Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2091-W/07
Verspätete Vorlage des Vordrucks NeuFö3
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2091-W/07vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau Bw., vertreten durch NN., vom
16. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 11. April 2007, Erfassungsnummer zzz, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Übertragungs- und Leibrentenvertrag vom TTMM 2004
erhielt die Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., von ihren Eltern die in diesem
Vertrag näher bezeichneten Liegenschaften samt allem rechtlichem und
physischem Zubehör einschließlich der dort aufgezählten
Betriebsmittel, die in ihrer Gesamtheit einen Betrieb bildeten, der der
Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft diente,
übertragen.
Der Vertreter der Bw. zeigte diese Erwerbsvorgänge am
20. Februar 2006 beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien an. Mit der als "Nachtrag zur Online-Abgabenerklärung" bezeichneten
und per Telefax eingebrachten Eingabe vom 22. Februar 2006 reichte der Vertreter
der Bw. den Vordruck "Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung,
NeuFö3" nach und beantragte die Anwendung der Befreiungsbestimmung des
§ 5a iVm § 4 Neugründungs-Förderungsgesetz -
NeuFöG.
Das Finanzamt setzte daraufhin mit Bescheiden vom 11. April
2007, Erfassungsnummer zzz, gegenüber der Bw. sowohl für die
Übertragung vom Vater als auch für die Übertragung von der Mutter
jeweils die Grunderwerbsteuer fest. Die Nichtanwendung der o.a.
Befreiungsbestimmung begründete das Finanzamt in diesen Bescheiden mit dem
Hinweis darauf, dass materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Begünstigung gemäß
§ 5a NeuFöG die Vorlage der
Erklärung innerhalb der Anzeigefrist im Original sei. Im
gegenständlichen Fall sei das entsprechende Formular allerdings
verspätet und in Kopie vorgelegt worden.
Gegen diese Bescheide richten sich die beiden Berufungen
vom 16. Mai 2007. Das Gesetz sehe eine Frist vor die Vorlage des Formulars
NeuFö3 nicht vor, der Vorwurf der verspäteten Vorlage sei daher nicht
haltbar. Ebenso wenig sei dem Gesetz eine Vorschrift zu entnehmen, wonach das
Formular "im Original" vorzulegen sei. Die Nichtgewährung einer Nachfrist
für die Vorlage des Formulars NeuFö3 verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz und gegen das Willkürverbot.
Das Finanzamt wies diese beiden Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 29. Mai 2007 als unbegründet ab.
Die Bw. stellte daraufhin mit Schriftsätzen vom 2.
Juli 2007 den Antrag auf Vorlage der beiden Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die einen
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 1 Z 2 NeuFöG wird zur
Förderung der Neugründung von Betrieben (nach § 5a
NeuföG auch bei Betriebsübertragung) Grunderwerbsteuer für die
Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben.
§ 4 NeuFöG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002
lautet:
"Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann
ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen
amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf
dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2,
2. der Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen
die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 eintreten sollen.
(2) Die Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein,
wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Abs. 1
erstellt.
(3) Auf dem amtlichen Vordruck muss in den Fällen des
Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung der Neugründung
unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der
Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die
Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden
Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass
der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse
verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung
zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für
Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die
Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren
unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
(4) Konnten die Wirkungen des § 1 zunächst nur
deshalb nicht eintreten, weil der amtliche Vordruck zur Erklärung der
Neugründung noch nicht aufgelegt war, so treten bei nachträglicher
Vorlage (Abs. 1) oder bei Ausstellung (Abs. 2) des amtlichen Vordrucks die
Wirkungen des § 1 nachträglich (rückwirkend) ein. Abgaben und
Gebühren im Sinne des § 1 Z 1 bis 6 sind in einem solchen Fall zu
erstatten."
Strittig ist zunächst, ob die Vorlage des Vordrucks
NeuFö3 im Jahr 2006 als verspätet zu werten ist und somit
begünstigungsschädlich wirkt.
Nach ständiger Rechtssprechung (siehe etwa VwGH vom
29. März 2007, Zl. 2006/16/0098) lässt das NeuFöG in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl. etwa die Vorlage
eines Vordrucks als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4
NeuFöG) - eintreten. Die spätere Schaffung der Voraussetzungen ist
demnach nur in dem im § 4 Abs. 4 NeuFöG beschriebenen (hier aber nicht
relevanten) Fall zulässig. Das Höchstgericht hat in diesem
Zusammenhang auch klargestellt, dass für die Zuerkennung der
abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entstehung der Steuerschuld maßgeblich sind (VwGH vom 4. Dezember 2003,
Zl. 2003/16/0472).
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und
Mittelbetrieben gefördert wird (Neugründungs-Förderungsgesetz -
NeuFöG) (BGBl II 2002/483 in der Fassung des BGBl II 2003/593) regelt
die Erklärung der Übertragung und bestimmt:
"Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z
1 und Z 3 bis 5 sowie des § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG von vornherein ein,
sofern der neue Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden den
amtlichen Vordruck über die Erklärung der Übertragung
(NeuFö3) vorlegt."
In der zitierten Norm ist also im Gegensatz zu den
Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. (dort allerdings auch nur für vor dem
1. September 2002 gelegene Sachverhalte) die nachträgliche Vorlage des
erwähnten amtlichten Vordrucks ab dem 1. Jänner 2004 nicht vorgesehen.
Der unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
ab 1. Jänner 2004 die Vorlage des Vordrucks entweder vor der
Betriebsübertragung oder spätestens bis jenem Zeitpunkt zu geschehen
hat, der im Gesetz für die Abgabe der Abgabenerklärung beim Finanzamt
festgelegt ist. In dem Umstand, dass die Finanzämter (entsprechend dem u.a.
Erlass des BMF) jede Vorlage die außerhalb der Anzeigefrist
gemäß
§ 10 GrEStG erfolgt, als verspätet ansehen, ist daher
keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Im vorliegenden Fall wurde die
Betriebsübertragung am ttmm mit Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wirksam. Die Anzeigefrist endete
demnach am 15. Oktober 2004. Die Bw. hat den für die Gewährung der
begehrten Begünstigung erforderlichen Vordruck aber erst am
22. Februar 2006 per Telefax an das Finanzamt übermittelt. Das
Original des Formulars reichte die Bw. erst im Zuge des Berufungsverfahrens
nach.
Es ist daher festzustellen, dass auch im Streitfall die
Inanspruchnahme der begehrten Begünstigung schon daran scheitert, dass die
Bw. den Vordruck verspätet vorgelegt hat.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis
vom 29. März 2007, Zl. 2006/16/0098, festgestellt, dass die Vorlage
des amtlichen Vordrucks NeuFö3 erst im Berufungsverfahren dazu führt,
dass die Begünstigungen des NeuFöG nicht eintreten.
Dem Einwand der Bw., für die Versäumung der Frist
sei gemäß
§ 135 BAO bloß die Auferlegung eines
Verspätungszuschlages vorgesehen, kann nicht gefolgt werden. Es ist
vielmehr darauf hinzuweisen, dass nach der o.a. höchstgerichtlichen
Rechtssprechung die fristgerechte Vorlage des Vordrucks als materiell-rechtliche
Voraussetzung für die Gewährung der Begünstigung zu sehen ist.
Mit der Behauptung, der Vertreter der Bw. habe vom Finanzamt im Februar 2006 die
Auskunft erhalten, er solle den Vordruck per Telefax übermitteln, kann die
Bw. die Fristversäumnis nicht rechtfertigen, weil zu diesem Zeitpunkt die
Frist längst abgelaufen war.
Das Schicksal der vorliegenden Berufung ist somit alleine
deshalb entschieden, weil die begehrte Begünstigung schon wegen
Fristversäumnis nicht in Betracht kam. Es erübrigt sich somit die
Klärung der Frage, ob die Bw. ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines
formgebundenen Antrages auch dadurch nicht nachgekommen ist, dass sie den
Vordruck zunächst nicht im Original, sondern nur per Telefax eingebracht
hat.
Auch wenn Erlässe und Richtlinien der Finanzverwaltung
keine Rechtsnormen sind und damit keine Bindungswirkung entfalten, so ist doch
der Vollständigkeit halber klar zu stellen, dass die Behauptung der Bw. im
Vorlageantrag, wonach die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht keine Deckung
im Erlass des BMF, GZ 07 2401/2-IV/7/03 vom 18. Dezember 2003, finde, unrichtig
ist.
Punkt 4.1. dieses Erlasses lautet (auszugsweise):
Im Hinblick auf die in § 4 NeuFöG als
Voraussetzung für die Befreiungen nach dem NeuFöG verwendeten Begriffe
"erklärt" und "bestätigt", ist davon auszugehen, dass jeder
Behörde bzw. jeder Dienststelle jeweils ein Original des amtlichen
Vordrucks NeuFö 3 vorzulegen ist. Eine Kopie des Originals ist nicht
ausreichend.
Punkt 4.4. dieses Erlasses lautet (auszugsweise):
"Ab 1. Jänner 2004 treten die Wirkungen des § 1 Z
1 und Z 3 bis 5 und § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG nur dann ein, wenn der
Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden die Erklärung
der Übertragung (NeuFö3) bereits im Vorhinein vorlegt. Die Vorlage der
Erklärung stellt eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme
der Begünstigung dar. Die Wirkung des § 1 Z 1 NeuFöG tritt nur
dann ein, wenn der Übernehmer des Betriebes bei den in Betracht kommenden
Behörden die Erklärung bis zum Entstehen des Abgabenanspruches
vorlegt. Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 1 Z 5
und § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG ist die Vorlage der Erklärung
innerhalb der Anzeigefrist bzw. im Falle der Selbstberechnung durch den
selbstberechnenden Parteienvertreter im Zeitpunkt der Durchführung des
Selbstberechnung erforderlich."
Im vorliegenden Fall entstand die Steuerschuld
gemäß
§ 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) am TT.MM. 2004
mit Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung. Der Erwerbsvorgang
war daher gemäß
§ 10 Abs. 1 GrEStG bis zum 15. Oktober 2004 beim
Finanzamt anzuzeigen. Tatsächlich erfolgte die Anzeige allerdings erst am
20. Februar 2006 und die Nachreichung des Vordruckes geschah zwei Tage
danach.
Dem Vorwurf der Bw., das Finanzamt habe erlasswidrig
gehandelt, kommt somit keine Berechtigung zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 4 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2091-W/07
- Stammnummer
- 37826
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF