Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0073-I/07
Konvertierung von einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung führt nicht zur Gewinnrealisierung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-I/07vom 17.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Umschuldung eines betrieblichen Kredites von einer Fremdwährung in eine andere Fremdwährung führt nicht zur Gewinnrealisierung. Ein endgültiger Vermögenszuwachs kann erst bei Kredittilgung oder bei Rückkehr in die Heimatwährung feststehen (VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116 betreffend Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; VwGH 24.9.2008, 2006/15/0255 betreffend Gewinnermittlung durch BV).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 12. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes vom 10. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2003: 25.281,28
€; Einkommensteuer 2003: 14,69 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte er gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG. Bei einer den Zeitraum 2003 - 2005 umfassenden
abgabenbehördlichen Prüfung wurde u.a. festgestellt, im Jahr 2003 sei
ein "bestehender betrieblicher Yen-Kredit in
einen SFR-Kredit umgeschuldet" worden. Die Konvertierung eines
Fremdwährungsdarlehens stelle in wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen
Verbindlichkeitstausch dar, das heiße, die ursprüngliche YEN-Schuld
werde unter Eingehen einer anderen Fremdwährungsschuld (SFR-Kredit)
getilgt. Der dabei entstehende Kursgewinn sei im Tilgungszeitpunkt realisiert.
Die Berechnung des Kursgewinnes ist wie folgt dargestellt (Tz 2 des Berichtes
AbNr. 121016/06):
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YEN
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€
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8.6.2001
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Zuteilung Yen
Kredit
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29.253.151
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286.573
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6.6.2002
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Aufstockung
YEN Kredit
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3.250.000
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27.671
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Gesamt
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32.503.151
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314.244
|
6.6.2003
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Tigung YEN
Kredit
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-32.503.151
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246.441
|
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Kursgewinn
2003
|
|
67.803
Diesen Feststellungen folgend legte das Finanzamt dem am
10.1.2007 ausgefertigten Einkommensteuerbescheid für 2003 einen Gewinn aus
Gewerbebetrieb im Betag von 61.435,79 € (bisher: -6.367,21 €)
zugrunde.
In der Berufung vom 12.2.2007 wurde eingewendet, eine
Novation könne nicht vorliegen, weil sich die rechtserzeugende Tatsache,
aus der die Obligation entspringe, nicht geändert habe. Der bloße
Währungswechsel in der betrieblichen Sphäre führe nicht zum
Wechsel des Schuldverhältnisses und damit zur Gewinnrealisierung. Ein
Gewinn im bilanzrechtlichen Sinn sei grundsätzlich erst dann realisiert,
wenn er durch einen Umsatzakt in Erscheinung getreten sei. Bei Annahme einer
Gewinnrealisierung im Fall der Konvertierung vom JPY in den CHF würden
infolge des dem Grunde nach unverändert bestehenden Währungsrisikos
gerade künftig erhoffte Gewinne der Besteuerung unterzogen. Endgültig
über einen Gewinn oder Verlust abgesprochen werden könne unter
Bedachtnahme auf das Leistungsfähigkeitsprinzip erst dann, wenn eine
Konvertierung in Euro erfolge. Werde eine Fremdwährungsverbindlichkeit ohne
Vorliegen einer zivilrechtlichen Novation in eine Euro-instabile Währung
gewechselt, bleibe das Währungsrisiko außerhalb eines
Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorganges dem Grunde nach
unverändert bestehen, weshalb in diesem Fall noch nicht von einem
realisierten Gewinn im Sinne eines ausreichend gesicherten Zuganges von
Vermögenswerten gesprochen werden könne.
Die Berufung wurde ohne Erlassungeiner
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob durch die 2003 erfolgte Umschuldung eines
betrieblichen Kredites von Yen in CHF zur Gewinnrealisierung führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt
die Kreditkonvertierung innerhalb von Fremdwährungen keinen
Verbindlichkeitstausch dar. Vereinbare der Schuldner mit seiner Bank, eine
bestehende Verbindlichkeit in einer anderen Währung zurückzuzahlen,
entstehe dadurch kein neues (negatives) Wirtschaftsgut. Es bleibe das idente
Wirtschaftsgut "Fremdwährungsschuld" bestehen. Das Wirtschaftsgut gehe bei
der endgültigen Tilgung durch Kreditrückzahlung, aber auch mit der
Konvertierung in ATS (EUR) unter. "Dann und
erst dann" sei ein Kursvorteil als endgültiger Vermögenszugang
zu sehen (VwGH 15.1.2008, 2006/15/0116; VwGH 27.8.2008, 2006/15/0127; VwGH
24.9.2008, 2006/15/0255).
Die bloße Umschuldung im Jahr 2003 führte somit
nicht zur Gewinnrealisierung. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren daher
wie im Bescheid vom 18.6.2004 mit -6.367,21 € anzusetzen. Die Ermittlung
des Einkommens und die darauf entfallende Abgabe ist dem angeführten
Bescheid zu entnehmen.
Innsbruck,
am 17. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-I/07
- Stammnummer
- 37756
- Gültig
- 17.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF