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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0516-I/08

Pflichtveranlagung, Berechnung der Einkommensteuer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0516-I/08vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 2007 zwei Pensionen (PVA und Land Tirol), die gesondert versteuert wurden. Gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 wurde daher vom Finanzamt eine sog. Pflichtveranlagung durchgeführt, bei der mit Bescheid vom 7.5.2008 eine Einkommensteuer in Höhe von € 969,82.- festgesetzt wurde (Bl. 3 und 4 d.A.). Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 3.6.2008 form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass nach seiner Berechnung die Einkommensteuer 2007 nur € 723,50.- betrage. Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.6.2008 wurde die Berufung von der Vorinstanz als unbegründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 29.7.2008 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz und äußerte die Vermutung, dass bei der Steuerberechnung die Sonderzahlungen der PVA mit dem "laufenden Steuersatz" berechnet wurden und dies die zu hohe ESt- Festsetzung zur Folge habe. Über die Berufung wurde erwogen: Die anzusetzenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen im berufungsgegenständlichen Fall (alle Beträge in €): | | PVA | Land Tirol | Bruttobezüge | 2.782,44 | 51.738,52 | Sonstige Bezüge | -388,92 | -7.377,22 | SV-Beiträge für laufende Bezüge | -118,53 | -3.371,30 | Beiträge zu Interessensvertretungen | - | -106,80 | Saldo | 2,274,99 | 40.883,20 Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (=Gesamtbetrag der Einkünfte) betragen daher € 43.158,19.- . Hinsichtlich der Details zu den Pensionsbezügen des Bw. wird auf die in Kopie beigeschlossene Aufstellung verwiesen. Vom Betrag von € 43.158,19 sind die im Berufungsfall nicht strittigen Sonderausgaben in Höhe von insgesamt € 161,94 abzuziehen. Es ergibt sich daher ein Einkommen von € 42.996,25.-. In weiterer Folge ist gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 die Einkommensteuer nach folgender Formel zu berechnen (Einkommen über € 25.000 bis € 51.000.-) : (Einkommen - 25.000.-) x 11.335 / 26.000 + 5.750.- Im gegenständlichen Fall führt diese Berechnung zu einem Betrag von € 13.595,67.-. Anzumerken ist, dass der Pensionistenabsetzbetrag im gegenständlichen Fall nicht zusteht, da der Bw. Pensionseinkünfte bezieht, die € 25.000.- übersteigen (siehe hiezu § 33 Abs. 6 EStG 1988). Dem Zwischenergebnis von € 13.595,67.- ist die Steuer von den sonstigen Bezügen hinzuzurechnen. Diese errechnet sich unter Anwendung der Bestimmung des § 41 Abs. 4 EStG 1988 wie folgt: | | PVA | Land Tirol | Summe | Sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge | 388,92 | 7.377,22 | | SV- Beitrag für sonstige Bezüge | -16,29 | -555,08 | | Salden | 372,63 | 6.822,14 | 7.194,77 | Abzüglich Freibetrag von € 620.- | | | -620,00 | Berechnungsgrundlage | | | 6.574,77 Vom angeführten Betrag von 6.574,77 ist eine (feste) Steuer von 6 % zu ermitteln, was einen Betrag von € 394,49.- ergibt. Rechnet man den Betrag von € 394,49.- der Tarifsteuer von € 13.595,67 hinzu, ergibt sich eine Gesamtsteuer von € 13.990,16.-. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer von € 13.020,34.- ergibt sich - wie bereits vom Finanzamt richtig errechnet - eine festzusetzende Einkommensteuer von € 969,82.- . Im übrigen wird auf das der Berufungsentscheidung beigeschlossene Steuerberechnungsblatt verwiesen. Da die Berufung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht aufzuzeigen vermochte, musste ihr ein Erfolg versagt bleiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 1 Berechnungsblatt, 1 Aufstellung, 1 Pensionsabschnitt Innsbruck, am 18. November 2008

Normen und Schlagworte

PflichtveranlagungBerechnung der Einkommensteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0516-I/08
Stammnummer
37806
Gültig
18.11.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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