Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0753-W/04
Fremdüblichkeit von Verträgen zwischen nahen Angehörigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0753-W/04vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Ute
Bittmann, Steuerberaterin, 2460 Bruck an der Leitha, Burgenlandstraße
21, vom 30. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten durch HR Dr. Walter Klang,
vom 19. Jänner 2004 betreffend die vorläufige einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine aus zwei
natürlichen Personen bestehende Hausgemeinschaft, welche ab dem Jahr 2001
eine im Schenkungsweg erworbene Liegenschaft an einen Hotelbetrieb
vermietet.
Hierbei stellen sich die (familiären)
Verhältnisse zwischen der Bw. und der Mieterin wie folgt dar:
Bei den an der Bw. beteiligten Personen Herrn AK und Frau
BM handelt es sich um die Kinder der (vormaligen) Liegenschaftseigentümerin
Frau EK , welche ihrerseits zusammen mit ihrem Ehegatten Herrn Dipl. Ing. GK als
Gesellschafterin der die Liegenschaft anmietende und einen Hotelbetrieb
führende Ko GmbH fungiert.
Laut Firmenbuchauszug bekleidet Frau BM in der Ko GmbH seit
dem 28.3. 1996 die Stellung einer Geschäftsführerin.
Darüber hinaus stehen beide an der Bw. beteiligten
Personen in einem nichtselbständigen Dienstverhältnis zu der Ko
GmbH.
In der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 2002 wurde eine Abschreibung der
Anlagen im Ausmaß von € 27.255,07 geltend gemacht.
Mit Vorhalt vom 25. September 2003 wurde die Bw.
aufgefordert die Art und Weise Berechnung des in Höhe von öS
25.000.000.- ausgewiesenen Gebäudewerts darzulegen, respektive Auskunft
über ein etwaig erstelltes Gutachten zu geben und gegebenenfalls dieses
nachzureichen.
Nach dem Dafürhalten des Finanzamtes ergeben sich
nämlich - in Abweichung der gelegten Feststellungserklärung - unter
Anwendung der Ertragswertmethode (Berücksichtigung der
(Gebäude)Restnutzungsdauer von 67 Jahren, der mit der einer Zeitrente von
19,24 Jahren vervielfachten Jahresmieterlösen von 30.522,60 € und
eines Abschlages von 20% für Grund und Boden) fiktive
Gebäudeanschaffungskosten von 469.804,86 € (öS
6.764.643,98).
In ihrem Antwortschreiben vom 22.Oktober 2003 gab die Bw.
bekannt, dass der Wert des Gebäudes laut einem intern erstellten Gutachten
des Bankhauses K mit 1.526.129,85 € (öS 21.000.000.-) beziffert worden
sei.
Darüber hinaus seien die im Jahr 2000 in Höhe von
290.691 € angefallenen Kosten für um- und Ausbauarbeiten am
Hotelgebäude vorgenannter Abschreibungsbasis hinzuaddiert worden und
resultiere daraus ein Gesamtgebäudewert von 1.816.820,25 € (öS
25.000.000.-).
In einem mit 27. November 2003 datierten
Ergänzungsschriftsatz führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus,
dass es sich bei dem Gutachten zwar um ein internes Gutachten gehandelt habe,
dessen ungeachtet dasselbe von einem gerichtlich zertifizierten Gutachter
erstellt worden sei und demzufolge der ermittelte Wert als taugliche
Abschreibungsbasis zu qualifizieren sei.
Hierbei geht aus dem beigelegten, zum Stichtag 11. Mai 1999
erstellten Gutachten hervor, dass die Bewertung der das Ausmaß von 980
m² umfassenden Liegenschaft im unbelasteten Grundbuchstand vorgenommen
worden sei, respektive Bebauungsmöglichkeiten sowie
Nutzungsbeschränkungen außer Acht geblieben seien.
Der ca. 150 bis 180 Jahre alte Baukörper an der
HStraße sei mit Ausnahme der Erdgeschosszone (Hotellobby) als
renovierungsbedürftig zu bezeichnen, während sich der an der
RStraße, befindliche, vor ca. 8 bis 9 Jahren gänzlich renovierte
Bautrakt in ausstattungs- und errichtungstechnischer Hinsicht als
durchschnittlich anzusehen sei.
Ausgehend von der Kalkulation Bauten ähnlicher Art
laute der Neubauwert des gesamten Gebäudekomplexes auf öS
45.733.640,32, respektive belaufe sich - bei Unterstellung einer für
Beherbergungsbetriebe gewöhnlichen Lebensdauer von 40 Jahren - der Zeitwert
desselben auf öS 22.435.019,40.
Ausgehend von einem Quadratmeterpreis von öS 14.500.-
und unter der Berücksichtigung einer durch Bebauung ausgelösten
Abminderung von 42,5% errechne sich ein Grundwert von öS
8.170.750.-.
Zusammenfassend ergebe sich ein - nach dem
Sachwertverfahren - ermittelter (gerundeter) Verkehrswert der gesamten
Liegenschaft von öS 29.075.000.-, wobei anzumerken sei, dass bei
vorgenanntem Ergebnis eine, auf Grund der aus der Zweckgebundenheit der
baulichen Anlagen (Beherbergung) resultierende eingeschränkte
Verwertbarkeit der Liegenschaft in Form eines (Sachwert)Abminderungssatzes von
5% Berücksichtigung gefunden habe.
Von einer Ermittlung des Ertragswertes sei Abstand genommen
worden, da einerseits das Objekt in Eigennutzung stehe, andererseits die zur
Anstellung einer Ertragsbewertung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegen
seien.
Mit Ergänzungsschriftsatz vom 9. Jänner 2004 gab
die steuerliche Vertreterin der Bw. bekannt, dass der im Gutachten errechnete
Gebäudewert um die im Ausmaß von 290.691 € von der Ko GmbH zu
tragenden Um- und Ausbaukosten zu erhöhen sei, da im Falle der
Auflösung des Hotelleriebetriebs die baulichen Veränderung nicht
rückgängig gemacht werden können, und diese somit im Ergebnis
eine Erhöhung des Wertes des im Eigentum der Bw. stehenden Gebäudes
bewirkt hätten.
Unter Berücksichtigung vorstehender Komponenten laute
so hin die Abschreibungsbasis für das Gebäude auf den Wert von öS
25.000.000.-.
Im, mit 19. Jänner 2004 datierten, vorläufig
erlassenen Feststellungsbescheid 2002 gelangte die im Vorhalt vom 25. September
2003 dargelegte Abschreibungsbasis von 469.804,86 € zum Ansatz, respektive
wurde der Abschreibungssatz mit 7.047,07 € ermittelt.
In der Bescheidbegründung vertrat die
Abgabenbehörde erster Instanz die Auffassung, dass sich der Marktpreis von
Mietobjekten am Ertragswert orientiere, während das von der Bw. ins Treffen
geführte Gutachten insoweit als nicht schlüssig erweise, da die
Zeitwertberechnung auf einer prozentuellen Bezugnahme des (Bau)Alters der
jeweiligen Bauteile zu der - auf Erfahrungswerten der Beherbergungsbranche
basierenden -, mit 40 Jahren bemessenen gewöhnlichen und somit rein
fiktiven Lebensdauer beruhe.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2004 wurde innerhalb
verlängerter Rechtsmittelfrist gegen vorgenannten Bescheid Berufung
erhoben, wobei die steuerliche Vertreterin eingangs darauf hingewiesen habe,
dass anlässlich der Veranlagung des Jahres 2001 der von der Bw.
gewählte Abschreibungssatz seitens der Abgabenbehörde unbeanstandet
geblieben sei und demzufolge auf die Anerkennung desselben im Jahr 2002 vertraut
haben werden können.
Was nun die Anwendung der Ertragswertmethode anlange, so
gehe diese, angesichts der Tatsache, dass den erzielten, bzw. vom Finanzamt zum
Ansatz gebrachten Mieterlösen von 30.552,60 € tatsächlich Werte
zugrunde gelegen seien, die in Anlehnung an die finanzielle Situation der
anmietenden Ko GmbH in beidseitigem Einvernehmen auf die Hälfte
herabgesetzt worden seien.
Diese Maßnahme sei darin begründet gelegen, dass
die an der Bw. beteiligten natürlichen Personen kein Interesse am "Verlust"
der Mieterin gehabt hätten, da diese die notwendigen Instandhaltungen und
Adaptierungen am Gebäude durchgeführt habe.
Wiewohl die Verwaltungspraxis bei der Ermittlung der
fiktiven Anschaffungskosten die Vorrangigkeit des Ertragswertverfahren betone,
sei jedoch auch ein abweichende Bewertung mit schlüssiger Begründung
erlaubt.
Nach dem Dafürhalten der steuerlichen Vertreterin
spiele gerade im vorliegenden Fall der Ertragswert lediglich eine marginale
Rolle, da das aus zwei Gebäuden bestehende Objekt in seiner Gesamtheit
einem Hotelbetrieb in Bestand gegeben sei.
Gerade in diesem Gewerbe komme der Erhaltung des
Gebäudesubstanzwerts entscheidende Bedeutung zu.
Ungeachtet dessen, dass der Ersteller des Gutachtens auf
Grund seiner Profession durchaus zur Ermittlung des gemeinen Werts des
Gebäudes in der Lage sei, liefere die Ertragswertmethode schon ob der
wirtschaftlichen Situation der Hotelbranche und der damit im Vergleich zu
anderen Branchen verbundenen Mindererlöse keine reellen Werte.
Ebenso sei der Aspekt, dass die Bank in ihrer Eigenschaft
als Auftraggeberin des Gutachtens kein Interesse an einer zu hohen
Schätzung gehabt habe, sondern diese nur die Absicherung der anhängige
Kredite "vor Augen" gehabt habe, nicht außer Acht zu lassen.
Schlussendlich liefere auch der von der Wirtschaftskammer
Österreich für das Jahr 2003 herausgegebene Immobilienspiegel für
den 13. Bezirk einen höheren Ertragswert als der vom Finanzamt ermittelte,
zumal dieser bezogen auf die Grundstücksgröße in der Bandbreite
von 2.163.840 € (Mieterlös pro Quadratmeter 9,20 € bei weniger
guter Lage) bis 3.339.840 € bei guter Lage (dies entspricht einem
Quadratmeterpreis von 14,20 €) angesiedelt liege.
Demzufolge stehe der im Gutachten ermittelte Wert von
1.816.820,85 € in annähernder Kongruenz und werde daher der Ansatz
nämlichen Werts als Abschreibungsbasis beantragt.
Mit Vorhalt vom 16. April 2004 wurde die Bw. aufgefordert
dem Finanzamt den Inhalt des Mietvertrags mit der Ko GmbH im Zeitpunkt des
unentgeltlichen Liegenschaftserwerbs bekannt zu geben, respektive die Ablichtung
des im Berufungsschriftsatzes angeführten Mietpreisspiegels
nachzureichen.
Was den Inhalt des Gutachtens anbelange, so sei dieses von
der Lastenfreiheit der Liegenschaft ausgegangen, während laut Erhebungen
der Abgabenbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs
offene Verbindlichkeiten der am Erwerbsvorgang nicht beteiligten Ko GmbH in
Höhe von rund öS 30.000.000.- pfandrechtlich besichert seien.
Nach dem Dafürhalten des Finanzamtes sei
letztgenannter Umstand bei Ermittlung der fiktiven Anschaffungskosten zu
berücksichtigen und werde demzufolge die Bw. um entsprechende
Aufklärung ersucht.
In ihrem Antwortschreiben vom 29. April 2004 gab die
steuerliche Vertreterin eingangs bekannt, dass, so wie bereits mehrmals
mitgeteilt ein schriftlicher Mietvertrag zwischen der Bw. und der Ko GmbH nicht
abgeschlossen worden sei.
Ausgehend von einem im Jahre 1998 festgesetzten
Monatsmietzins von öS 68.400.- (4.971 €) sei auf Grund der schlechten
finanziellen Situation der Ko GmbH die Miete auf den Betrag von 3.052 €
herabgesetzt worden, wobei die Mieterin im Gegenzug zur Tragung der
Instandhaltungskosten des Gebäudes verpflichtet worden sei.
Betreffend die auf das Grundstück aufgenommene
Hypothek sei anzumerken, dass diese keinen Einfluss auf den Wert desselben
zeitige.
Dieser Grundsatz manifestiere sich schon daran, dass der
Sachverständige jener Bank, zu deren Gunsten die Pfandrechtsbestellung
erfolgt sei bei der Bewertung der Liegenschaft die Höhe der Hypothek
letztendlich außer Acht gelassen habe.
Außerdem werde bei einem eventuellen Verkauf der
Liegenschaft deren Lastenfreiheit zugesichert, weswegen der Höhe der
Hypothek in Bezug auf den Wert der Liegenschaft keine Bedeutung zukomme.
Letztgenannte Konsequenz liege auch darin begründet,
dass der Gutachter von der Darstellung eines - die Hypothekenbelastung
berücksichtigenden - alternativen Wertansatzes Abstand genommen
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ausgehend von den in der Sachverhaltschilderung zwischen
der Bw. und der Ko GmbH bestehenden Beziehung waren nach dem Dafürhalten
der Abgabenbehörde zweiter Instanz - ungeachtet der bisherigen Beurteilung
durch das Finanzamt, respektive dem Vorbringen im Rechtsmittel - vorweg die
Vertragsbeziehungen nach den im Schrifttum und in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien für nahe Angehörige zu
beurteilen.
Hierbei müssen bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung
zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung zulassen, wobei
entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Betriebsausgaben (Werbungskosten) begehrenden Steuerpflichtigen gehen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst bei
zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts
nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen (Publizitätswirkung), - einen eindeutigen, klaren und jeden
Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und - zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die
einzelnen Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung
Bedeutung.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
fixiert sein. Art und Mittel des Nachweises des Vertragsabschlusses stehen dem
Abgabepflichtigen frei, der Vertragsabschluß muss jedoch auch für
außenstehende Dritte erkennbar sein. Das Kriterium des klaren, eindeutigen
und zweifelsfreien Inhaltes bedeutet nicht, dass bei zweifelhaftem
Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die Anerkennung generell zu versagen
ist, doch gilt die allgemeine Beweisregel, dass bei unklarer Rechtsgestaltung
der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat
und diese zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Maßgeblich für den
Fremdvergleich ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis. Es
ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch
oder das Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzteren Fall ist die
Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem
üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehender Personen bei
vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Dabei ist eine zweifache
Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der Vertrag im
äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen worden
wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren
(vgl. zum bisherigen Doralt,
EStG4, § 2
Tz 160 ff unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).
Bei Unterstellung des Vertragsabschlusses zwischen fremden
Partnern lässt sich hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes
des Vertrages festhalten, dass selbst bei Unterstellung des im heutigen
Wirtschaftsleben nahezu undenkbaren Falles des Abschlusses eines mündlichen
Mietvertrages, wesentliche Vertragspunkte wie das monatliche Mietentgelt sowie
-wie in dem zum beurteilenden Fall - die finanzielle Tragung der
Instandhaltungsarbeiten am Gebäude durch den Bestandnehmer jedenfalls aus
Publizitätsgründen bzw. zur Absicherung beider Vertragskontrahenten
zumindest in einer schriftlich fixierten Punktation festgehalten worden
wären.
An dieser Stelle lässt sich aus vorstehenden
Gründen und gleichsam als Zwischenergebnis festhalten, dass der Vertrag
schon an seinem äußeren Erscheinungsbild gemessen in dieser Art und
Weise zwischen Fremden nicht abgeschlossen werden wäre.
Was nun den Vertragsinhalt im speziellen anbelangt, kam die
Abgabenbehörde zweiter Instanz in Bezug auf die Gestaltung des
Monatsmietzinses zur Überzeugung, dass diese jedenfalls einer Gestion unter
Fremden widerstreitet.
Diese Schlussfolgerung liegt vor allem darin
begründet, dass sich nach dem Vorbringen der Bw. die Gestaltung, respektive
genauer gesagt die nahezu 40%-ige Reduktion des Mietzinses (von einem im Jahr
1998 ausbedungenen Wert) auf den im Streitzeitraum maßgeblichen Betrag an
der finanziell angespannten Situation der Ko GmbH orientiert hat.
Nach Rechtsauffassung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz spricht gerade letztgenanntes Faktum in eindeutiger Art und Weise
für einen mangelnden Interessensgegensatz zwischen den Vertragsparteien und
ist umgekehrt ausgedrückt vorstehende Gestion einzig und allein durch die
zwischen Vermieterin und Bestandsnehmerin bestehenden Familienbande erklär-
bzw. begründbar.
Darüber hinaus darf auch der Aspekt nicht außer
Acht gelassen werden, dass die Bw. im Berufungsschriftsatz den vom Finanzamt
ermittelten, in die Gebäudebewertung einfließenden
Jahresmietertragswert insoweit rügt, als tatsächlich "von einer
wesentlich höheren Miete ausgegangen werden muss" und somit schlussendlich
selbst den Beweis einer fremdunüblichen Vertragsgestaltung liefert.
Aus vorgenannten Gründen konnte dem Begehren der Bw.
auf Anerkennung der in der Feststellungserklärung ausgewiesenen
Abschreibungsbasis nicht entsprochen werden und war die Berufung daher
abzuweisen.
Überdies war der angefochtene Bescheid aufzuheben, da
in Ermangelung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung von
Verträgen zwischen nahen Angehörigen eine auf § 188 BAO
basierende einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu
unterbleiben hatte (in diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH v.
19.12. 1990, 86/13/0136 verwiesen).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 18. November
2008
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0753-W/04
- Stammnummer
- 37803
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF