsen. Ich hatte
daraufhin sofort Frau yy angerufen in ihrem Büro, ihre Aussage auf meine
verzweifelte Frage, warum nun doch wiederum eine Zahlungsaufforderung an mich
gerichtet wird, war mehr als befremdend, sie sei nun nicht mehr zuständig
für meinen Fall und ich sollte den Rechtsweg einhalten und sie mir einfach
den Telefonhörer auflegte!!!! Sg. Herr N. , ich könnte noch
2 Seiten füllen mit dieser leidlichen Geschichte, bin es aber in
meiner hilflosen Verzweiflung ein wenig Leid, dass ich mich für meine
Familie und mich andauernd rechtfertigen muss, wofür uns im Grunde genommen
nicht einmal eine Schuld trifft, denn ich hatte zu diesem Zeitpunkt keines der
sogenannten Erinnerungsschreiben vom Fa Wels ausgefüllt und retourniert und
um eine Familienbeihilfe angesucht oder gefordert für den Zeitraum, wo wir
uns nicht gerade in Österreich aufhielten. Ich kann Ihnen auch keine
weiteren Unterlagen mehr aushändigen, denn diese hatte ich damals allesamt
an das FA Wels übergeben. Einen Rechtsanwalt für die Bereinigung
dieser Angelegenheit kann ich mir mit meiner Mindestpension auch nicht leisten,
genauso wenig wie ich den vom FA geforderten Betrag zur Rückzahlung
aufbringen kann und deswegen ersuche ich Sie höflichst um eine
Stundung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und noch weitere
in den folgenden Bestimmungen des FLAG genannte Bedingungen erfüllen),
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie unter
bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.
§ 2 Abs. 8 in der im Berufungszeitraum
geltenden Fassung lautete: "Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im
Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die
Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat."
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
folglich nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens
ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das
Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa
aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der
Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von
ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der
Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbstständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht (zB VwGH 18.1.1996,
93/15/0145).
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)
ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach
hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften
dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er
an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl die Erkenntnisse des VwGH vom 2.6.2004, Zl. 2001/13/0160 und vom
20.6.2000, Zl. 98/15/0016).
Das Verbringen der Ferien in Österreich wäre als
vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige
Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (vgl die einen
mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom
2.6.2004, Zl. 2001/13/0160 und vom 28.11.2002, Zl. 2002/13/0079).
Zum Aufenthalt von Kindern im Ausland (z.B. USA) hat der VwGH zumindest
zweimal entschieden und dabei festgestellt, dass ein Aufenthalt von einer Dauer
von mehr als zwei Jahren jedenfalls schädlich sein kann. So
beurteilte er in einem Erkenntnis den sich über volle zwei Jahre
erstreckenden Auslandsaufenthalt von minderjährigen Kindern des (damaligen)
Beschwerdeführers in den USA als ständig und damit schädlich im
Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Er führte wörtlich aus, dass es nicht
zweifelhaft sein könne, dass ein sich über volle zwei Jahre
erstreckender Auslandsaufenthalt der Kinder des Beschwerdeführers als
ständig im Sinne des (damaligen) § 5 Abs. 4 FLAG beurteilt
werden muss. Ob und wie lange die Kinder in den USA eine Schule besucht haben,
sei für diese Beurteilung bedeutungslos gewesen (VwGH 20.10.1993,
91/13/0175). In einem weiteren Beschwerdefall handelte es sich um einen
annähernd dreijährigen Auslandsaufenthalt des Sohnes, wobei dieser den
Wohnsitz seines Vaters während dessen Aufenthaltes in den USA teilte. Dabei
hielt sich der Sohn während der (Sommer)Ferien bei der (damaligen)
Beschwerdeführerin in Österreich auf, besuchte die Schule offenbar im
Hinblick auf den Erwerb von Sprachkenntnissen für den beabsichtigten Besuch
einer (österreichischen) höheren Lehranstalt für Tourismus und
dürfte diese Ausbildung später auch tatsächlich in
Österreich in Angriff genommen haben. Trotzdem beurteilte das
Höchstgericht auch diesen Aufenthalt als schädlich (VwGH vom
20.6.2000, Zl. 98/15/0016).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in seinem
Erkenntnis vom 4.12.2001, B-2366/00, mit den im dortigen Verfahren
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des
§ 5 Abs. 4 (neu: Abs. 3) auseinandergesetzt und ist zum
Ergebnis gelangt, dass ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Familienbeihilfe
für sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nicht anzunehmen ist.
In diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine gesetzliche
Regelung, welche den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende
Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland binde und hierbei auf dessen Aufenthalt abstelle, keine
verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke.
Trotz Aufforderungen des Finanzamtes und des
Unabhängigen Finanzsenates wurde vom Berufungswerber von der gebotenen
Möglichkeit, eventuelle Aufenthalte des Kindes in Österreich im
Zeitraum Juni 2001 bis November 2003 nachzuweisen, kein Gebrauch gemacht.
Entsprechende Unterlagen, die auf einen Aufenthalt des Berufungswerbers und des
Kindes in Österreich in dieser Zeit schließen lassen würden,
konnten offensichtlich nicht beigebracht werden.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist daher davon
auszugehen, dass sich der Berufungswerber mit seiner Ehegattin und dem Sohn P.
im Zeitraum Juni 2001 bis November 2003 nur vorübergehend ca. zwei Monate
(September 2002 bis November 2002) in Österreich aufgehalten hat.
Da sich der Aufenthalt des Kindes in Indonesien demnach über einen
Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckte, handelt es sich iS leg cit und der
dazu ergangenen Judikatur um einen ständigen Aufenthalt im Ausland, sodass
die Gewährung der Familienbeihilfe schon aus diesem Grund ausgeschlossen
ist.
Nach § 33 Abs. 4 Z 3 a
Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein
Kinderabsetzbetrag von monatlich "50,90 Euro" für jedes Kind zu.
Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein
Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist
§ 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden. Mangels Anspruchs auf die Familienbeihilfe lagen im
Berufungszeitraum auch die Voraussetzungen für die Gewährung der
Kinderabsetzbeträge nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1049-L/05
- Stammnummer
- 37949
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF