Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0013-W/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts des Abgabenhinterziehung durch nicht erfasste/doppelte Rechnungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-W/08vom 21.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen R.S., L., wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
17. Jänner 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 11. Dezember 2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Dezember
2007 hat das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen R.S. (in weiterer Folge Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als
Abgabenpflichtiger im Bereich des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht zufolge Einbringung unrichtiger Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für 2003 bis 2005
(Erlösverkürzungen laut BP-Bericht vom 30.7.2007, Tz. 1) eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2003 in Höhe von €
871,70 Umsatzsteuer 2004 in Höhe von €
1.102,38 Umsatzsteuer 2005 in Höhe von €
1.173,39 Einkommensteuer 2003 in Höhe von €
1.819,56 Einkommensteuer 2004 in Höhe von €
1.708,69 Einkommensteuer 2005 in Höhe von €
1.087,23 somit hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 7.762,95
bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass die in der Niederschrift über das Ergebnis der
Außenprüfung vom 30. Juli 2007 getroffenen Feststellungen
ausschlaggebend seien.
Da dem Bf. aufgrund seiner
langjährigen Geschäftstätigkeit die abgabenrechtlichen
Bestimmungen und die Verpflichtung für eine korrekte und termingerechte
Abgabengebarung Sorge zu tragen bekannt gewesen sei, habe der Bf. wider besseres
Wissen gehandelt.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Jänner
2008, worin ausgeführt wird, dass bei der Steuerprüfung seiner
ehemaligen Firma (diese sei im April 2006 geschlossen worden) durch das
Finanzamt durch fehlende bzw. doppelte Rechnungsnummern Mängel in der
Buchhaltung festgestellt worden seien.
Der Bf. sei aufgefordert
worden, die fehlenden Rechnungsnummern nachzubringen bzw. den Grund für die
doppelten Rechnungsnummern zu nennen. Dieser Aufforderung sei er nicht
ausreichend nachgegangen, da er seit Jänner 2007 bei einem Unternehmen
tätig sei, zu dessen Aufgabenbereich unter anderem die Montage von
Außenwerbung gehöre. Zum Zeitpunkt der Steuerprüfung habe sich
der Bf. aus diesem Grund hauptsächlich im Ausland befunden. Trotzdem habe
er alle fehlenden Rechnungsnummern nachgebracht. Dies zeige, dass hier keine
Absicht dahinter gesteckt sei, dass seine Buchhaltung nicht
ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Auch der Umstand, dass einige
seiner ehemaligen Kunden erst Monate später die von ihm erstellten
Rechnungen beglichen haben, hätte ihm die Übersicht über seine
Buchhaltung erschwert.
Zur Steuernachzahlung von
€ 7.762,00 sei dann noch ca. € 5.000,00 Sicherheitszuschlag
hinzugerechnet worden. Diesen Sicherheitszuschlag habe er als Strafe angesehen,
da kein Beweis vorliege, dass er Geld unterschlagen hätte. Weiters
hätten sich die Beträge bei der SVA um weitere € 5.000,00
erhöht, zusätzlich zu bereits in Gehaltsexekution befindlichen
€ 2.000,00.
Der Bf. ersucht, von einem
Strafverfahren abzusehen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 29.3.2006, 2006/14/0097). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Grundlage für den Verdacht
der verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehung ist das Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung. Der Bf. führt dazu aus, dass
er im Rahmen des abgabenbehördlichen Betriebsprüfungsverfahrens der
Aufforderung, die fehlenden Rechnungsnummern nachzubringen bzw. den Grund
für die doppelten Rechnungsnummern zu nennen, nicht ausreichend
nachgegangen ist. Zum Zeitpunkt der Steuerprüfung hätte sich der Bf.
wegen Montage von Außenwerbung hauptsächlich im Ausland befunden.
Trotzdem hat er alle fehlenden Rechnungsnummern nachgebracht. Dies zeigt, dass
hier keine Absicht dahinter gesteckt ist, dass seine Buchhaltung nicht
ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Auch der Umstand, dass einige
seiner ehemaligen Kunden erst Monate später die von ihm erstellten
Rechnungen beglichen haben, hätte ihm die Übersicht über seine
Buchhaltung erschwert.
Feststeht, dass aufgrund der unrichtigen Angaben des Bf. in
den Steuererklärungen 2003 bis 2005 die Beträge an Einkommen- und
Umsatzsteuer dieser Zeiträume bereits bescheidmäßig in zu
niedriger Höhe festgesetzt waren und erst im Zuge der dem
Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden abgabenbehördlichen Prüfung
die richtigen Bemessungsgrundlagen ermittelt werden konnten.
Laut Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes wurden nicht
alle fortlaufend nummerierten Ausgangsrechnungen verbucht. Ein Teil der bisher
nicht verbuchten nummerierten Ausgangsrechnungen wurde erst im
Prüfungsverfahren vorgelegt. Weiters wurden einerseits Nummern doppelt
vergeben, andererseits Ausgangsrechnungen ohne fortlaufende Nummern fakturiert.
Es wäre Aufgabe des Bf.
gewesen, für eine ordnungsgemäße Buchhaltung und damit für
korrekte Abgabenerklärungen mit entsprechenden Abgabenentrichtungen Sorge
zu tragen, was jedoch - wie in der Betriebsprüfung dargestellt - nicht der
Fall gewesen ist. Soweit der Bf. darauf hinweist, er hat doch die Rechnungen
nachgebracht, ist darauf hinzuweisen, dass genau diese Rechnungen jedoch nicht
in dem Rechenwerk zur Ermittlung der Grundlagen für die seinerzeit von ihm
abgegebenen Steuererklärungen der Jahre 2003 bis 2005 erfasst waren und es
daher durch die Erlassung der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide dieser Jahre
(U und E 2003 vom 4. April 2005, U 2004 vom 17.5.2005, E 2004 vom 13. Juni 2005,
U und E 2005 vom 14. Juni 2006) zu Abgabenverkürzungen gekommen ist. Dem
Bf. wird keine Unterschlagung - wie von ihm angesprochen - vorgeworfen, sondern
es besteht der Verdacht, dass er die erwähnten Steuererklärungen,
obwohl er aufgrund der fehlenden (bzw. doppelten) Rechnungsnummern erkennen
musste, dass nicht alle Umsätze richtig in den Erklärungen erfasst
waren, trotzdem mit unrichtigen Zahlen beim Finanzamt eingereicht hat und er
sich damit abgefunden hat, dass die Abgaben aufgrund seiner unvollständigen
bzw. unrichtigen Angaben in zu geringer Höhe festgesetzt worden sind. Da es
nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass ein Abgabepflichtiger, der bereits
Abgabenbescheide für bestimmte Jahre zugestellt bekommen hat,
nachträglich - sollte er für diese Jahre noch nicht erfasste
Rechnungen mit entsprechenden Zahlungen finden - dies auch dem Finanzamt bekannt
gibt, besteht der Verdacht, dass der Bf. an der bereits eingetretenen
Abgabenverkürzung nachträglich keine Änderung mehr
herbeiführen wollte. Aufgrund des Akteninhaltes ist für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz der Verdacht der Abgabenhinterziehung
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Abschließend ist zu den
Beschwerdeausführungen zum Sicherheitszuschlag auszuführen, dass diese
nicht in die Bemessungsgrundlage für den strafbestimmenden Wertbetrag
eingerechnet worden sind, somit nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind,
weshalb darauf auch nicht näher einzugehen war.
Die Angaben zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können bei einer
allfälligen Strafbemessung berücksichtigt werden.
Zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages an
Umsatzsteuer 2005 ist festzuhalten, dass dieser laut Strafakt richtig €
1.173,91 lautet. Offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers wurde
irrtümlich ein Betrag von € 1.173,39 im Bescheid angeführt. Da es
nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides widerspricht, wenn
die Höhe der einem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden
Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird (VwGH 2.8.1995, 93/13/0167), bei
der Berechnung der Umsatzsteuer lediglich ein Rundungsfehler passierte (die
Ziffer drei wurde irrtümlich doppelt geschrieben), wird der geänderte
Betrag im weiteren Verfahren zu berücksichtigen sein.
Wien, am 21.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-W/08
- Stammnummer
- 37857
- Gültig
- 21.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF