Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0051-Z3K/04
Einfuhrpreis für Obst und Gemüse
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0051-Z3K/04vom 25.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Methode des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse zur Bestimmung des Einfuhrpreises darf nur dann angewendet werden, wenn der fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft, bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind und auch angemeldet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch
Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt, 4650 Lambach,
Marktplatz 14, vom 21. Mai 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
31. März 2004, Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom
15. Dezember 2003, Zahl: bb, wurden für die Bf.
gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) für die mit den Warenanmeldungen zu den WE-Nrn. cc und dd vom
21. August 2003 in den freien Verkehr übergeführten Waren
(Weintrauben der Warennummer 0806 1010 91) Abgaben in der Höhe
von € 10.654,69 (Zoll: € 5.864,79, Einfuhrumsatzsteuer:
€ 4.789,90) festgesetzt und der in zu geringer Höhe erfasste
Zollbetrag gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich
buchmäßig erfasst. Als Folge der Nacherhebung erfolgte die
Vorschreibung von Zinsen gemäß Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom
21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Obst und Gemüse in Verbindung mit § 108
Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 30,82. In der
Begründung wurde ausgeführt, bei der Überführung in den
freien Verkehr sei der fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland zuzüglich
Versicherungs- und Transportkosten bis zur Gemeinschaftsgrenze als Einfuhrpreis
beantragt worden. Im Zuge von Ermittlungen sei festgestellt worden, dass die
gegenständliche Sendung von der Empfängerfirma nicht angenommen worden
sei. Ein tatsächlich bezahlter Preis sei daher nicht feststellbar gewesen.
Eine wesentliche Verpflichtung aus Art. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3223/94 sei daher nicht erfüllt worden. Die Einreihung der
Weintrauben sei aufgrund des pauschalen Einfuhrwertes durchzuführen und der
fällige Zollbetrag sei einzuziehen gewesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
19. Jänner 2004. Aus der mit der Berufungsschrift vorgelegten
Bestätigung des Versenders der Ware ergebe sich, dass die Früchte
nicht wie ursprünglich gegenüber der Bf. vorgesehen um
€ 0,61 pro Kilogramm sondern um € 0,47 bzw. € 0,38
pro Kilogramm verkauft worden seien. Bei Zugrundlegung dieser Werte wäre
kein höherer als der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag
vorzuschreiben gewesen. Die angefochtene Festsetzung erscheine daher als
überhöht und unberechtigt. Darüber hinaus sei zu
berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Verzollung der aus den
Verzollungsdokumenten ersichtliche Kaufpreis in der Höhe von
€ 0,61 abzüglich ARA, RV, Skonto und abzüglich der
Zollentnahme vereinbart gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei daher der fob-Preis
bekannt gewesen, weshalb die Verzollung nach diesen Werten zu Recht erfolgt sei.
Die schlechtere Qualität der verkauften Früchte sei erst später
bekannt geworden. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den
angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
31. März 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, in den anlässlich der
Einfuhrabfertigungen vorgelegten Rechnungen sei ein Preis von € 0,65
bzw. € 0,63 pro Kilogramm Weintrauben ausgewiesen. In den Rechnungen
scheine ein Abzug in der Höhe von 6% des Rechnungsbetrages auf, in den
Abrechnungen hingegen ein solcher von 8% des Abrechnungsbetrages. Aufgrund der
unterschiedlichen Kilogrammpreise und der Abweichung beim Abzug stehe fest, dass
der fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland zu Unrecht als Einfuhrpreis
herangezogen worden ist. Allein aus dem Faktum der Abweichung beim
Kilogrammpreis habe dieser zum Zeitpunkt der Abfertigung nicht bekannt gewesen
sein können. Zu berücksichtigen sei auch, dass aufgrund von
Qualitätsmängeln keine Zahlung an den türkischen Versender
erfolgt sei. Somit sei ein fob-Preis im Ursprungsland nicht feststellbar. Eine
Einstufung könne daher nur nach dem pauschalen Einfuhrwert erfolgen. Die
vorgelegte Bescheinigung, wonach die Weintrauben aufgrund von
Qualitätsmängel zu einem Preis von € 0,47 bzw.
€ 0,38 an Abnehmer in Deutschland verkauft worden seien, seien
für das Schicksal der Berufung ohne Belang. Entscheidend sei der Zeitpunkt
der Zollabfertigung. Die Bestimmung des Art. 238 ZK sehe für
derartige Fälle eine Regelung vor. Es widerspreche auch der Aktenlage, dass
der tatsächliche fob-Preis zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigungen bekannt
gewesen ist.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom
21. Mai 2004. Die Bf. bringt vor, es sei unrichtig, dass im Zeitpunkt
der Verzollungen die fob-Preise der Erzeugnisse im Ursprungsland nicht bekannt
gewesen seien. Diesbezüglich werde auf das Einvernahmeprotokoll des Herrn
AA verwiesen, wonach während des Transportes nach Österreich infolge
eines Preisverfalles und der damit verbundenen Änderung der Marktsituation
der Preis nachverhandelt worden sei und somit zum Zeitpunkt der
Einfuhrabfertigung der neu ausgehandelte Preis (€ 0,61 pro Kilogramm)
bereits bekannt gewesen sei. Dieser Preis sei auch den Abrechnungen zu Grunde
gelegt worden. Es sei lediglich von Herrn AA verabsäumt worden, den
nachverhandelten Preis dem Zolldeklaranten mitzuteilen. Es werde daher der
Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid
aufzuheben.
Mit Schreiben vom 1. September 2004 legte die Bf.
eine mit dem Versender der gegenständlichen Waren am
20. Juni 2003 getroffene Vereinbarung vor. Diese Vereinbarung weist
eine Rückvergütung in der Höhe von 4%, einen ARA-Beitrag in der
Höhe von 2% und ein Skonto in der Höhe von 2% bei Zahlung nach Eingang
des Abgangsavisos und der Rechnung aus. Ergänzend führt die Bf. aus,
es sei zwischen ihr und dem türkischen Versender von Anfang an vereinbart
gewesen, dass vom in Rechnung gestellten Betrag eine Rückvergütung in
der Höhe von 4% des Rechnungsbetrages, ein ARA-Beitrag in der Höhe von
2% sowie ein Skonto von 2% des ausgewiesenen Betrages gewährt werde. Der
getroffenen Vereinbarung zufolge habe der Versender die Rechnungen erstellt und
somit 4% Rückvergütung sowie 2% ARA in Abzug gebracht. Diese Preise
würden auch der Abrechnung zugrunde liegen. Lediglich in den Fällen,
in denen nach der Verzollung festgestellt worden sei, dass einzelne Kartons
"durch den Zoll" entnommen worden sind, seien die nicht erhaltenen Kartons auch
nicht bezahlt worden. Die Abrechnungen hätten daher lediglich dazu gedient,
im Falle von so genannten Zollentnahmen die Mindermenge dem Versender
gegenüber darzustellen. Der in der Abrechnung aufscheinende Abzug in der
Höhe von 8% ergebe sich im Falle der raschen Zahlung durch die
Inanspruchnahme des vereinbarten Skontos in der Höhe von 2%. Es stehe daher
fest, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Verzollung der Preis der Weintrauben
festgestanden ist.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Mit den Warenanmeldungen zu den WE-Nrn. cc und dd vom
21. August 2003 wurden Weintrauben (Tafeltrauben) der Warennummer
0806 1010 91 zum freien Verkehr abgefertigt. Im Zuge der
Einfuhrabfertigungen wurden die Rechnungen Nrn. ee (cc) und ff (dd) des
türkischen Versenders vorgelegt und die in diesen Rechnungen ausgewiesenen
Beträge (€ 0,65 bzw. € 0,63 pro Kilogramm
abzüglich 6%) der Anmeldung bzw. der Abgabenberechnung zugrunde
gelegt.
Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten
Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf
den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß
Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere
Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten
Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere
Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen
im Warenverkehr erstellt worden ist.
Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die
verfahrensgegenständlichen Fälle findet Anhang I in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission Anwendung. In
Teil III (Anhänge zum Zolltarif), Abschnitt I (Anhänge
für landwirtschaftliche Erzeugnisse), Anhang 2 des Anhanges I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Erzeugnisse genannt, für
die die Einfuhrpreisregelung gilt. Frische Tafeltrauben der Position
0806 1010 der Kombinierten Nomenklatur sind darin erfasst.
Die Art. 28 bis 36 ZK regeln die Ermittlung des
Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs sowie anderer als
zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften
im Warenverkehr eingeführt worden sind. Sie legen somit die allgemeinen
Regeln für die Bestimmung des Zollwerts der Waren fest, der als Grundlage
für die Berechnung des Wertzolls dient. Gemäß Art. 36
Abs. 2 ZK können - abweichend von den Art. 29 bis
31 ZK - bei der Bestimmung des Zollwerts verderblicher Waren auf
Antrag des Anmelders vereinfachte Regeln angewandt werden. Es sind dies die
Regeln in den Art. 173 bis 177 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO).
Durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 3223/94
eingeführte System der Einfuhrpreise können auf Obst und Gemüse
neben dem Wertzoll auch spezifische Zölle eingehoben werden, wenn deren
Einfuhrpreis in der Gemeinschaft unter einem pauschalen Einfuhrwert liegt, der
von der Kommission für jedes Erzeugnis und jedes Ursprungsland an jedem
Arbeitstag ermittelt wird. Das System der Einfuhrpreise gründet sich auf
Art. 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse. Art. 23 der zuletzt
genannten Verordnung wurde weitgehend durch Art. 32 der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 über eine gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse ersetzt.
Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96
lautet wie folgt:
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser
Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in
Art. 1 Abs. 2 genannten Erzeugnisse Anwendung.
(2) Hängt die Anwendung der Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs vom Einfuhrpreis der eingeführten Partie ab, so wird
die Richtigkeit dieses Preises anhand eines pauschalen Einfuhrwertes
überprüft, der von der Kommission je Ursprung und je Erzeugnis auf der
Grundlage des gewichteten Mittels der Notierungen der betreffenden Erzeugnisse
auf den repräsentativen Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten oder
gegebenenfalls auf anderen Märkten berechnet wird. Zur
Überprüfung des Einfuhrpreises der im wesentlichen zur Verarbeitung
bestimmten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Art. 46 jedoch
Sonderbestimmungen erlassen werden.
(3) Liegt der angegebene Einfuhrpreis der betreffenden
Partie über dem pauschalen Einfuhrwert, der um eine nach Abs. 5
festgesetzte Marge erhöht wird, die den Pauschalwert um nicht mehr als
10 % überschreiten darf, so muss eine Sicherheit in der Höhe der
Einfuhrzölle hinterlegt werden, die auf der Grundlage des pauschalen
Einfuhrwerts festgesetzt wird.
(4) Wird der Einfuhrpreis der betreffenden Partie nicht
zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so hängt die Anwendung der
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom pauschalen Einfuhrwert oder von
der Anwendung der maßgeblichen Zollvorschriften nach den gemäß
Abs. 5 festzulegenden Bedingungen ab.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel
werden nach dem Verfahren des Art. 46 erlassen.
Die Regeln zur Bestimmung des Einfuhrpreises von Obst und
Gemüse sind in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3223/94 enthalten. Der Einfuhrpreis der Erzeugnisse dient als Grundlage
für ihre Einordnung in den Gemeinsamen Zolltarif und zur Bestimmung
eventuell zu entrichtender spezifischer Zölle (EuGH 16.1.2003,
Rs C-422/00; VwGH 2.9.2008, 2005/16/0083). Die Bestimmung des
Art. 5 Abs. 1 der zuletzt genannten Verordnung lautet wie
folgt:
(1) Der Einfuhrpreis, zu dem die in Teil A des
Anhangs aufgeführten Erzeugnisse im Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaft eingestuft werden, entspricht nach Wahl des Importeurs:
a) entweder dem fob-Preis der Erzeugnisse im
Ursprungsland, zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur
Zollgrenze der Gemeinschaft, soweit dieser Preis und diese Kosten bei der
Anmeldung zum freien Verkehr bekannt sind.
Überschreiten diese
Preise den pauschalen Einfuhrwert, der für das betreffende Erzeugnis bei
der Annahme der Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr gilt, um mehr als 8%, so leistet der Einführer die
Sicherheit gemäß Art. 248 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93. In diesem Fall können die Einführer mit dem Zoll
belastet werden, der bei einer Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden
pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre.
b) oder dem nach Art. 30 Abs. 2
Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelten
Zollwert für die betreffenden Einfuhrerzeugnisse, wobei die Zölle
entsprechend Art. 4 Abs. 1 abgezogen werden. Im diesem Falle
leistet der Importeur eine Sicherheit gemäß Art. 248 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Einfuhrzolls, der
bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen
Einfuhrwerts fällig wäre.
c) oder dem pauschalen Einfuhrwert gemäß
Art. 4.
Art 5 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 3223/94 übernimmt im Wesentlichen die verschiedenen Methoden zur
Bestimmung des Zollwerts gemäß dem Zollkodex und dessen
Durchführungsverordnung und passt sie der besonderen Natur von Obst und
Gemüse an. Die Methode zur Berechnung des Einfuhrpreises nach Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 ist mit
der in Art. 29 Abs. 1 ZK vergleichbar. In beiden Fällen muss
der ermittelte Wert den fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland,
zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze
Gemeinschaft, widerspiegeln (EuGH 16.1.2003, Rs C-422/00). Bei der
Ermittlung des Zollwerts gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK wird
auf den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis abgestellt.
Der Einführer von in Teil A des Anhangs genannten
Erzeugnissen (Tafeltrauben der Position 0806 1010 der Kombinierten
Nomenklatur sind vom Teil A erfasst) kann zwischen den drei vorhin
genannten Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises wählen.
Anlässlich der gegenständlichen Einfuhrabfertigungen nahm der
Einführer die Methode des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 (fob-Preis der Erzeugnisse) in Anspruch.
Der Einreihung in den Zolltarif und der Berechnung der Abgaben wurden die in den
Rechnungen ausgewiesenen Beträge (€ 0,65 bzw. € 0,63
pro Kilogramm) zugrunde gelegt.
Im gegenständlichen Verfahren war im Wesentlichen die
Frage strittig, ob die Voraussetzungen für die Wahl der Methode zur
Ermittlung des Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 gegeben waren.
Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der zuletzt
genannten Verordnung stellt hinsichtlich der Anwendbarkeit der fob-Preise
zuzüglich Versicherungs- und Beförderungskosten darauf ab, dass
"dieser Preis und diese Kosten bei der Anmeldung zum freien Verkehr bekannt
sind." Daraus folgt, dass für die Anwendung dieser Methode zur Bestimmung
des Einfuhrpreises der eingeführten Erzeugnisse vorausgesetzt wird, dass
dieser konkrete Preis bei der Zollanmeldung bereits tatsächlich bekannt
ist. Nur wenn der Preis und die genannten Kosten
bei der Anmeldung zum freien
Verkehr (und nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung) bekannt sind, steht dem
Einführer die volle Wahlfreiheit zu (vgl. VwGH 2.9.2008,
2005/16/0083).
Aufgrund der im Verfahren getroffenen Feststellungen und
der Vorbringen der Bf. steht fest, dass die als Einfuhrpreis angemeldeten
fob-Preise nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Im Zuge von
Ermittlungen stellte die belangte Behörde fest, dass die
gegenständlichen Sendungen zu einem Kilogrammpreis von € 0,61
abzüglich 8% abgerechnet hätten werden sollen. Die Bf. selbst bringt
vor, während des Transportes der Waren von der Türkei nach
Österreich sei ein neuer Preis (€ 0,61 pro Kilogramm
abzüglich Rabatt) ausverhandelt worden. Nach Ansicht der Bf. sei ihr, da
zum Zeitpunkt der Verzollung der neu ausverhandelte Preis bekannt gewesen sei,
die Wahlmöglichkeit, die Methode des Art. 5 Abs. 1
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 heranzuziehen, offen
gestanden.
Selbst wenn der Bf. im Zeitpunkt der Verzollungen der neu
ausverhandelte Preis bekannt gewesen ist, stand ihr die volle Wahlfreiheit nicht
zu. Entscheidend ist nicht, ob der fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland
dem Einführer zum Zeitpunkt der Verzollung bekannt ist, sondern dass der
fob-Preis der Erzeugnisse auch angemeldet wird. Aus dem Wortlaut der Bestimmung
des Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG)
Nr. 3223/94 geht klar und eindeutig hervor, dass der fob-Preis der
Erzeugnisse im Ursprungsland zuzüglich Versicherungs- und Transportkosten
bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft nur dann als Einfuhrpreis, zu dem die
Erzeugnisse im Zolltarif eingestuft werden, angemeldet werden kann, wenn alle
diese Faktoren bei der
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bekannt sind
(vgl. Müller-Eiselt, EG-Zollrecht,
Fach 2215.7, 42). Würde, wie von der Bf. vertreten, lediglich auf das
Bekanntsein des fob-Preises zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung abzustellen
sein, dann wäre die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 inhaltsleer. Der Einfuhrpreis kann nur
dann die Grundlage für eine Einstufung in den Zolltarif bilden, wenn dieser
auch angemeldet wird; aufgrund eines der Bf. bekannten, jedoch nicht
angemeldeten und somit der Zollverwaltung nicht zur Kenntnis gebrachten
Einfuhrpreises kann eine Einstufung in den Zolltarif nicht erfolgen. Bei einer
solchen Konstellation wäre nur eine vorläufige Einstufung
möglich. Da die Methode für die Bestimmung des Einfuhrpreises der
eingeführten Erzeugnisse gemäß Art. 5 Abs. 1
Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 nur dann angewendet
werden darf, wenn der endgültige Wert angemeldet wird, besteht kein Grund,
dem Einführer einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert der
Erzeugnisse zu erlauben (vgl. EuGH 16.1.2003, Rs C-422/00).
Durch die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1
Buchstabe a) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 32223/94,
wonach eine Sicherheit gemäß Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO zu
leisten, wenn "diese Preise" den pauschalen Einfuhrwert, der für das
betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Erklärung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gilt, um mehr als 8%
übersteigen, bringt der Verordnungsgeber ein weiteres Mal eindeutig zum
Ausdruck, dass der fob-Preis und die Kosten zum Zeitpunkt der Abfertigung zum
freien Verkehr nicht nur bekannt sein müssen sondern diese auch anzumelden
sind. Gemäß Art. 248 Abs. 1 ZK-DVO errechnet sich eine zu
leistende Sicherheit aus der Differenz der Abgaben, die sich aus den Angaben in
der Zollanmeldung ergeben und den Abgaben, den die Waren letztlich unterliegen
können. Die Angaben in der Zollanmeldung dienen somit nicht nur für
die Berechnung einer etwaigen Sicherheit, sondern sind auch für die
Beurteilung der Frage, ob der angemeldete Einfuhrpreis den pauschalen
Einfuhrwert um mehr als 8% übersteigt, maßgeblich. Durch die
Formulierung "diese Preise" bringt der Verordnungsgeber klar zum Ausdruck, dass
für die Beurteilung der Frage, ob eine Sicherheit zu leisten ist bzw. in
welcher Höhe eine solche zu leisten ist, der fob-Preis der Erzeugnisse
zuzüglich der sonstigen Kosten maßgeblich ist. Wäre für die
Inanspruchnahme der vollen Wahlfreiheit lediglich das Bekanntsein des
fob-Preises der Erzeugnisse im Ursprungsland und der sonstigen Kosten zum
Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung und nicht deren Anmeldung erforderlich, dann
wäre die Zollverwaltung nicht in der Lage, die Frage zu beurteilen, ob eine
Sicherheit einzuheben ist bzw. wäre es ihr in weiterer Folge nicht
möglich, die Berechnung der Sicherheit vorzunehmen.
Die Methode zur Ermittlung des Einfuhrpreises
gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 darf nur dann herangezogen werden, wenn
der fob-Preis der Erzeugnisse und die sonstigen Kosten dem Einführer zum
Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung nicht nur bekannt sind, sondern dieser Preis
und die Kosten auch angemeldet werden. Da im gegenständlichen Fall die
Voraussetzungen für die Ermittlung des Einfuhrpreises nach Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 nicht
vorlagen, wäre der Bf. - selbst wenn es sich bei dem Preis in der
Höhe von € 0,61 pro Kilogramm um den tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preis gehandelt hätte und dieser der Bf. zum Zeitpunkt
der Einfuhrabfertigung bekannt gewesen ist - die Wahlmöglichkeit,
diese Methode zur Bestimmung des Einfuhrpreises heranzuziehen, nicht offen
gestanden.
Auch aus der Bestimmung des Art. 32 der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 geht klar hervor, dass der Einfuhrpreis
anzumelden ist. Gemäß Abs. 3 der genannten Regelung ist eine
Sicherheit zu hinterlegen, wenn der
angegebene Einfuhrpreis eine
näher definierte Grenze übersteigt. Art. 32 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 bestimmt Folgendes: "Wird der Einfuhrpreis
der betreffenden Partie nicht zum Zeitpunkt des Zolldurchgangs angegeben, so
hängt die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vom
pauschalen Einfuhrwert oder von der Anwendung der maßgeblichen
Zollvorschriften nach den gemäß Abs. 5 festzulegenden
Bedingungen ab." Die Regelung des Art. 32 der Verordnung (EG)
Nr. 2200/96 bringt somit eindeutig zum Ausdruck, dass das bloße
Bekanntsein des fob-Preises zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für
die volle Wahlfreiheit nicht ausreicht.
Selbst wenn - wie von der Bf.
vertreten - für die Inanspruchnahme der zuletzt genannten Methode
für die Ermittlung des Einfuhrpreises lediglich das Bekanntsein des
fob-Preises der Erzeugnisse und der sonstigen Kosten zum Zeitpunkt der
Einfuhrabfertigung maßgeblich wäre, kann nichts für die Bf.
gewonnen werden. Der fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland betrug weder
€ 0,65 bzw. € 0,63 noch € 0,61 pro Kilogramm
abzüglich Rabatt. Aufgrund der bisher im Verfahren getroffenen
Feststellungen (Verkauf der Waren zu einem Preis von € 0,47 bzw.
€ 0,38 pro Kilogramm) steht fest, dass weder die angemeldeten Preise
noch - wie von der Bf. behauptet - die ihr zum Zeitpunkt der
Einfuhrabfertigungen bekannten Preise den tatsächlichen Gegebenheiten
entsprochen haben. Laut Feststellungen der belangten Behörde, die von der
Bf. nicht bestritten werden, ist es seitens der Bf. zu keinen Zahlungen an den
Versender der Waren gekommen.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 ziehen die zuständigen Behörden
den fälligen Zollbetrag gemäß Art. 220 ZK
zuzüglich Zinsen ein, wenn sie feststellen, dass die Verpflichtungen nicht
erfüllt wurden. Da weder die Voraussetzungen für die Ermittlung des
Einfuhrpreises nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 gegeben waren noch der angemeldete bzw.
der zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung (angeblich) bekannte fob-Preis den
tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben, war der fällige
Zollbetrag einzuziehen. Mit den Worten "den fälligen Zollbetrag" ist der
Betrag gemeint, der sich aus der Differenz zwischen dem auf Basis des
angemeldeten Preises bereits buchmäßig erfassten Zollbetrag
einerseits und andererseits dem Zollbetrag ergibt, der auf der Basis des
pauschalen Einfuhrwertes festzusetzen gewesen wäre (argumentum: Art. 5
Abs. 1 Buchstabe a) Unterabsatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 3223/94; BFH 3.4.2001,
VII R 6/00).
Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1469/2003 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die
Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise betrug der
pauschale Einfuhrwert zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigungen
(21. August 2003) für Waren der Position 0806 1010
€ 118,30. Dieser Wert wurde von der belangten Behörde der
Abgabenberechnung zugrunde gelegt.
Selbst wenn der Bf. die volle Wahlfreiheit zugestanden
wäre, wäre - da weder die angemeldeten Preise noch der Preis
in der Höhe von € 0,61 pro Kilogramm den tatsächlichen
Verhältnissen entsprochen haben - eine Nacherhebung auf der Basis
des pauschalen Einfuhrwertes vorzunehmen gewesen.
Sinn und Zweck des Art. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 3223/94 ist es, dass - sofern sich die Anmeldung später
als unzutreffend erweist - die Einfuhrabgaben in der Höhe
einbehalten werden, wie sie sich bei einer Anmeldung unter Zugrundelegung des
pauschalen Einfuhrwertes ergeben hätte.
Aus der mit der Berufungsschrift vorgelegten
Bestätigung des Versenders der Waren, wonach die gegenständlichen
Waren zu einem Preis von € 0,47 bzw. € 0,38 pro Kilogramm an
andere Unternehmen verkauft worden seien, lässt sich ableiten, dass die Bf.
die gegenständlichen Lieferungen zurückgewiesen hat.
Diesbezüglich wird in der Berufungsschrift ausgeführt, die schlechtere
Qualität der verkauften Früchte sei erst später bekannt geworden.
Der Unabhängige Finanzsenat durfte (erstmalig) nicht darüber
entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung gemäß
Art. 238 ZK gegeben waren. Es bedurfte daher auch keiner
Erwägungen darüber, ob die gegenständlichen Waren zum Zeitpunkt
der Annahme der Anmeldungen schadhaft waren.
Aus den dargestellten Erwägungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 25.
November 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
- Art. 5 Abs. 4 VO 3223/94, ABl. Nr. L 337 vom 24.12.1994 S. 66
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0051-Z3K/04
- Stammnummer
- 37882
- Gültig
- 25.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF