Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0550-L/08
Nachweiserfordernis für eine vollständige Studienbehinderung infolge Krankheit; Notwendigkeit einer ärztlichen Bestätigung über Art und Dauer der Erkrankung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0550-L/08vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Vöcklabruck vom 24. Jänner 2008 betreffend Abweisung
des Antrages auf Familienbeihilfe für das Kind KM, geb. am xx 1982, ab
Februar 2008 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (im Folgenden kurz: Bw.)
betreibt das Lehramtsstudium Deutsch und Italienisch. Die vorgesehene
Studienzeit für den letzten Studienabschnitt dieses Studiums wäre ohne
Vorliegen eines Verlängerungstatbestandes unstrittig mit Jänner 2008
abgelaufen. Der Berufungswerber vertritt die Ansicht, dass sich die
Studienzeit seiner Tochter durch eine krankheitsbedingte vollständige
Studienbehinderung im Wintersemester 2007/2008 um ein weiteres Semester
verlängert habe. Dazu legte er vor Ergehen des angefochtenen Bescheides
folgende Unterlagen vor: Eine Fortsetzungsbestätigung der
Universität Wien für M K für das Wintersemester 2007/2008, einen
Befundbericht des Augenfacharztes Dr. D vom 7.12.2007 sowie eine
Aufenthaltsbestätigung und einen Schlussbericht des Landeskrankenhauses V
über einen Krankenhausaufenthalt von KM. Aus dem erwähnten
Befundbericht vom 7.12.2007 geht die Diagnose
"Facialparese seit 10/07" hervor.
Darüber hinaus wird darin ausgeführt, dass regelmäßige
Kontrollen und ein Therapie erforderlich seien; PC-Arbeiten und lesen sei nur
eingeschränkt möglich. In der genannten
Aufenthaltsbestätigung wird bescheinigt, dass die Tochter des Bw. im
Zeitraum 24.09.2007 bis 26.09.2007 im KH V stationär aufgenommen
war. Aus dem Schlussbericht des angeführten Krankenhauses vom
26.09.2007 geht die Diagnose "idiopathische,
periphere Facialparese li." hervor sowie als Therapieempfehlung die
Behandlung mit entsprechenden Medikamenten sowie die Notwendigkeit von
Kontrolluntersuchungen am 19.10.2007 bzw.
"Kontrolle der LFP in 4-6 Wochen
empfohlen".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2008 wies das
Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe für das Kind M für den
Zeitraum ab Februar 2008 ab und begründete dies damit, dass bei
studierenden Kindern gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG ein
Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann bestehe, wenn die vorgesehene Studienzeit
pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene
Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werde.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder
unabwendbaren Ereignisses (z.B. bei Krankheit) könne die vorgesehene
Studienzeit verlängern, wobei die Verlängerung nur semesterweise und
nur dann erfolge, wenn die Studienbehinderung pro Semester innerhalb der
Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert habe.
Mit Schriftsatz vom 15.02.2008 erhob der Antragsteller
gegen den angeführten Bescheid Berufung und legte zu deren Begründung
eine Bestätigung der Logopädin des KH V vor. Aus dieser
Bestätigung (vom 7.02.2008) geht hervor, dass sich die Tochter des Bw. seit
28.09.2008 zwei Mal pro Woche in logopädischer Behandlung im genannten KH
befunden hat
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 26.02.2008 wies das
Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung
ab: Eine Verlängerung der vorgesehenen Studienzeit durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, z.B. durch eine Krankheit,
erfolge nur semesterweise und nur dann, wenn eine Krankheit pro Semester
innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei Monate lang ununterbrochen
angedauert habe. Die maßgeblichen Umstände seien durch geeignete
Beweismittel glaubhaft zu machen, wobei als Nachweis für eine
krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine
schlüssige ärztliche Bescheinigung unumgänglich sei. Nach den
vorgelegten Bestätigungen habe sich die Tochter vom 24.09.2008 bis
26.09.2008 im Krankenhaus befunden und sei seit 28.09.2008 zwei Mal pro Woche in
logopädischer Behandlung. Auf Grund dieser Bestätigungen liege keine
ununterbrochene Studienbehinderung während des Wintersemesters 2007 vor
weshalb die Familienbeihilfe nicht verlängert werden könne.
In der als Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu wertenden Eingabe vom 20.03.2008
führte der Bw. aus, dass seine Tochter M durch Krankheit ein Semester
verloren habe. Die Krankheit habe sehr wohl länger als drei Monate bzw.
länger als ein Semester gedauert, deren Folgen würden die Tochter noch
ein paar Jahre begleiten. Trotz dieser Krankheit werde seine Tochter bis Ende
November 2008 das Studium zu Ende bringen. Beigelegt werde eine ärztliche
Bestätigung. In der erwähnten ärztlichen Bestätigung
vom 19.03.2008 werden einerseits die schon oben angeführte Diagnose des KH
V und der stationäre Aufenthalt in diesem KH im September 2007
bestätigt und andererseits ausgeführt, dass sich die Tochter des Bw.
seither in laufender ambulanter Behandlung (Logopädie und Strombehandlung)
befinde.
Nach Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz legte der Bw. (über Vorhalt der Berufungsbehörde eine
weitere ärztliche Bestätigung (vom 22.10.2008) vor, in welcher
Folgendes bescheinigt wird: "Nach
........Facialparese links war Frau K
im WS 2007/2008 länger als 3 Monate nicht in der Lage, das Studium
fortzusetzen. Stationäre Einweisung am 24.09.2007, Neurologie V
. ........neurologische Behandlung andauernd,
dzt. noch geringe Restparese".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG
haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen
durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (z.B. Universität)
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
Die vorstehenden gesetzlichen Ausführungen haben
für den vorliegenden Fall zur Folge, dass die vorgesehene Studienzeit
(inklusive der bereits nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG einrechenbaren
Toleranzzeiten) für das hier relevante Studium einen Beihilfenbezug
längstens bis Jänner 2008 ermöglicht hat. Daher wurde die
Beihilfe mit dem angefochtenen Bescheid ab Februar 2008 nicht mehr
gewährt. Strittig ist, ob auf Grund der im September 2007
eingetretenen Krankheit der Tochter des Bw. im Wintersemester 2007/2008 eine
Studienbehinderung im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmung
vorliegt und dadurch eine Verlängerung des Beihilfenbezugs um ein weiteres
Semester bewirkt wird (Ansicht des Bw.) oder ob durch diese Erkrankung keine
vollständige Studienbehinderung eingetreten ist und demnach keine
Verlängerung der vorgesehenen Studiendauer eintritt (Ansicht des
Finanzamtes). Voraussetzung für eine Verlängerung der
Studienzeit auf Grund einer vollständigen Studienbehinderung wegen einer
Erkrankung ist - wie schon in der BVE des Finanzamtes zutreffend dargelegt -
dass die Krankheit pro Semester innerhalb der Vorlesungszeit mindestens drei
Monate angedauert hat. Die für eine Verlängerung des
Nachweiszeitraumes maßgeblichen Umstände sind grundsätzlich
durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Als Nachweis für eine
krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung ist daher eine
schlüssige ärztliche Bestätigung unumgänglich.
Im Zuge des Verfahrens beim Finanzamt legte der Bw.
ärztliche Bestätigungen und Bescheinigungen vor, aus denen eine
stationäre Behandlung seiner Tochter im Krankenhaus im September 2007
hervorgeht und in welchen die Art der Erkrankung und deren Therapierung
näher umschrieben werden. Die genauen Auswirkungen dieser Krankheit auf das
betriebene Studium der Tochter - insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht -
gehen aus diesen Bestätigungen allerdings nicht hervor. In der
nunmehr der Berufungsbehörde vorgelegten ärztlichen Bestätigung
vom 22.10.2008 wird bescheinigt, dass die Tochter des Bw. im Wintersemester
2007/2008 für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten infolge einer
Erkrankung (welche in dieser Bestätigung neuerlich beschrieben wird) nicht
in der Lage war, ihr Studium fortzusetzen. Daraus kann also eine
vollständige Studienbehinderung, die - wie vom Gesetz gefordert - drei
Monate während eines Semesters anzudauern hat, abgeleitet werden, durch
welche eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester bewirkt
wird.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 17.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0550-L/08
- Stammnummer
- 37780
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF