Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0149-Z3K/02
Ausfuhrerstattung, Ausfuhrnachweis, Kontrollexemplar T5, Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0149-Z3K/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist das Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls das einzelstaatliche Dokument, mit welchem von der Ausgangszollstelle der Austritt der Erstattungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestätigt werden soll, nicht binnen drei Monaten an die Erstattungszahlstelle zurückgelangt, kann der Ausführer die Anerkennung anderer gleichwertiger Unterlagen beantragen, wenn er erweist, dass die Rückleitung des Kontrollexemplares T5 oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Dokumentes aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, unterblieben ist, demnach hiefür weder ihn noch dritten Personen, derer er sich bei der Erfüllung der gegenüber den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Gewährung der Ausfuhrerstattung obliegenden Verpflichtigungen bedient, ein Verschulden trifft.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
8. April 2002, GZ. 610/3626/2/2000, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) begehrte im Rahmen der am
15. Februar 2000 beim Hauptzollamt Linz erfolgten
Erstattungsausfuhrabfertigung in der Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. 500/000/800562/05/0 für die darin ausgewiesenen, für die
Tschechische Republik als Bestimmungsland bestimmten Fleischwaren die Zahlung
einer Ausfuhrerstattung. In der von der Ausfuhrzollstelle angenommenen
Ausfuhranmeldung wurde u.a. im Feld 40 die Ausfertigung eines
Kontrollexemplars T5, mit welchem von der Austrittszollstelle der Austritt
der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft erwiesen werden
sollte, dokumentiert.
Die Zahlstelle, das Zollamt Salzburg/Erstattungen, teilte
der Bf. im Zuge der Bearbeitung des Erstattungsantrages mit Schreiben vom
15. Mai 2001, GZ. 610/3626/2000, mit, dass das als Nachweis für
den Austritt der Erstattungswaren erforderliche von der Austrittszollstelle
bestätigte Kontrollexemplar T5 nicht beigebracht worden sei. Gleichzeitig
wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass bei Verlust des Kontrollexemplars T5
ein Duplikat bei der Ausfuhrzollstelle beantragt und nachträglich von der
Bestimmungszollstelle bestätigt werden könnte oder die Anerkennung
gleichwertiger - näher bezeichneter - Alternativnachweise beantragt werden
könnte. Hierauf ersuchte die Bf. im Schreiben vom 30. Mai 2001 unter
Anschluss eines Beförderungspapiers sowie eines tschechischen
Verzollungsnachweises um Anerkennung gleichwertiger Unterlagen. Gründe
für die Nichtvorlage des Kontrollexemplars T5 führte die Bf.
darin und auch in der Folge nach fernmündlicher Urgenz durch die Zahlstelle
nicht an.
Mit dem am 4. Oktober 2001 zugestellten Bescheid vom
18. September 2001, GZ. 610/3626/1/2000, wies das Zollamt
Salzburg/Erstattungen den Antrag auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung
gemäß
§ 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) mit der
Begründung ab, gleichwertige Unterlagen könnten nur dann anerkannt
werden, wenn der Ausführer die Gründe für die Nichtvorlage des
Kontrollexemplars T5 nicht zu vertreten hat. Die Bf. als Ausführerin
habe die Gründe für die Nichtvorlage des Kontrollexemplars T5
trotz Aufforderung nicht dargelegt, weshalb eine diesbezügliche Bewertung
nicht vorgenommen werden könne. Gleichzeitig verwies die Zahlstelle in
ihrer Bescheidbegründung auf Art. 49 Abs. 2 der VO (EG)
Nr. 800/1999, wonach die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung
oder die Freigabe der Sicherheit, außer bei höherer Gewalt, innerhalb
von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen gewesen
wären.
Gegen den abweisenden Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe
vom 29. Oktober 2001 den Rechtsbehelf der Berufung an das Zollamt
Salzburg/Erstattungen. Begründend führte die Bf. darin aus, der
angefochtene Bescheid stünde im Widerspruch mit der Realität und der
Handhabung der Ausfuhrerstattungsbestimmungen. Dem Versandschein T1 sei ein
roter Zettel (ZA 219) aufgeklebt gewesen, aus dem ersichtlich sei, dass dem
Versandschein T1 ein Kontrollexemplar T5 beigefügt worden sei. An
der EU-Außengrenze werde vom Zollorgan das Kontrollexemplar T5
übernommen und dem Zollamt Salzburg/Erstattungen zugeleitet. Der Kunde der
Bf. habe ihr mitgeteilt, dass alle einschlägigen Formulare beim Zollamt
Wullowitz abgegeben worden wären. Die Bf. habe dem Speditionsunternehmen
alle Papiere ausgefolgt.
Im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens erster Rechtsstufe
erhob die Rechtsbehelfsbehörde erster Instanz beim Ausgangszollamt
Wullowitz, dass dort weder Aufzeichnungen über ein Kontrollexemplar T5
noch solche über einen Versandschein mit der
WE-Nr. 500/000/800562/06/0 geführt wurden.
Mit der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen
Berufungsvorentscheidung wurde vom Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung
vom 29. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen. Begründend hob
die Rechtsbehelfsbehörde erster Stufe nach Zitierung der maßgeblichen
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1988 der Kommission vom
15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen (VO 800/1999) hervor, dass vom Frachtführer
offensichtlich das Kontrollexemplar T5 der Ausgangszollstelle zum Zweck
einer Austrittsbestätigung nicht vorgelegt worden war, weshalb ein vom
Ausgangszollamt bestätigtes Kontrollexemplar T5 auch nicht der
Zahlstelle zugeleitet worden sein konnte. Die Bf. als Begünstigte habe die
Handlungen Dritter, die direkt oder indirekt die für die Zahlung der
Erstattung erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, zu
vertreten.
Innerhalb der über Antrag mit verfahrensleitender
Verfügung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen erstreckten Frist wurde gegen
die abweisende Berufungsvorentscheidung im Schriftsatz vom 6. Juni 2002
Beschwerde erhoben. Darin verweist die Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen in der
Berufung und die bereits beigebrachten Unterlagen. Nach ihrer Darstellung treffe
sie kein Verschulden, weil das Formblatt des Kontrollexemplars T5 dem
Fahrer mitgegeben werde und dieser es beim Verlassen des Zollgebietes abzugeben
habe. Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, ob dasselbe am Postweg in Verlust
geraten ist oder sonstige Umstände Ursache des Nichteinlangens beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen waren. Ergänzend legte die Bf. in Kopie das
Blatt 4 des bezughabenden Versandscheines T1 vor.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der VO (EG)
Nr. 800/1999 ist unbeschadet der Artikel 14 und 20 die Zahlung der
Ausfuhrerstattung von dem Nachweis abhängig, dass die Erzeugnisse, für
welche die Ausfuhranmeldung angenommen wurde, spätestens 60 Tage nach
dieser Annahme das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand
verlassen haben.
Wird ein Erzeugnis, für das die Ausfuhranmeldung
angenommen wurde, vor dem Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft durch
andere Gebiete der Gemeinschaft als das des Ausfuhrmitgliedstaates
durchgeführt, so wird der Nachweis darüber, dass dieses Erzeugnis das
Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, durch das ordnungsgemäß
mit dem Vermerk versehene Original des Kontrollexemplars T5 erbracht. Die
Felder 33, 103, 104 und gegebenenfalls 105 des Kontrollexemplars werden
ausgefüllt. Feld 104 wird mit den entsprechenden Eintragungen versehen. Die
Ausfuhrerstattungsverordnung bestimmt nicht ausdrücklich, wie der
Ausfuhrnachweis im Falle der so genannten Direktausfuhren (vor Verlassen des
Zollgebietes der Gemeinschaft werden keine anderen Gebiete der Gemeinschaft als
das des Ausfuhrmitgliedstaates berührt) - eine solche dürfte im
gegenständlichen Streitfall offensichtlich vorgelegen haben - zu erbringen
ist. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 49 VO (EG) Nr. 800/1999
zur Anerkennung von gleichwertigen Unterlagen sowie des Art. 9 VO (EG)
Nr. 800/1999 ist der Ausfuhrnachweis entweder mit einem
Kontrollexemplar T5 oder mit einem "einzelstaatlichen" Dokument zu
erbringen. Da für Ausfuhren über einen anderen Mitgliedstaat der
Austrittsnachweis zwingend mittels des Kontrollexemplars T5 zu führen
ist, kann ein einzelstaatliches Dokument nur für Direktausfuhren in Frage
kommen. Nach der in Österreich gepflogenen Verwaltungspraxis wird als
Ausfuhrnachweis in allen Fällen, so auch für Direktausfuhren, das
Kontrollexemplar T5 angesprochen und ein nur national in Verwendung
stehendes Dokument nicht ausgestellt. Auch im vorliegenden Streitfall wurde zu
Folge des Hinweises im Feld 40 der Ausfuhranmeldung von der
Ausfuhrzollstelle ein Kontrollexemplar T5 ausgefertigt.
Ist das Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls das
einzelstaatliche Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der
Gemeinschaft nicht binnen drei Monaten vom Tag seiner Ausstellung an aus vom
Ausführer nicht zu vertretenden Gründen an die Abgangsstelle oder die
zentrale Dienststelle zurückgelangt, so kann der Ausführer
gemäß Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 800/1999 bei der
zuständigen Dienststelle die Anerkennung anderer gleichwertiger -
näher bezeichneter - Unterlagen (Durchschrift oder Fotokopie des
Beförderungspapiers und ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass das
Erzeugnis der Zollstelle eines Drittlandes gestellt worden ist, oder eines oder
mehrere der in Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 genannten Dokumente)
beantragen.
Im vorliegenden Fall hat die Bf. grundsätzlich
anerkennenswürdige gleichwertige Unterlagen beigebracht. Sie vermochte
jedoch als Ausführerin nicht darzulegen, dass das mit dem Austrittsvermerk
der Ausgangszollstelle versehene Kontrollexemplar T5 nicht aus von ihr
nicht zu vertretenden Gründen zurückgelangt ist. Dem Ausführer -
oder den Personen, denen er sich für die Ausfuhrhandlungen bedient - darf
an der fehlenden ordnungsgemäßen Ausfuhrbestätigung kein
Verschulden treffen. Er hat nachzuweisen, dass er das Unterlassen der
Austrittsbestätigung nicht oder leicht fahrlässig zu vertreten hat.
Die Vorschrift des Art. 486 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ZK-DVO), wonach das
Kontrollexemplar T5 nachträglich ausgestellt werden kann,
vorausgesetzt, dass diese Unterlassung der Beantragung oder Ausstellung des
Kontrollexemplars zum Zeitpunkt der Versendung der Waren vom Beteiligten nicht
zu vertreten war oder dass dieser den zuständigen Behörden nachweisen
kann, dass diese Unterlassung nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, war
analog anzuwenden.
Mit dem Hinweis, die Bf. treffe kein Verschulden, weil dem
Frachtführer sämtliche Papiere mit dem Auftrag der
ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung übergeben worden
wären, konnte sie sohin nichts gewinnen. Sie musste sich nämlich auch
die Kenntnis oder die infolge grober Fahrlässigkeit fehlende Kenntnis
derjenigen Personen zurechnen lassen, derer sie sich bei der Erfüllung
ihrer gegenüber den Zollbehörden im Zusammenhang mit der
Gewährung der Ausfuhrerstattung obliegenden Verpflichtungen bedient hat.
Die Bf. ist als Erstattungsantragsteller und Ausführer gegenüber dem
Erstattungsamt aufgetreten. Es lag in ihrem Verantwortungs- und
Pflichtenbereich, dafür zu sorgen, dass der Austritt der Erzeugnisse,
für welche Ausfuhrerstattung begehrt wird, aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft in der rechtlich vorgesehenen Weise nachgewiesen wird. Dies hatte
grundsätzlich mittels des Kontrollexemplars T5 - allenfalls durch ein
gesondertes nationales Dokument - zu erfolgen. Die Einhaltung der
diesbezüglichen Vorschriften erweist sich auch nicht als unnötiger
Formalismus, weil gerade bei Ausfuhrerstattungen die gesteigerte Gefahr von
Missbräuchen besteht. Daher ist es nicht unverhältnismäßig,
wenn der Verordnungsgeber die Ausfuhrerstattung grundsätzlich von einer
gerade eben auch marktordnungsrechtlich überwachten, mit einer
erhöhten Kontrolldichte verbundenen Ausfuhr abhängig macht.
Die Möglichkeit, dass ein von der Austrittszollstelle
Wullowitz entsprechend bestätigtes Kontrollexemplar T5 am Rückweg
im Postlauf verloren gegangen war, war auf Grund des Umstandes, dass weder die
Vorlage des Kontrollexemplars T5 noch die des Versandscheines T1 bei
der Austrittszollstelle registriert wurden, mit höchster Wahrscheinlichkeit
auszuschließen. Es war vielmehr davon auszugehen, dass der
Frachtführer die Vorlage des Kontrollexemplars T5 beim Ausgangszollamt
unterlassen hatte.
Die Beweislast, die Voraussetzungen für den
Erstattungsanspruch darzutun und die hiefür notwendigen Beweise zu
erbringen, trifft denjenigen, der eine Ausfuhrerstattung in Anspruch nimmt. Das
Verfahren der Gewährung der Ausfuhrerstattung ist ein reines
Antragsverfahren. Es hat das Ziel, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, die als
Subventionen anzusehen sind. Sie stellen daher zweifelsfrei Begünstigungen
dar. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt die
Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht der
Partei in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird
(VwGH 20.6.1990, 89/13/0107). Darüber hinaus tritt der Grundsatz der
strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung zu Folge der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes generell bei Begünstigungsbestimmungen in den
Hintergrund (VwGH 11.8.1993, 91/13/0150). Dies hat der Verwaltungsgerichtshof
insbesondere in Bereichen vertreten, in denen die Begünstigungen
antragsgebunden sind (z.B. bezüglich Zahlungserleichterungen gem.
§ 212 BAO: VwGH 18.6.1993, 91/17/0041, bezüglich Nachsicht gem.
§ 236 BAO: VwGH 8.9.1992, 88/14/0103).
Es wäre demnach für die Anerkennung von einem
Austrittsnachweis gleichwertig gestellten Unterlagen bei der Bf. gelegen gewesen
zu erweisen, dass im streitgegenständlichen Fall das
Kontrollexemplar T5 nicht aus von ihr als Ausführer zu vertretenden
Gründen nicht an das Zollamt Salzburg/Erstattungen zurückgelangt
ist.
Es war aus den dargestellten Erwägungen
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 49 Abs. 3 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0149-Z3K/02
- Stammnummer
- 3788
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF