Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0046-W/08
Devolution, Säumnis, Berufungsverfahren, Zurückweisung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0046-W/08vom 24.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des F, AdrF, betreffend die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) des
Finanzamtes St. Pölten für das Jahr 2007 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. Nr. 1961/194 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2008, eingelangt beim
unabhängigen Finanzsenat am 15. Oktober 2008, stellte F
"... den
Devolutionsantrag gem. § 311 Abs. 2 BAO wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht durch das Finanzamt St. Pölten, Daniel
Gran-Straße 8, 3100 St. Pölten, über die Berufung vom
10. April 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 7. April
2008, ... "
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO kann jede Partei,
der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der
Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen (Devolutionsantrag), wenn Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekannt gegeben (§ 97) werden.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn er
unzulässig ist. Dies ist etwa im Berufungsverfahren der Fall oder wenn
keine Entscheidungspflicht besteht (Ritz, BAO-Handbuch, S 264).
Dem Rechtsschutz vor Säumnis dient im
Berufungsverfahren ausschließlich die Säumnisbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof. So hat der VwGH im Erkenntnis vom 29.5.1996, 92/13/0310
ausgesprochen, dass ein Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz" wegen der für Berufungsentscheidungen
bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ins Leere geht. Die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über
Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des § 27 VwGG und
nicht unter die des § 311 BAO (vgl. Stoll, BAO, Kommentar, 3013;
VwGH 13.10.1993, 91/13/0058).
Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Einbringen der
Berufung besteht nur die Möglichkeit auf Grund des Art. 132 B-VG in
Verbindung mit § 27 VwGG unmittelbar Säumnisbeschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof erheben. Ein Devolutionsantrag im Sinne des § 311
BAO ist in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen und muss von der
Abgabenbehörde als unzulässig zurückgewiesen werden (z.B. VwGH
18.4.1986, 86/17/0084; Rombold, SWK 2001, S 591, Kein Devolutionsantrag im
Rechtsmittelverfahren, mwN).
Wien, am 24.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0046-W/08
- Stammnummer
- 37878
- Gültig
- 24.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF