Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3306-W/08
Höhere Wassergebühr wegen Wasserrohrbruchs als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3306-W/08vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine hohe Wassergebühr auf Grund eines ohne Verschulden des Bw. lange Zeit unentdeckt gebliebenen Wasserrohrbruchs stellt eine außergewöhnliche Belastung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Mag. Monika Janda, Wirtschafttreuhänder -
Steuerberater, 1020 Wien, Praterstraße 76/2/9, vom 17. März
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom
10. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) machte in der elektronischen Abgabenerklärung unter
dem Titel "Katastrophenschäden" € 2.451,32 als
außergewöhnliche Belastung geltend (AS 3).
Mit FAX vom
21. Jänner 2008 (AS 7) übermittelte die steuerliche
Vertreterin dem Finanzamt (FA) eine Rechnung der Marktgemeinde an den Bw. vom
5. April 2006 (AS 8) betreffend Wasserschaden - Wasserverbrauch
3.194 m³
über € 4.918,76 brutto mit 10% USt und folgende
zwei Schreiben:
Im Schreiben
vom 6. Dezember 2005 (AS 9) betreffend Wasserverlust der Familie
des Bw. teilte das Wasserversorgungsunternehmen dem Bürgermeister in
Beantwortung dessen Schreibens vom 7. November 2005 mit, dass sie 50%
des verlorenen Wassers bei der nächsten Quartalsrechnung gutschreiben
werde. Diese Vorgangsweise erfolge auf Grund der besonderen Umstände
entgegen einer zitierten Bestimmung des Wasserlieferungsübereinkommens und
ohne jede Präjudiz für die Zukunft. Die Gutschrift betrage
€ 1.605,29 brutto mit 10% USt. Der Nachlass werde jedoch nur dann
gewährt, wenn auch die Gemeinde dem Geschädigten einen Nachlass
gewähre und dem Wasserversorgungsunternehmen bekannt gebe.
Der
Bürgermeister teilte dem Wasserversorgungsunternehmen mit Schreiben vom
16. Februar 2006 (AS 10) mit, der Gemeinderat habe beschlossen, neben
dem Nachlass des Wasserversorgungsunternehmens auch noch einen Gemeindenachlass
von € 785,56 zu gewähren.
Im
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 10. März 2008 (AS 13ff) versagte
das FA den geltend gemachten Kosten die Anerkennung als
außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, als
Katastrophenschäden in Sinne des § 34 EStG1988 würden nur jene
Aufwendungen gelten, die durch eine Naturkatastrophe wie zB durch Sturmschaden,
Hochwasser, Lawinen "usw." verursacht würden. Ein Wasserrohrbruch sei
darunter nicht zu subsumieren. Es seien nur Ersatzbeschaffungskosten eines durch
höhere Gewalt zerstörten Wirtschaftsgutes anerkennbar.
Dagegen erhob
der Bw. die Berufung vom 17. März 2008 (AS 18f) und brachte
vor, wie den bereits übermittelten Schreiben der Gemeinde und des
Wasserversorgungsunternehmens zu entnehmen sei, handle es sich gemäß
§ 34 Abs. 1 [EStG 1988] um eine außergewöhnliche,
zwangsläufig erwachsende Belastung, die eine wirtschaftliche
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Bw. bedeute.
Das FA wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2008 (AS 22) mit
der Begründung ab, die Kosten im Zusammenhang mit dem Wasserverlust seien
auch als außergewöhnliche Belastungen mit Anrechnung auf den
Selbstbehalt nach § 34 Einkommensteuergesetz nicht absetzbar. Den
beantragten Kosten würde das Element der Außergewöhnlichkeit
fehlen. Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnhaus, Wohnungskosten wie die
Errichtung eines Wohnhauses, die Sanierung eines Wohnhauses und auch die
Reparaturen an einem Wohnhaus hätten (fast) alle Steuerpflichtigen zu
tragen.
Im
Vorlageantrag vom 16. April 2008 (AS 23f) brachte der Bw. vor, bei dem
entstandenen Wasserrohrschaden, der zu einem Wasserverbrauch von 3.194 m³
innerhalb von zweieinhalb Wochen geführt habe, müsse sehr wohl bei
einem Zweipersonenhaushalt (beide Personen über 80 Jahr) von einer
Außergewöhnlichkeit gesprochen werden. Noch dazu habe im ganzen Ort
der Rohrbruch nicht gleich geortet werden können, da der Bruch der Leitung
genau in einer nicht mehr verwendeten Sickergrube erfolgt sei und daher das
austretende Wasser keinen sichtlichen Schaden an Häusern angerichtet habe.
Bei diesem Wasserrohrbruch und der daraus entstandenen zwangsläufigen
Belastung durch die außergewöhnlich hohe Wasserrechnung handle es
sich nicht um die in der Berufungsvorentscheidung ausgeführte Kosten im
Zusammenhang mit einem Wohnhaus. Wie bereits in der Berufung Bezug nehmend auf
die vorgelegte Rechnungskopie und der Schreiben des
Wasserversorgungsunternehmens und der Gemeinde angeführt worden sei, handle
es sich bei der zusätzlichen Abrechnung in Höhe von
€ 4.918,76 um eine außergewöhnliche, zwangsläufige und
auf jeden Fall wirtschaftliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
des Bw. Als außergewöhnliche Belastung werde der um die
Nachlässe des Wasserversorgungsunternehmen und der Gemeinde, was schon
für sich alleine für eine außergewöhnliche Belastung
spreche, verringerte Betrag von € 2.451,32 angesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 können außergewöhnliche
Belastungen abgezogen werden, wenn sie
außergewöhnlich
sind,
zwangsweise
erwachsen und
die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die
Vorschreibung einer Wassergebühr für den Verbrauch aus einem
Wasserrohrbruch ist als Belastung zu werten. Da das Wasser vom Bw. nicht
verwendet wurde sondern verloren ging, liegt der vorgeschriebenen Gebühr
kein Gegenwert zu Grunde. Der vorgeschriebene Geldbetrag führt somit zu
einer Vermögensminderung.
Die Belastung
ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG
1988).
Die Belastung
erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Die Belastung
beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Alle drei
Tatbestandsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt es nur an einer
Tatbestandsvoraussetzung, liegt eine außergewöhnliche Belastung nicht
vor.
Der 1921
geborene Bw. lebt - nach seinen vom FA unwidersprochenen Angaben - im Haushalt
mit seiner gleichaltrigen Ehefrau. Der Wohnsitz des Bw. befindet sich im
ländlichem Gebiet in einer Gemeinde mit ca. 2.100 Einwohnern. Im
berufungsgegenständlichen Jahr erhielt der Bw. lohnsteuerpflichtige
Bezüge von rd. € 24.000,00. Der Bw. verfügt über
Pensionisten- und Alleinverdienerabsetzbetrag. Ein Leitungsbruch, der - wiederum
nach den vom FA unwidersprochenen Angaben des Bw. - wegen exponierter Lage der
Schadensstelle längere Zeit unentdeckt blieb und deshalb zu einem
Wasserverlust von über 3.000 m³ führte, ist vor diesem
Hintergrund als außergewöhnlich zu beurteilen.
Mangels
Hinweisen, dass der Wasserrohrbruch vom Bw. verursacht worden wäre oder der
Bw. diesen hätte verhindern können, ist davon auszugehen, dass sich
der Bw. dem Aufwand nicht entziehen konnte. Somit liegt auch Zwangsläufig
der Belastung vor.
Schließlich
ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw.
beeinträchtigt, da unter Einbeziehung unstrittiger weiterer Ausgaben
für Krankheitskosten € 2.009,66 der gesetzliche Selbstbehalt
überschritten wird.
Der Bw.
berechnet den geltend gemachten Betrag wie folgt:
|
|
€
|
"laut
Vorschreibung"
|
4.841,32
|
Nachlass
|
-2.390,00
|
|
2.451,32
Diese Kosten werden vom UFS als
außergewöhnliche Kosten anerkannt.
Der Berufung
wird daher stattgegeben
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 14.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3306-W/08
- Stammnummer
- 37771
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF