Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0428-I/08
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-I/08vom 19.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, Adr, vom 13. Dezember 2007
gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Dezember 2007
betreffend die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 10. Dezember 2007 setzte das
Finanzamt Innsbruck gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO
erste Säumniszuschläge in Höhe von € 182,62 für die
nicht fristgerecht entrichtete Lohnsteuer 10/2007 und € 93,95 für den
nicht fristgerecht entrichteten Dienstgeberbeitrag 10/2007 fest.
In den dagegen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2007
erhobenen Berufungen beantragte die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) die
Festsetzung der Säumniszuschläge aufzuheben. Die Verrechnung von
Säumniszuschlägen wäre nicht gerechtfertigt, da sich aus der
Umsatzsteuervoranmeldung 09/2007 ein Überschuss von € 39.494,45
ergebe. Die Voranmeldung habe man zweimal (am 22. Oktober 2007 und am 29.
November 2007) via FinanzOnline übermittelt. Dabei müsse ein Fehler
passiert sein. Das Guthaben sei vom Finanzamt noch nicht verbucht worden bzw.
sei auf keiner Buchungsmitteilung ersichtlich. Der Rückstand ergebe sich
daher nicht durch einen Fehler der Bw, sondern durch die Nichtverbuchung des
Guthabens.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2008 als unbegründet abgewiesen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 09/2007 sei definitiv erst am
29. November 2007 auf elektronischem Weg übermittelt worden. Dadurch sei
die sich daraus ergebende Gutschrift erst mit diesem Datum wirksam
geworden.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag) gestellt. Wiederholend wurde darauf hingewiesen, dass
die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2007 bereits am
22. Oktober 2007 übermittelt worden sei. Die Einbuchung des Guthabens
sei aber erst nach der zweiten Übermittlung am 29. November 2007 erfolgt.
Als Beweismittel wurde ein als Übertragungsprotokoll bezeichneter Ausdruck
beigefügt.
Das Finanzamt Innsbruck legte den Vorlageantrag samt Akt
zur Entscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde
gelegt:
Die Umsatzsteuervoranmeldung 09/2007 wurde am 29. November
2007 via FinanzOnline an das Finanzamt übermittelt. Die darin ausgewiesene
Gutschrift in Höhe von € 39.494,45 wurde am 28. Dezember 2007 mit
Wirksamkeit 29. November 2007 verbucht.
Die Lohnsteuer sowie der Dienstgeberbeitrag 10/2007 waren
am 15. November 2007 fällig. Eine Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten
erfolgt durch Verwendung der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung
09/2007. Die Gutschrift wurde mit dem Tag der Übermittlung, das ist der 29.
November 2007, wirksam.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und
schlüssig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Die
Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung 09/2007 kann am 22. Oktober 2007
nicht erfolgt sein, da diesfalls für den gleichen Zeitraum die zweite
Übermittlung am 29. November 2007 systembedingt nicht mehr möglich
gewesen wäre. Am 22. Oktober 2007 wurden daher offensichtlich nur die Daten
erfasst, diese anschließend jedoch nicht auch an das Finanzamt
übermittelt. Der vorgelegte Ausdruck stellt kein Übertragungsprotokoll
dar. Daraus ist nur ersichtlich, dass eine Datenerfassung vorgenommen worden
ist.
Rechtliche Würdigung:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so ist gemäß
§ 217 Abs. 1
und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.
Die Entrichtung der gegenständlichen Lohnsteuer- und
Dienstgeberbeitragsschuld 10/2007 erfolgte erst mit Wirkung 29. November 2006
durch das sich aus der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 09/2007 auf
dem Steuerkonto ergebenden Guthaben. Die Zahlungsfrist für die Lohnsteuer
bzw. den Dienstgeberbeitrag 10/2007 war aber bereits am 15. Novem-ber 2007
abgelaufen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0428-I/08
- Stammnummer
- 37816
- Gültig
- 19.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF