Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0161-K/07
Zu hoch gezahlte Einkommensteuervorauszahlung im selben Jahr betriebsnotwendige Einlage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0161-K/07vom 10.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. begehrte im Jahr 2005 die begünstigte Besteuerung gemäß § 11a EStG 1988. Im Jahr 2005 zu hoch gezahlte Einkommensteuervorauszahlungen, die erst nach Veranlagung des Einkommensteuerbescheides 2005 im Jahr 2006 am Finanzamtskonto gutgeschrieben werden, sind im Jahr 2005 noch keine das Eigenkapital erhöhenden „(betriebsnotwendigen) Einlagen“, weil es bereits am „Zuführen“ aus dem außerbetrieblichen Bereich mangelt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder Mag. Ingrid Enengel, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung des A.B.,
.... X., X-Str.1, vertreten durch Dr. Dietrich Birnbacher,
9500 Villach, Hauptplatz 19, vom 17. November 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Spittal Villach vom 18. Oktober 2006 und den gemäß
§ 293 BAO berichtigten Bescheid vom 19. Oktober 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 nach der am 29. Oktober 2008 in
9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Gleichzeitig
wird der (gemäß
§ 293 BAO berichtigte)
Einkommensteuerbescheid 2005 abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wies
in der Einkommensteuererklärung für
2005 aus seiner 40%-igen Beteiligung an einer OHG einen anteiligen Gewinn
iHv € 130.672,62 aus. Er begehrte die begünstigte Besteuerung
gemäß
§ 11a EStG 1988 für € 29.827,29:
|
In
€
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steuerlicher
Gewinn lt. E 106 nach M-W-R
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130.672,62
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Entnahmen
lt. § 4 Abs. 1 EStG
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Privatkonto
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118.166,21
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Steuern/Versicherung
|
-
13.309,79
|
Privatanteil
|
5.331,28
|
M-W-R
inkl. endbesteuerungsfähige
|
|
Kapitalerträge
|
-
9.342,37
|
Summe
Entnahmen
|
100.845,33
|
|
|
Eigenkapitalanstieg
|
29.827,29
Die Teilposition "Steuern, Versicherung" listete der Bw.
noch wie folgt auf:
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in
€
|
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|
Wr.
Städtische Krankenversicherung
|
|
3.616,92
|
Grundsteuer/Müll/Kanal
|
|
2.618,64
|
Kirchenbeitrag
|
|
507,14
|
Eigenheimversicherung
|
|
1.265,07
|
Filmapparatversicherung
|
|
83,13
|
Gutschrift
Lehrlingsausbildungsprämie
|
|
-
24.400,00
|
Gutschrift
Investitionszuwachsprämie
|
|
-
9.939,40
|
Kapitalertragsteuer
|
|
3.029,95
|
Einkommensteuervorauszahlungen
2005
|
347.311,58
|
|
zu
hoch geleistete EVZ 2005
|
-
291.700,00
|
55.611,58
|
Einkommensteuerveranlagung
2004
|
|
-
45.702,82
|
Summe
|
|
-
13.309,79
Die begünstigte
Besteuerung war bereits bei der OHG geltend gemacht worden. Im
Feststellungsbescheid für 2005 vom 4. September 2006 war ein Ausspruch
über die (Höhe der) Besteuerung nach
§ 11a EStG 1988 nicht enthalten.
Im
Einkommensteuerbescheid 2005 vom
18. Oktober 2006 gewährte das Finanzamt den
Hälftesteuersatz für den nicht entnommenen Gewinn nicht. Eine
Saldierung von den für 2005 gezahlten Einkommensteuervorauszahlungen (EVZ)
2005 mit der am Finanzamtskonto im Jahr 2006 verbuchten Gutschrift aus den zu
hoch geleisteten EVZ 2005 sei nicht zulässig. Es sei daher zu keinem
Eigenkapitalanstieg, sondern vielmehr zu einem Eigenkapitalabfall gekommen. Das
Finanzamt veranlagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv
€ 130.672,62.
Am
19. Oktober 2006 erließ das
Finanzamt einen gemäß
§ 293 BAO
berichtigten Einkommensteuerbescheid 2005, in dem es den für 2004
geltend gemachten Betrag gemäß
§ 11 a EStG 1988
iHv € 40.000,00 mit dem Hälftesteuersatz nachversteuerte.
In der gegen beide Bescheide
eingebrachten Berufung führte der
Bw. aus, dass es sich bei den von ihm berücksichtigten Einlagen iHv
€ 291.700,00 um Korrekturen von zu hoch geleisteten EVZ handle. Die
Vorauszahlungen würden als Entnahme angesetzt. Wenn EVZ Entnahmen am
Privatkonto seien, dann müssten auch Gutschriften von Einkommensteuer als
Einlagen angesehen werden. Das Abrechnen der Einkommensteuer durch das Finanzamt
sei durch den Bw. in keiner Weise gestaltbar. Da die Zahlungen betriebsnotwendig
seien, seien auch die Gutschriften betriebsnotwendig.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. Im
§ 11a Abs. 1 EStG 1988 seien die Komponenten Gewinn, Einlage und Entnahme
im einkommensteuerlichen Sinn (§ 4 Abs. 1 EStG 1988) angesprochen, wodurch
auch klargestellt sei, dass sich der Umfang der Zu- und Abgänge nach den
steuerlich maßgebenden Vorschriften richte. Die Bezugnahme auf § 4
Abs. 1 EStG 1988 würde jedenfalls bedeuten, dass buchungstechnische
Einlagen - wie bereits im Geltungsbereich des seinerzeitigen § 11 EStG 1972
- unberücksichtigt zu bleiben haben.
Bei Kapitalgesellschaften sei
die Körperschaftsteuer zwar gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 6 KStG
systematisch richtig steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; die
Steuer könne jedoch aus den thesaurierten Gewinnen entrichtet werden, ohne
das damit eine höhere (Ausschüttungs-) Besteuerung verbunden
wäre. Bei Personenunternehmen würde die Entrichtung der
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG nichtabzugsfähigen
Einkommensteuer aus betrieblichen Mitteln - auch soweit sie auf den nicht
entnommenen Gewinn entfällt - zu einer Entnahme im Sinn des § 4 Abs. 1
EStG 1988 führen. Die Entnahme wiederum sei bei der Berechnung des
maßgeblichen Eigenkapitalanstieges bzw. -abfalls zu berücksichtigen
und hindere die begünstigte Besteuerung nach § 11a EStG 1988. Eine
fiktive Verrechnung mit einer erst in dem nachfolgenden Jahr zu erwartenden
(rückzahlbaren) Steuergutschrift erfülle weder automatisch das Tatbild
der "Betriebsnotwendigkeit", noch könne diese Gutschrift aufgrund der
zeitlichen Differenz als "Einlage 2005" qualifiziert werden. Der
Eigenkapitalabfall 2005 liege jedenfalls bei mehr als € 250.000,00. Daher
sei der Gewinnanteil 2005 iHv € 29.827,29 nicht begünstigt zu
besteuern und der 2004 begünstigt besteuerte Betrag von
€ 40.000,00 nachzuversteuern.
Nach Ansicht
des Bw. im Vorlageantrag sei aus dem
Gesetz nicht ableitbar, dass eine Gutschrift von zuviel bezahlter
Einkommensteuer nicht dem Tatbild der Betriebsnotwendigkeit entspreche. Die
Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich der zeitlichen Differenzierung würde
bedeuten, dass die Einkommensteuergutschrift als Einlage zu qualifizieren
wäre, der keine Entnahmen gegenüberstehe. Dadurch entstehe ein
Auseinanderklaffen der Entnahme der Gutschriften für Einkommensteuer aus
zeitlichen, durch den Abgabepflichtigen nicht beeinflussbaren Gutschriften. Sehr
wohl habe aber die Finanzverwaltung die Möglichkeit der Beeinflussung, dies
könne aber nicht Wille des Gesetzgebers sein. Dieses Auseinanderklaffen
würde durch die richtige Periodisierung und Abgrenzung vermieden.
Im weiteren Verfahren wurde dem Bw. noch mitgeteilt, dass
laut geänderter Mitteilung der OHG die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
iHv € 156.276,66 (anstatt bisher € 130.672,62) festzusetzen
wären.
In der am 29. Oktober
2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter ergänzend
aus, dass ein Verbot bezüglich der Abgrenzung der EVZ dem Gesetz nicht zu
entnehmen sei, auch wenn die Gutschrift der zu hoch bezahlten EVZ 2005
unbestrittenermaßen im Oktober 2006 erfolgte.
Das Finanzamt verwies noch auf die seit Erlassung des
angefochtenen Bescheides ergangenen Erledigungen und Ansichten des BMF, durch
die die bisherige Auffassung des Finanzamtes bestätigt würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
gegenständlichen Fall wurde der Einkommensteuerbescheid 2005 vom
18. Oktober 2006 mit dem gemäß
§ 293 BAO erlassenen
Einkommensteuerbescheid vom 19. Oktober 2006 berichtigt. Zumal der
gemäß
§ 293 BAO berichtigende Bescheid zum "fehlerhaften"
hinzutritt, bildet er mit diesem eine Einheit (vgl. Ritz,
BAO3, Tz. 19 zu
§ 293 BAO).
Natürliche
Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb
durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können gemäß
§ 11a Abs. 1 EStG 1988
den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und
Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr
eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch
€ 100.000 00, mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37
Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung).
Der
Höchstbetrag von € 100.000,00 steht jedem Steuerpflichtigen im
Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich
aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und
Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (§ 4 Abs. 1)
übersteigt.
Einlagen
(§ 4 Abs. 1) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
betriebsnotwendig sind.
Bei
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind
und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln,
können gemäß
§ 11a Abs. 2 EStG 1988
nur die Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Abs.
1 in Anspruch nehmen. Der Betrag von € 100 000,00 (Abs. 1) ist bei den
Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag
anzusetzen.
Sinkt in einem
folgenden Wirtschaftsjahr in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 unter
Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist gemäß
§ 11a Abs. 3
EStG 1988 insoweit eine Nachversteuerung unter Anwendung des
Steuersatzes nach § 37 Abs. 1 vorzunehmen. Nachzuversteuern ist
höchstens jener Betrag, der in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren
nach Abs. 1 begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist
zunächst für den begünstigten Betrag des zeitlich am weitest
zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob die im Jahr 2005 zuviel geleisteten EVZ für
2005 iHv € 291.700,00 eine "betriebsnotwendige Einlage" des Jahres
2005 darstellen und mit den Entnahmen aus den 2005 geleisteten EVZ
gegenverrechnet werden dürfen. Die Gutschrift der zu hoch geleisteten EVZ
2005 erfolgte nach Veranlagung des Einkommensteuerbescheides 2005 am
Finanzamtskonto des Bw. unbestrittenermaßen erst am 18. Oktober 2006.
Dem Wortlaut
nach dürfen für die Berechnung der Begünstigung des
§ 11a EStG 1988 nicht alle Einlagen berücksichtigt werden,
sondern nur "betriebsnotwendige". Die "Betriebsnotwendigkeit" definiert das
Gesetz nicht, wohl aber verweist § 11a Abs. 1 EStG 1988
bezüglich des Einlagenbegriffes auf § 4 Abs. 1
EStG 1988. Im hier zu klärenden Fall ist aber die
"Betriebsnotwendigkeit" noch gar nicht von Relevanz, sondern vielmehr ist
vorerst die Frage zu klären, ob hinsichtlich der € 291.700,00 im
Jahr 2005 überhaupt schon eine "Einlage" vorlag.
Die Bezugnahme
auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 bedeutet - so bereits im
Geltungsbereich des seinerzeitigen § 11 EStG 1972 betreffend die
Rücklage für den nicht entnommenen Gewinn -, dass buchungstechnische
Einlagen (zB IFB auf ein Kapitalkonto) unberücksichtigt bleiben. Einlagen
sind in § 4 Abs. 1 EStG 1988 als alle Zuführungen
von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich definiert
(vgl. auch Doralt, EStG 1988, Tz. 25 zu
§ 11a EStG 1988).
Wie den hier
auszugsweise festgehaltenen Materialien zu
§ 11a EStG 1988, ErlRV der Beilagen XXII. GP, zu
entnehmen ist, erreicht die steuerliche Begünstigung des Kapitalaufbaus nur
dann ihren Zweck, wenn es sich um einen längerfristigen Aufbau handelt, der
die Beobachtung über mehrere Geschäftsjahre erfordert. Komponenten
dieses eigenständigen Eigenkapitalbegriffes bzw. -aufbaues sind Gewinne,
Einlagen und Entnahmen, jeweils im einkommensteuerlichen Sinn. Damit ist
klargestellt: Der Umfang der Zu- und Abgänge richtet sich nach den
steuerlich maßgebenden Bewertungsvorschriften. Die zeitliche Wirksamkeit
der Zu- und Abgänge orientiert sich an den tatsächlichen
Kapitalveränderungen und nicht nach den Sollgrundsätzen des
Bilanzsteuerrechts.
Wolf/Hübl
in SWK 9/2004, S 338, sehen den Begriff der betriebsnotwendigen
Einlage eng verzahnt mit jenem des "betriebsnotwendigen Betriebsvermögens".
Betriebsnotwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn die
Wirtschaftsgüter ihrem Wesen nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und
tatsächlich betrieblich verwendet werden.
Auch die
Einlagenbewertung im § 6 Z 5 EStG 1988 sieht vor, dass
Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen sind, also
ist für eine Einlage ein "Zuführen" aus dem außerbetrieblichen
Bereich unabdingbar. Zumal der Bw. im gegenständlichen Fall die Gutschrift
aus den im Jahr 2005 zu hoch geleisteten EVZ am 18. Oktober 2006 bekommen
hat, hätte erst überhaupt ab diesem Tag - eine entsprechende
Einlagehandlung vorausgesetzt - das Geld dem Betrieb der OHG "dienen"
können. Eine "Einlage 2005" lag hinsichtlich der 2005 zu hoch gezahlten EVZ
im Jahr 2005 noch nicht vor. Folglich darf eine Saldierung der geleisteten EVZ
2005 mit der erst im Oktober 2006 erhaltenen Gutschrift noch nicht vorgenommen
werden. Ob allenfalls die am 18. Oktober 2006 erfolgte
Einkommensteuergutschrift im Jahr 2006 dem Erfordernis der "betriebsnotwendigen
Einlage" gerecht wird, wird eine fürs Veranlagungsjahr 2006 zu
prüfende Frage sein.
Dem Einwand,
der Bw. hätte auf die Veranlagung der Einkommensteuer keinen Einfluss
nehmen können, ist zu entgegnen, dass es ihm unbenommen geblieben
wäre, von der ihm zustehenden Möglichkeit der Herabsetzung der EVZ
noch während des Jahres 2005 Gebrauch zu machen; insoweit wäre also
eine Einflussnahme sehr wohl möglich gewesen.
Betrachtet man
jetzt die Entwicklung im Jahr 2005 unter Außerachtlassen der erst "zu hoch
gezahlten EVZ" iHv € 291.700,00, so ergibt sich in der sonst
unveränderten Berechnung des Bw. nicht ein Eigenkapitalanstieg iHv
€ 29.827,29, sondern ein Eigenkapitalabfall iHv
€ 261.872,71. Unter Berücksichtigung der laut geänderter
Mitteilung zu veranlagenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
€ 156.276,66 - darauf wird noch eingegangen -, verbleibt in der
Berechnung des Bw. ein Eigenkapitalabfall von immerhin € 236.268,67.
Demzufolge ist nicht nur der begehrte Hälftesteuersatz für den von ihm
errechneten Eigenkapitalanstieg zu verwehren, sondern entsprechend
§ 11a Abs. 3 EStG 1988 auch die Nachversteuerung des im
Jahr 2004 begünstigt besteuerten Betrages von € 40.000,00
vorzunehmen.
Nach all dem
Gesagten konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, weshalb sie als
unbegründet abzuweisen war.
Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist aber noch insoweit
abzuändern, dass aufgrund der geänderten Mitteilung von der OHG die
anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Bw. iHv € 156.276,66
(anstatt bisher € 130.672,62) festzusetzen sind.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Klagenfurt,
am 10. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 11a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 11a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0161-K/07
- Stammnummer
- 37786
- Gültig
- 10.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF