Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0392-L/08
Kinesiologische Einzelbehandlungen für ein behindertes Kind als außergewöhnliche Belastungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-L/08vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom
3. März 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
25. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
bezieht für seinen zu 100% behinderten Sohn A. Pflegegeld und erhöhte
Familienbeihilfe. In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 machte er u.a. unter
Kennzahl 471 nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel
sowie Kosten der Heilbehandlung in der Höhe von 918,78 Euro als
außergewöhnliche Belastung geltend. Von den beantragten
Aufwendungen anerkannte das Finanzamt Linz im Einkommensteuerbescheid 2007
einen Betrag von 336,56 Euro.
Der Bw. wendet sich in seiner
Berufung vom 3. März 2008 gegen die Nichtanerkennung der Kosten
von Kinesiologie-Einzelbetreuungen für seinen Sohn in der Höhe von
insgesamt 488,00 Euro (laut vorgelegten Rechnungen der Kinesiologin B.,
wobei allerdings eine Rechnung mit 7.2.08 datiert ist). Dies im Wesentlichen mit
folgender Begründung: Sein Sohn habe das Down-Syndrom und weise
demnach eine Behinderung von 100% auf. Um motorische und geistige Defizite bzw.
Entwicklungsrückstände aufzuholen, besuche seine Gattin in
regelmäßigen Abständen eine Kinesiologin. Eine Sitzung dauere
ca. 50 Minuten und werde vor Ort bar bezahlt. Die Rechnungen seien in der
Regel auf den Namen seiner Gattin ausgestellt worden, die Heilbehandlungen
kämen aber ausschließlich seinem Sohn zugute. Es liege auch eine
fachärztliche Beschreibung seines Sohnes vor, die jederzeit nachgereicht
werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen, sofern sie die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen
kumulativ (d.h. sämtliche Merkmale gemeinsam) erfüllen.
Zunächst darf es sich
dabei weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten oder Sonderausgaben
handeln. Zudem muss eine tatsächliche und endgültige, wirtschaftliche
Belastung eingetreten sein. Ist es zu einem derartigen Vermögensabfluss
gekommen, setzt dessen Berücksichtigung nach
§ 34 EStG 1988 weiters voraus, dass die Belastung
außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen wesentlich
beeinträchtigt.
Eine Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige
der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen
nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5
EStG 1988 berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen
abhängigen, Selbstbehalt übersteigen (§ 34 Abs. 2 bis
5 EStG 1988).
Für gewisse Aufwendungen
erlaubt § 34 Abs. 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a.
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die gem.
§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (z.B. Pflegegeld) übersteigen
(§ 34 Abs. 6, 3. Teilstrich EStG 1988). Durch
Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann festgelegt werden, unter
welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung
ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 und ohne Anrechnung auf das Pflegegeld zu berücksichtigen
sind.
§ 5 Abs. 1
der zu §§ 34 und 35 EStG 1988 ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303 (nachfolgend: BMF-VO)
lautet: Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8
Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen
Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen.
Zusätzlich zum
(gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind nach
§ 5 Abs. 3 BMF-VO auch Aufwendungen gemäß
§ 4 BMF-VO sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in
einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer
Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Nach § 4 BMF-VO
sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
(z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Die in
§ 4 BMF-VO genannten Mehraufwendungen sind nicht um eine
pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder
um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen (§ 1 Abs. 3 BMF-VO).
Voraussetzung für eine steuerliche
Berücksichtigung ist aber ein entsprechender Kostennachweis. Der
Steuerpflichtige hat zudem einen allfälligen Kostenersatz für die
konkrete Heilbehandlung durch Sozialversicherungsträger oder andere
Institutionen (wie z.B. private Versicherungen) bekannt zu geben, da insofern
keine Belastung des Einkommens des Abgabenpflichtigen vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche
Begünstigung, zu der auch die Geltendmachung außergewöhnlicher
Belastungen zu zählen ist, in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf
welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann, wobei
die Gründe dafür einzeln anzuführen und glaubhaft zu machen sind.
Der Grundsatz der Amtswegigkeit tritt insofern in den Hintergrund, als der
Partei eine besondere Behauptungslast obliegt. Es liegt also an der Partei,
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels die Umstände
darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, §34 Abs. 1, Rz 5
und die dort zitierte Judikatur). Nachzuweisen ist auch die in
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 geforderte Voraussetzung der
Zwangsläufigkeit des Erwachsens dieser Aufwendungen.
Die in
§ 34 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit von
außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankheits- bzw.
Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für
den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit
finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher
Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet (vgl.
VwGH 19.2.1992, 87/14/0116). Für Krankheitskosten fordert der
Verwaltungsgerichtshof deshalb, dass diese Maßnahmen tatsächlich
Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkret
existenten Krankheit beitragen (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Da insbesondere
Dauerbehinderungen in der Regel nicht Erfolg versprechend behandelbar sind und
häufig auch eine Linderung ihrer Symptomatik nicht möglich ist, kann
dies nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates für
die Kosten aus einer Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es vielmehr
darum, das Fortschreiten der Beeinträchtigung möglichst günstig
zu beeinflussen. Auch dabei setzt das Erfordernis der Zwangsläufigkeit aber
hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse der gesetzten
Maßnahmen voraus. Zumindest müssen solche berechtigt erwartet worden
sein. Im Sinne der VwGH-Judikatur zur Heilbehandlung von Krankheiten werden
deshalb auch hier nur die typischer Weise anfallenden Kosten für
Maßnahmen zu berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte
gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret abzeichnen
(UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06).
Bei Maßnahmen, deren
Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen
Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei
der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, fehlt es am
Merkmal der Zwangsläufigkeit. Dies trifft immer wieder auf Mittel bzw.
Behandlungsformen aus dem Bereich der Außenseiter-, Komplementär-,
Alternativ- bzw. Naturmedizin zu. Jedoch ist den durch solche Maßnahmen
verursachten Kosten die Eignung als außergewöhnliche Belastung im
Sinne des § 34 EStG 1988 nicht von vorne herein bzw. in
jedem Fall abzusprechen. Entscheidend ist, ob die Wirkungsweise eines Mittels
bzw. einer Behandlung im konkreten Einzelfall hinreichend nachgewiesen wird.
Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen
Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte, ärztliche
Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer
Maßnahme (UFS 11.12.2006, RV/0427-G/06). Auch dem Kostenersatz durch
den Sozialversicherungsträger kommt Indizwirkung zu. Doch sind dies
keineswegs die einzigen Möglichkeiten einer Nachweisführung. Es ist
letztlich Sache des Antragstellers, der Behörde jene Beweismittel zur
Verfügung zu stellen, die eine Entscheidung über das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen erlauben.
Der Bw. wurde daher mit
Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
15. Oktober 2008 aufgefordert, die durch die Behinderung bedingte
Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit der Kinesiologie-Einzelbehandlungen
durch Vorlage geeigneter Beweismittel im oben dargestellten Sinn, zum Beispiel
durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung oder entsprechender medizinischer
Gutachten, nachzuweisen und anzugeben, welche Kostenersätze für diese
Einzelbetreuungen durch Sozialversicherungsträger oder andere Institutionen
(z.B. private Versicherungen) gewährt wurden.
Da dieser Vorhalt unbeantwortet
blieb, konnten die in der Berufung geltend gemachten Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Linz, am 19.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
BehinderungHeilbehandlungAußenseitermedizinAlternativmedizinKinesiologiemedizinische NotwendigkeitWirkungsnachweisBeweislast
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-L/08
- Stammnummer
- 37836
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF