Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0516-I/08
Pflichtveranlagung, Berechnung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-I/08vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Juni 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Mai 2008 betreffend
Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2007 zwei Pensionen
(PVA und Land Tirol), die gesondert versteuert wurden. Gemäß
§
41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 wurde daher vom Finanzamt eine sog. Pflichtveranlagung
durchgeführt, bei der mit Bescheid vom 7.5.2008 eine Einkommensteuer in
Höhe von € 969,82.- festgesetzt wurde (Bl. 3 und 4 d.A.).
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit
Schreiben vom 3.6.2008 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift
bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass nach seiner Berechnung die
Einkommensteuer 2007 nur € 723,50.- betrage.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.6.2008 wurde die
Berufung von der Vorinstanz als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe
vom 29.7.2008 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz und äußerte die Vermutung, dass bei
der Steuerberechnung die Sonderzahlungen der PVA mit dem "laufenden Steuersatz"
berechnet wurden und dies die zu hohe ESt- Festsetzung zur Folge habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die anzusetzenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit betragen im berufungsgegenständlichen Fall
(alle Beträge in €):
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PVA
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Land Tirol
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Bruttobezüge
|
2.782,44
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51.738,52
|
Sonstige Bezüge
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-388,92
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-7.377,22
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SV-Beiträge für laufende
Bezüge
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-118,53
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-3.371,30
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Beiträge zu Interessensvertretungen
|
-
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-106,80
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Saldo
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2,274,99
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40.883,20
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(=Gesamtbetrag der Einkünfte) betragen daher € 43.158,19.- .
Hinsichtlich der Details zu den Pensionsbezügen des Bw. wird auf die in
Kopie beigeschlossene Aufstellung verwiesen.
Vom Betrag von € 43.158,19 sind die im Berufungsfall
nicht strittigen Sonderausgaben in Höhe von insgesamt € 161,94
abzuziehen. Es ergibt sich daher ein Einkommen von € 42.996,25.-.
In weiterer Folge ist gemäß
§ 33 Abs. 1
EStG 1988 die Einkommensteuer nach folgender Formel zu berechnen (Einkommen
über € 25.000 bis € 51.000.-) :
(Einkommen -
25.000.-) x 11.335 / 26.000 + 5.750.-
Im gegenständlichen Fall führt diese Berechnung
zu einem Betrag von € 13.595,67.-. Anzumerken ist, dass der
Pensionistenabsetzbetrag im gegenständlichen Fall nicht zusteht, da der Bw.
Pensionseinkünfte bezieht, die € 25.000.- übersteigen (siehe
hiezu § 33 Abs. 6 EStG 1988).
Dem Zwischenergebnis von € 13.595,67.- ist die Steuer
von den sonstigen Bezügen hinzuzurechnen. Diese errechnet sich unter
Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 4 EStG 1988 wie folgt:
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PVA
|
Land Tirol
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Summe
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Sonstige Bezüge vor Abzug der
SV-Beiträge
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388,92
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7.377,22
|
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SV- Beitrag für sonstige Bezüge
|
-16,29
|
-555,08
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Salden
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372,63
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6.822,14
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7.194,77
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Abzüglich Freibetrag von € 620.-
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-620,00
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Berechnungsgrundlage
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6.574,77
Vom angeführten Betrag von 6.574,77 ist eine (feste)
Steuer von 6 % zu ermitteln, was einen Betrag von € 394,49.- ergibt.
Rechnet man den Betrag von € 394,49.- der Tarifsteuer
von € 13.595,67 hinzu, ergibt sich eine Gesamtsteuer von €
13.990,16.-.
Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von €
13.020,34.- ergibt sich - wie bereits vom Finanzamt richtig errechnet - eine
festzusetzende Einkommensteuer von € 969,82.- . Im übrigen
wird auf das der Berufungsentscheidung beigeschlossene Steuerberechnungsblatt
verwiesen.
Da die Berufung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides somit nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt
bleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 1 Berechnungsblatt,
1 Aufstellung,
1 Pensionsabschnitt
Innsbruck,
am 18. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0516-I/08
- Stammnummer
- 37806
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF