Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3224-W/07
Anspruchszinsen bei behaupteter Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3224-W/07vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Josef Graf, Dr. Wolfgang Seitz und Gerhard Mayrhofer über
die Berufung der W-GmbH, vertreten durch WR-GmbH, vom 23. Oktober 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 7. Oktober
2004 betreffend Anspruchszinsen nach der am 27. November 2008 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2001 Gutschriftszinsen in Höhe von
€ 567,72 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
bekämpfte die Berufungswerberin (Bw.) die Feststellungen des
Betriebsprüfungsberichtes vom 8. Oktober 2004 und somit die
Rechtmäßigkeit der den Anspruchszinsen zugrunde liegende
Abgabenschuldigkeit.
Die Bw. beantrage die ursprüngliche
Steuerbemessungsgrundlage nicht abzuändern, sowie die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§§ 282 Abs. 1 Z 1 und
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a)
Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b)
Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c)
auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 idF vor BGBl. 180/2004 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht
auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt.
Laut Aktenlage wurde mit Bescheid vom 7. Oktober 2004
die Körperschaftsteuer für 2001 mit € 1.748,51 festgesetzt.
Nach Gegenüberstellung mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die
Körperschaftsteuer 2001 in Höhe von insgesamt S 145.900,00
(€ 10.602,97) ergibt sich ein Differenzbetrag zu Gunsten der Bw. in
Höhe von € 8.854,46.
Diese Körperschaftsteuervorauszahlungen wurden laut
Aktenlage im Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 4. Dezember 2002 zur
Gänze und im Zeitraum 5. Dezember 2002 bis 9. Jänner 2003 im
Betrag von € 8.783,03 nicht entrichtet, sodass den Gutschriftszinsen
gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO für den Zeitraum
5. Dezember 2002 bis 9. Jänner 2003 eine Bemessungsgrundlage in
Höhe von € 71,43 und ab 10. Jänner 2003 bis
13. Oktober 2003 eine Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 8.854,46 zugrunde zu legen war. Somit betragen die Gutschriftszinsen
bei den in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten
Tageszinssätzen € 567,72.
Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben
einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem aus
§ 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht
verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie
(vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach
den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei
Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung)
zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3224-W/07
- Stammnummer
- 37942
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF