Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0578-G/06
Zustellung bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0578-G/06vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung gemäß § 9 Abs. 4 Zustellgesetz als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bwin. , vom 16. Mai 2006,
betreffend die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
2. Mai 2006, betreffend die Festsetzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2005, entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Das Finanzamt hat die nunmehr angefochtenen
Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2006 dem beim Finanzamt als
Zustellungsbevollmächtigten für die Berufungswerberin namhaft
gemachten Herrn X.Y. zugestellt.
Dagegen haben die im Spruch genannten Vertreter für
die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben. Auf Seite 1 dieses
Schriftsatzes ist vermerkt: "Vollmacht erteilt gem. § 8
RAO".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2006 hat das
Finanzamt über diese Berufung abschlägig entschieden. Auch die
Berufungsvorentscheidung erging an den als Zustellungsbevollmächtigten
für die Berufungswerberin namhaft gemachten Herrn X.Y. und nicht an die im
Spruch genannten Vertreter.
Mit Schriftsatz vom 1. September 3006 stellten die
genannten bevollmächtigten Vertreter für die Berufungswerberin den
"Antrag auf Vorlage der Abgabensache an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz". "Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrages
wird ausgeführt, dass bis dato eine rechtswirksame Zustellung der
Berufungsvorentscheidung nicht erfolgt ist. In der Berufung vom 16.05.2006 haben
wir das bestehende Vollmachtsverhältnis angezeigt, sodass rechtswirksame
Zustellungen nur mehr an unsere Rechtsfreunde erfolgen hätten
dürfen.
Darüber hinaus
ist X.Y. , der Bescheidadressat, nicht
persönlich haftender Gesellschafter der ... KEG, mithin für diese
nicht vertretungsbefugt."
Der Unabhängige Finanzsenat
hat an die Vertreter der Berufungswerberin mit Schreiben vom 21. Oktober
2008 (unter anderem) um Stellungnahme zu Nachstehendem
ersucht: "Sie haben im Vorlageantrag
die Zustellung der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 4. Juli
2006 an Herrn X.Y. als
Zustellungsbevollmächtigten der Berufungswerberin gerügt, da er nicht
persönlich haftender Gesellschafter der KEG
sei.
Nach der Aktenlage ist
jedoch Herr X.Y. , ungeachtet seiner
gesellschaftsrechtlichen Stellung, tatsächlich von der KEG als
Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht worden."
In der Beantwortung dieses Schreibens mit dem Schriftsatz
vom 7. November 2008 haben die Vertreter der Berufungswerberin nur Aussagen
betreffend die eigene Zustellungsbevollmächtigung getroffen, nicht aber zur
(unverändert weiter bestehenden) Zustellungsbevollmächtigung des Herrn
X.Y. .
Damit ist die Sache aber entschieden:
Die Berufungswerberin hat ihren
bevollmächtigten Vertretern wohl ohne Zweifel (auch) die Zustellvollmacht
ausdrücklich erteilt, darauf beriefen sich die Vertreter der
Berufungswerberin in der Berufungsschrift vom 16. Mai 2006 zu Recht.
Allerdings wurde die von der Berufungswerberin Herrn X.Y. schon vorher erteilte
Zustellungsvollmacht nach der Aktenlage nicht (rechtswirksam) widerrufen, sodass
auch Herr X.Y. zustellungsbevollmächtigt war (und nach der Aktenlage auch
noch immer ist). Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die
Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist
(§ 9 Abs. 4 Zustellgesetz). Der Einwand der rechtswidrigen
Zustellung geht daher ins Leere (vgl. z. B. auch VwGH v. 20.2.2008,
2005/15/0078).
Der nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2006 erst nach Ablauf der in
§ 276 Abs. 2 BAO genannten Frist von einem Monat am 4. September
2006 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Vorlageantrag wurde somit
verspätet eingebracht und war aus diesem Grund, wie im Spruch geschehen,
zurückzuweisen.
Graz, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0578-G/06
- Stammnummer
- 37787
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF