Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0913-W/07
Nachträglich geltend gemachte Ansuchen um Berücksichtigung des Frascati-Forschungsfreibetrages können bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht mit Hinweis auf unzulässige Bilanzänderungen gem. § 4 (2) EStG 1988 abgewiesen werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0913-W/07vom 27.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl
und die weiteren Mitglieder HR Mag. Robert Posch, Michael Singer und Anton
Prager über die Berufung der X, y, vertreten durch Ernst&Young GesmbH,
Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1220 Wien,
Wagramerstr. 19, vom 19. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 15. Jänner 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Aufhebung des Körperschaftsteuerbescheides 2004 gemäß
§ 299
BAO nach der am 26. November 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die X (i.d.F. Bw.) beantragte im Zuge einer
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung des Jahres 2004 erstmals die
Berücksichtigung des Forschungsfreibetrages gemäß
§ 4 Abs.
4 Z 4 EStG 1988 und legte die Forschungskosten dar.
(Anmerkung: Obwohl die
Berufung von einer rechtswidrigen Anwendung von § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988
spricht, ist Gegenstand des Verfahrens der sogenannte 'Frascati' Freibetrag, der
im zu beurteilenden Zeitraum (mit dem Wachstums- und Standortgesetz 2003, BGBl
133/2003) in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 verschoben wurde.)
Die zuständige Behörde erließ im Anschluss
an die Betriebsprüfung im wiederaufgenommenen Verfahren einen
Körperschaftsteuerbescheid für 2004, ohne den beantragten
Forschungsfreibetrag zu berücksichtigen.
Die Bw. stellte daraufhin am 27. September 2006 einen
Antrag gemäß
§ 299 BAO auf Aufhebung des
Körperschaftsteuerbescheides 2004 und Berücksichtigung des
Forschungsfreibetrages i.H.v. € 346.095,85.
Der Antrag auf Aufhebung wurde mit Bescheid vom 15.
Jänner 2007 vom Finanzamt Wien 1/23 bescheidmäßig abgewiesen.
Da der Forschungsfreibetrag erstmals im Zuge der
Betriebsprüfung beantragt worden sei, sei darin eine Bilanzänderung zu
erblicken. Des Weiteren sei die Bestimmung der Einkommensteuerrichtlinien 2000,
Rz. 1325 betreffend volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen in Analogie auch
für den Frascati-Freibetrag anzuwenden.
Die Bw. erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2007 Berufung
gegen diesen Bescheid.
Es sei unstrittig, dass die materiellen Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme des Freibetrages vorliegen würden und sie
ihren Antrag erstmals im Rahmen der Betriebsprüfung, somit vor Rechtskraft
des Körperschaftsteuerbescheides 2004 gestellt hätte.
Die abweisende Erledigung der Behörde stütze sich
auf die EStR 2000 Rz. 1325, der zu entnehmen sei, dass die nachträgliche
Geltendmachung des Forschungsfreibetrages bei bilanzierenden Steuerpflichtigen
bei außerbilanzmäßigem Geltendmachen in analoger Anwendung des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung
zulässig sei. Nachdem die Behörde ihre Rechtsansicht nur auf Gesetze
und nicht auf von der Finanzverwaltung erlassene Richtlinien stützen
könne, sei die zitierte gesetzliche Bestimmung zu würdigen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 seien
nachträgliche Änderungen der Bilanz nur zulässig, wenn sie
wirtschaftlich begründet seien und das Finanzamt zustimme, wobei eine
Zustimmung bei wirtschaftlicher Begründung zwingend zu erfolgen habe.
Da der Frascati-Freibetrag nach der ausdrücklichen
Bestimmung außerbilanziell geltend gemacht werden könne, § 4
Abs. 2 EStG 1988 jedoch nur auf bilanzmäßig geltend gemachte
Betriebsausgaben anzuwenden sei, finde die Vorschrift keinen Anwendungsbereich.
Die Vorschrift sei somit nicht für Betriebsausgaben maßgeblich, die
ausschließlich in der Steuererklärung geltend gemacht würden.
Der Ansicht der Behörde, die infolge Anwendung des
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 auf außerbilanzielle Positionen von einer
planwidrigen Lücke des Gesetzes ausgehe und diese durch Analogie zu
schließen versuche, könne nicht gefolgt werden.
In diesem Zusammenhang werde auf Entscheidungen des UFS zu
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 (zum Freibetrag für volkswirtschaftlich
wertvolle Erfindungen) RV/0077-W/02 v. 14.4.2003 bzw. RV/0438-F/02 v. 13.11.2003
verwiesen, wonach die Bestimmung des § 4 Abs. 2 EStG nicht angewendet
werden bzw. der Forschungsfreibetrag auch nachträglich geltend gemacht
werden könne.
Des Weiteren wurde auf die Änderung des
AbgabenänderungsG 2005 (mit Wirkung ab der Veranlagung 2005) hinsichtlich
des Frascati-Freibetrages verwiesen. Demnach müsse der Freibetrag in der
Steuererklärung ausgewiesen werden wobei eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung bis zum Eintritt der Rechtskraft
möglich sei, womit der Gesetzgeber offensichtlich eine Gleichstellung der
bilanzmäßigen und außerbilanzmäßigen Geltendmachung
der Freibeträge erreichen wollte.
In der am 26. November 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde auf die bisherigen Vorbringen verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 lautet:
Der Steuerpflichtige muss die Vermögensübersicht
(Jahresabschluß, Bilanz) nach den allgemeinen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muß er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen. Andere
nachträgliche Änderungen der Bilanz sind nur zulässig, wenn sie
wirtschaftlich begründet sind und das Finanzamt zustimmt. Das Finanzamt
muß zustimmen, wenn die Bilanzänderung wirtschaftlich begründet
ist.
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 in der maßgeblichen
Fassung lautet:
Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt
wird. Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue
Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, die Kriterien zur Festlegung der förderbaren
Forschungsaufwendungen (-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der
Freibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die
Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die
Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen.
§ 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 wurden mit dem AbgÄG
2005 folgende Sätze angefügt:
"Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der
Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird.
Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich."
Aus den Erläuternden Bemerkungen geht hervor, dass die
Bestimmung primär eingeführt wurde, um eine möglichst
vollständige Datengrundlage zur Erhöhung der Aussagekraft von
Abgabenerklärungen zu erhalten.
§ 205 (1) HGB in der hier maßgeblichen Fassung
lautet:
Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens, die auf Grund steuerlicher Vorschriften vorgenommen
worden sind (Bewertungsreserve), und sonstige unversteuerte Rücklagen sind
unter Angabe der Vorschriften, nach denen sie gebildet sind, auf der Passivseite
auszuweisen. Bei Vollabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens ist nur dann entsprechend diesen Bestimmungen eine
Rücklage zu bilden, wenn die Abschreibung betragsmäßig von
wesentlichem Umfang ist.
§ 299 BAO lautet:
1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1)
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat.
Aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 14. Juli
2006 Tz. 5 geht hervor, dass der Antrag der Bw. auf Berücksichtigung des
Forschungsfreibetrages eine aus Sicht der Bp. wirtschaftlich unbegründete
Bilanzänderung darstellt.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 wurde im
wiederaufgenommenen Verfahren neu erlassen.
Der Antrag auf Gewährung des Forschungsfreibetrages
erfolgte somit vor Eintritt der Rechtskraft des
Körperschaftsteuerbescheides.
Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Bescheides
gemäß
§ 299 BAO wurde von Seiten der belangten Behörde
darüber hinaus auf die ihrer Meinung nach anzuwendende Bestimmung der EStR
2000 Rz. 1325 gestützt, wonach die 'nachträgliche' Geltendmachung des
Forschungsfreibetrages bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bei
außerbilanzmäßigem Geltendmachen des Forschungsfreibetrages in
analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der
Bilanzänderung zulässig sei.
Bei den Einkommensteuerrichtlinien 2000 handelt es sich
mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den UFS beachtliche
Rechtsquelle (vgl. VwGH v. 20.9.2006, Zl. 2005/14/0093).
Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung sieht vor,
dass der Freibetrag auch außerbilanziell geltend gemacht werden kann.
Fraglich ist, ob auf die beantragte außerbilanzielle
Korrektur die Bestimmung über Bilanzänderungen des § 4 Abs. 2
EStG 1988 angewendet werden kann.
Eine Verpflichtung der bezughabenden Bestimmung des §
205 HGB zum Ausweis des Forschungsfreibetrages in der Bilanz ist nicht gegeben
(vgl. RV/0077-W/02 v. 14.4.2003).
Laut Tanzer/Weilinger (Anmerkungen zum
Rechnungslegungsrecht und zur umgekehrten Maßgeblichkeit zur Auslegung,
WBl 1989, 206) soll durch die Einführung der maßgeblichen
handelsrechtlichen Bestimmung eine den Aussagegehalt des Jahresabschlusses nicht
beeinträchtigende Form der Darstellung von Posten gefunden werden, 'die auf
steuerliche Sondervorschriften zurückgehen und für die die steuerliche
Anerkennung die Aufnahme in die Handelsbilanz voraussetzt'.
Gemäß Riener-Micheler/Urtz (Unklarer
Bilanzausweis bei steuerlich geltend gemachten Eigenkapitalzinsen Bindung
an den Handelsbilanzausweis? SWK 2000, S 433) soll § 205 HGB dem
Bilanzierer die Möglichkeit eröffnen, der Theorie der umgekehrten
Maßgeblichkeit Rechnung zu tragen. Nach dieser Theorie, welche eine
Ausformung des Grundsatzes der formellen Maßgeblichkeit darstellt, setzt
die Inanspruchnahme einer steuerlichen Investitionsbegünstigung den Ausweis
im handelsrechtlichen Jahresabschluss voraus. Da der Abzug der
Eigenkapitalzinsen als Betriebsausgabe aber gerade nicht an den Ausweis in der
Handelsbilanz geknüpft ist, § 11 Abs 1 EStG 1988 sieht (ebenso wie der
hier zu beurteilende Forschungsfreibetrag)
ausdrücklich alternativ
den außerbilanzmäßigen Ausweis vor, geht ein Ausweis als
unversteuerte Rücklage an diesem Zweck des § 205 HGB vorbei.
Die (handels)bilanzielle Geltendmachung, wie lt. EStR 2000
Rz. 1324 dargestellt, wird von der Literatur abgelehnt (vgl. Denk,
Bilanzsteuerliche Aspekte des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002
Forschungsfreibetrag - Bildungsfreibetrag - Forschungsprämie -
Bildungsprämie -vorzeitige Gebäudeabschreibung, SWK 2002, S 492 FN 1,3 m.w.V.). So
würde der (im Gegensatz zum Investitionsfreibetrag) mangelnde
Nachversteuerungstatbestand von Forschungsfreibeträgen bei Einstellung in
eine unversteuerte Rücklage zu einer gleichzeitigen Auflösung und
Umbuchung auf eine versteuerte Rücklage führen - ein wohl
entbehrlicher Umweg (vgl. Janschek,
Bilanzieller
Ausweis von
Eigenkapitalzuwachsverzinsung, Forschungs-, Bildungs- und
Lehrlingsfreibeträgen? SWK 2000, S 823).
Da der fragliche Freibetrag weder nach handelsrechtlichen
noch nach zwingenden steuerrechtlichen Vorschriften (über den Umweg der
umgekehrten Maßgeblichkeit) in die Bilanz Aufnahme finden muss, kann von
einer Verpflichtung den Freibetrag der Regelung über Bilanzänderungen
zu unterwerfen nicht ausgegangen werden.
Wie bereits in der Berufungsentscheidung RV/0077-W/02 mit
Verweis auf § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 dargestellt, war der Freibetrag
für Forschungsaufwendungen auch nach Meinung von Quantschnigg/Schuch
Einkommensteuerhandbuch, § 5 Tz. 20.4 als 'echter' Freibetrag und nicht als
Bilanzposition konzipiert. Obwohl sich obige Ausführungen auf den
Forschungsfreibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen (nunmehr
§ 4 Abs. 4 Z 4a) bezogen, sind sie nach Ansicht des erkennenden Senates
gleichermaßen auf den so genannten 'Frascati'-Freibetrag anzuwenden.
Auch Doralt
(Einkommensteuergesetz3
§ 4 Rz. 311) hält hinsichtlich des Forschungsfreibetrages eine
Änderung des Prozentsatzes bis zur Rechtskraft der Veranlagung für
möglich, weil dieser nicht in der Bilanz, sondern in der
Steuererklärung geltend gemacht wird (vgl. auch UFS v. 13. November 2003,
RV/0438-F/02).
Wie die Bw. zu Recht darstellt, steht der eindeutige
Wortlaut des § 4 (2) EStG 1988, bezieht er sich doch auf
Jahresabschlüsse/Bilanzen, der Anwendung auf außerbücherlich im
Rahmen der Steuererklärung beantragte Betriebsausgaben im vorliegenden Fall
entgegen.
Diese Bestimmung ist auch sachgerecht, weil sie den
bilanzierenden mit einem nicht bilanzierenden Steuerpflichtigen hinsichtlich des
Zeitpunktes der Geltendmachung der fiktiven Betriebsausgabe
(Forschungsfreibetrag) durch Einräumung eines Wahlrechtes
gleichstellt.
Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 mit Wirkung ab
Veranlagungen des Jahres 2005 eingefügte ergänzende Bestimmung, wonach
der Forschungsfreibetrag in die Steuererklärung aufzunehmen und eine
Berichtigung der unterlassenen Eintragung bis zum Eintritt der Rechtskraft
möglich ist, ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, zielt aber
in diese Richtung.
Gemäß Hofstätter/Reichl (Einkommensteuer
Bd. IIIA Kommentar Zorn § 4 Abs. 4 Z 4 u. 4a Rz. 6) ist 'Eintritt der
Rechtskraft' sehr weit zu interpretieren und gilt nicht nur bis zum Ablauf der
Berufungsfrist bzw. dem Erlassen der Berufungsentscheidung, sondern darüber
hinaus für alle Fälle, in denen bereits rechtskräftige Bescheide
aus dem Rechtsbestand ausscheiden und neue Bescheide erlassen werden. Nach
dessen Meinung geht die Berichtigungsregel der Bilanzänderung des § 4
Abs. 2 EStG 1988 als lex spezialis vor.
Demnach könnten, folgt man dieser Meinung, ab der
Veranlagung 2005 nicht nur außerbilanzielle Wertansätze sondern
infolge der Einführung obiger Bestimmung auch (freiwillige) bilanzielle
Wertansätze nachträglich geändert werden.
Als weiteres für die Berechtigung zur Inanspruchnahme
des Forschungsfreibetrages im vorliegenden Fall zu wertendes Indiz stellt sich
dar, dass auch die mit analoger Zielsetzung und hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage dem Forschungsfreibetrag gleichgeschaltete
Forschungsprämie gemäß
§ 108c (3) i.V.m. § 124b Z 105
EStG 1988 ab 2004 in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereichten Beilage geltend gemacht werden kann.
Gemäß
§ 299 BAO kann die
Abgabenbehörde 1. Instanz einen Bescheid u.a. auf Antrag der Partei
aufheben, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht.
'Weshalb die Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer
unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des
entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von
Grundlagenbescheiden) ist für die Anwendung des § 299 Abs. 1 nicht
ausschlaggebend' (vgl.
Ritz3 BAO Handbuch
§ 299 Rz. 10).
Der Körperschaftsteuerbescheid 2004 erweist sich
infolge der oben dargelegten Umstände infolge unrichtiger Auslegung als
inhaltlich rechtswidrig und der Anwendung des § 299 BAO zugänglich.
Die Aufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Dabei kommt laut ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang
gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit zu. Da nach Ansicht des
erkennenden Senates nicht nur eine geringfügige Rechtswidrigkeit vorliegt,
ist das Ermessen im Sinne des Gesetzes auszuüben. Im Schriftsatz der Bw.
wurde zugleich (offensichtlich in Anlehnung an die Bestimmung des § 299
Abs. 2 BAO wonach mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid
ersetzende Bescheid zu verbinden ist) die sich daraus ergebende Neufestsetzung
der Körperschaftsteuer für 2004 beantragt.
Gemäß
Ritz3 BAO Handbuch
§ 299 Rz. 51 (mit Verweis auf Ellinger
BAO3
§ 299 Anm.
21) setzt die Verbindung gemäß
§ 299 Abs. 2 voraus, dass
dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag auf Aufhebung erst durch
Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2) entsprochen wird. Diesfalls obliegt
der Abgabenbehörde 2. Instanz nur die Aufhebung, nicht jedoch die Erlassung
des 'Ersatzbescheides'.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0913-W/07
- Stammnummer
- 37927
- Gültig
- 27.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF