Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0324-F/02
Strittig ist, ob einem Grenzgänger 10% der Pflichtbeiträge als Negativsteuer erstattet werden können
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-F/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei jenen Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, sind 10 % der Pflichtbeiträge als “Negativsteuer” gutzuschreiben. Grenzgängern steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht zu, da deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Folglich ist die Erstattung einer negativen Einkommensteuer nicht möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des MO.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr im Zeitraum vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001
Grenzgänger nach Liechtenstein.
In der gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 8. Mai 2002
erhobenen Berufung vom 15. Mai 2002 brachte er Folgendes
vor:
Bei der Berechnung der
Steuergutschrift sei die ihm zustehende Negativsteuer nicht berücksichtigt
worden. Laut dem Einkommensteuergesetz würden 10 % der geleisteten
Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt, wenn keine Steuer auf das Einkommen
anfiele. Er habe im Streitjahr Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von
6.051,92 S und von 964,00 SFr bezahlt.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002 begehrte der Berufungswerber
mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte er im
Vorlageantrag Folgendes aus:
Im
§ 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 sei geregelt,
dass Grenzgängern ein dem Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechender
Grenzgängerabsetzbetrag zustehe. Daraus sei abzuleiten, dass bei der
beantragten Erstattung der Negativsteuer der vorausgesetzte
Arbeitnehmerabsetzbetrag dem Grenzgängerabsetzbetrag gleichzusetzen sei. Da
die Festsetzung der Steuer und deren Vorauszahlung während des
Kalenderjahres bei inländischen Dienstverhältnissen wie auch bei
Grenzgängern laut Tarif erfolge, sei auch diesbezüglich eine
Gleichstellung festzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 steht ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von
750,00 S (54,00 €) jährlich zu,
wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988 steht ein
Grenzgängerabsetzbetrag von
750,00 S (54,00 €) jährlich zu,
wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger
(§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988) ist. Dieser
Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
Ist die nach
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer
negativ, so sind
der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1 EStG 1988) oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5.000,00 S
(364,00 €) sowie
bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben,
10 % der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens
aber 1.500,00 S (110,00 €)
jährlich,
gutzuschreiben.
Die Gutschrift ist mit der nach
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 EStG 1988 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 bleibt bei
der Berechnung der Steuer außer Ansatz
(§ 33 Abs. 8 EStG 1988).
Nach der Bestimmung des
§ 33 Abs. 5 EStG 1988 steht einem
Steuerpflichtigen ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 750,00 S
(54,00 €) jährlich zu, wenn Einkünfte aus einem bestehenden
Dienstverhältnis bezogen werden und diese Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen. Da auf die Erhebung der Einkommensteuer im Wege des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn abgestellt wird, steht der
Arbeitnehmerabsetzbetrag Grenzgängern nicht zu, weil deren Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit im Wege der Veranlagung erfasst werden; dies
hat zur Folge, dass die Erstattung einer negativen Einkommensteuer nicht
möglich ist.
Aus dem klaren Wortlaut
der Gesetzesbestimmung ergibt sich also, dass nur bei jenen
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben,
10 % der Werbungskosten als "Negativsteuer" gutzuschreiben
sind. Wäre es Absicht des Gesetzgebers gewesen, dass Steuerpflichtige, die
keinen Anspruch auf einen Arbeitnehmerabsetzbetrag, sondern Anspruch auf einen
Grenzgängerabsetzbetrag haben, in den Genuss einer Negativsteuergutschrift
kommen sollen, dann hätte der Gesetzgeber eine dementsprechende
Formulierung in die entsprechende Gesetzesstelle aufgenommen.
Der Vollständigkeit halber ist zum Vorbringen des
Berufungswerbers, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag dem
Grenzgängerabsetzbetrag gleichzusetzen ist, noch Folgendes zu
sagen:
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag ist nach den
Erläuterungen zum Einkommensteuergesetz 1972 damit begründet,
dass "die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Auszahlung des
Arbeitslohnes einbehalten wird und der Arbeitnehmer somit grundsätzlich
nicht die Möglichkeit der veranlagten Steuerpflichtigen hat, spätere
Steuerabschlusszahlungen zu leisten und somit den Vorteil eines Zinsengewinnes
bzw. eines reinvestierten Gewinnes zu erzielen". Diese Begründung
wurde auch vom Verfassungsgerichtshof als sachgerecht anerkannt
(vgl. VfGH 17.6.1980, B 56/77). Dementsprechend kommt der
Arbeitnehmerabsetzbetrag nur für solche Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit zum Zuge, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem
Lohnsteuerabzug unterliegen (zB Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber),
wird kein Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt. Die Grenzgänger
sind damit allen jenen Personen gleichgestellt, welche ebenfalls zur
Einkommensteuer veranlagt werden (vgl. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 17 zu § 33 EStG 1988).
Grenzgängern wird jedoch wegen der besonderen
Aufwendungen, die mit ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit verbunden
sind (zB in Form von Reisekosten, höheren Lebenshaltungskosten, dem
Währungsrisiko udgl.), ein besonderer Absetzbetrag eingeräumt (vgl.
Erläuternde Bemerkungen zum Abgabenänderungsgesetz 1983 betr. das EStG
1972).
Der Gesetzgeber unterscheidet im Zusammenhang mit der
Gewährung der Absetzbeträge ausdrücklich zwischen
inländischen Arbeitnehmern und Grenzgängern; dementsprechend hat er
auch ausdrücklich in § 33 Abs. 8 EStG 1988 die
Entscheidung getroffen, nur Bezieher des Arbeitnehmerabsetzbetrages in den
Genuss der Negativsteuer kommen zu lassen.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass
Grenzgängern bei Vorliegen der im Einkommensteuergesetz 1988 normierten
Voraussetzungen ein Alleinverdiener- oder ein Alleinerzieherabsetzbetrag
zustehen kann. Wie in § 33 Abs. 8 EStG 1988
festgehalten wurde, ist eine Gutschrift des Alleinverdienerabsetzbetrages bei
mindestens einem Kind oder des Alleinerzieherabsetzbetrages in Höhe von
höchstens 5.000,00 S (364,00 €) möglich, wenn die nach
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 errechnete Einkommensteuer
negativ ist. Gegenständlich hat der Berufungswerber aber weder Anspruch auf
den Alleinverdienerabsetzbetrag noch auf den
Alleinerzieherabsetzbetrag.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 23. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-F/02
- Stammnummer
- 3780
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF