Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0689-I/07
Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0689-I/07vom 14.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr, vom 30. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 23. Jänner
2007 betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß
§ 232 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Jänner 2007 nahm das Finanzamt
Kufstein Schwaz die Berufungswerberin (im Folgenden kurz: Bw) als
Haftungspflichtige gemäß
§ 27 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1994
(UStG 1994) für die aushaftende Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis September 2006 in Höhe von insgesamt € 359.249,18 in
Anspruch.
Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Jänner 2007
ordnete das Finanzamt hinsichtlich dieser Abgabenschuldigkeit gemäß
§ 232 BAO die Sicherstellung in das Vermögen der Bw an.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Bw
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO (richtig wohl § 27 Abs. 9 BAO)
zur Haftung herangezogen worden sei und die Einbringung der Abgabe aufgrund der
Inhaftierung des Gesellschafters sowie der latenten Gefahr von
Vermögensverschiebungen ins Ausland mit Liquiditätsproblemen zur
rechnen sei.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 30. Jänner 2007 das
Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass
die Umsatzsteuereinreichungen von 2004 bis 09/06 vom Finanzamt Graz penibel
geprüft worden seien. Nach Abschluss der Prüfungen sei ein Restbetrag
von circa € 1,052.000,00 teilweise überwiesen und umgebucht
worden. Für die nunmehrige Abgabenschuld sei man nicht
verantwortlich.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. Juni 2007 als unbegründet ab. Das
Berufungsverfahren habe sich auf die Überprüfung der Frage zu
beschränken, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben gewesen seien oder nicht.
Hinsichtlich der Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung sei darauf zu verweisen, dass die Bw bei Erlassung
des Sicherstellungsauftrages die Geschäftstätigkeit bereits beendet
habe bzw. im Begriff sei diese zu beenden, weil aufgrund der Verbindlichkeiten
der Auftraggeberin ihr nicht mehr die erforderlichen Fahrzeuge zur Abwicklung
der Transportaufträge zur Verfügung standen. Die wirtschaftliche Lage
der Bw sei daher als derart schlecht einzustufen gewesen, dass zur
Sicherstellung der Abgabenforderung ein sofortiger Zugriff auf das noch greibare
Vermögen dringend geboten gewesen sei. Dies habe sich darin bestätigt,
dass bereits ein Personenkraftwagen nach Ungarn abtransportiert worden sei,
welches zuvor stets seinen Standort in Österreich gehabt habe.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2007 stellte die Bw den Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend
führte die Bw aus, dass die von der Abgabenbehörde unterstellte
Gefährdung bzw. Erschwerung der Einbringung nicht vorliege, da die
Abgabenschuld bereits durch "Übertragung" abgedeckt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu
Grunde gelegt:
Mit Haftungsbescheid vom 23. Jänner 2007 wurde der Bw
zur Haftung für die Umsatzsteuer Jänner bis September 2006 der T.
herangezogen.
Die Bw hat ihren Sitz in Ungarn. Dem Finanzamt war bekannt,
dass die Bw in Österreich über Vermögen in Form eines
Personenkraftwagens der Marke Mercedes mit einem geschätzten Wert von
€ 50.000,00, sowie über ein Guthaben aus der
Vorsteuerrückvergütung beim Finanzamt Graz-Stadt in Höhe von
cirka € 140.000,00 verfügte
Am Tag der Bescheiderlassung war der zweite
Geschäftsführer der Bw aus Ungarn angereist, um das angeführte
Fahrzeug nach Ungarn abzutransportieren.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der
belangten Behörde vorgelegten Akt. Die Behauptung, dass die aushaftende
Abgabenschuld bereits durch Übertragung abgedeckt gewesen sei, widerspricht
der tatsächlichen Gebarung auf dem Steuerkonto der T..
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die
Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die
Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der
Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.
Voraussetzung für die Erlassung eines
Sicherstellungsauftrages ist somit, dass eine Abgabenschuld dem Grunde nach
entstanden ist und eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der
Einbringung der Abgabe besteht (vgl. VwGH 11.12.1996, 96/13/0048).
Im Berufungsverfahren ist dabei zu prüfen, ob diese
Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Sicherstellungsauftrages gegeben waren (vgl. Ritz,
BAO3, § 232 Tz 11
mit Hinweisen zur Rsp).
Im vorliegenden Fall wurde die Bw mit Bescheid vom 23.
Jänner 2007 gemäß
§ 27 Abs. 9 UStG 1994 zur
Haftung für eine Umsatzsteuerschuld herangezogen. Mit diesem Bescheid ist
die Abgabenschuld gegenüber der Bw entstanden. Die Erhebung einer Berufung
gegen den Haftungsbescheid vermochte daran nichts mehr zu ändern.
Im Sicherstellungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob
jemand zu Recht oder Unrecht zur Haftung für eine bestimmte Abgabenschuld
herangezogen worden ist. Dies ist dem Berufungsverfahren gegen den
Haftungsbescheid vorbehalten (vgl. VwGH 11.12.1996, 96713/0048). Insofern geht
für das vorliegende Verfahren das Vorbringen, dass bereits eine Abdeckung
des Abgabenbetrages durch "Übertragung" erfolgt sei, ins Leere. Im
Übrigen widerspricht dieses Vorbringen den auf dem Steuerkonto
tatsächlich ausgewiesenen Umsatzsteuerrückständen.
Im Hinblick darauf, dass die Bw ihren Sitz im Ausland hat
und der zweite Geschäftsführer, S., im Begriff war, den
Personenkraftwagen nach Ungarn zu verbringen und weiters zu befürchten war,
dass das Guthaben auf dem Steuerkonto ebenfalls ins Ausland transferiert werden
könnte, ist das Finanzamt bei einem Zuwarten bis zur Vollstreckbarkeit des
Haftungsbescheides zu Recht von einer Gefährdung bzw. zumindest von einer
wesentlichen Erschwerung der Einbringung ausgegangen.
Da somit die Voraussetzungen für eine
Sicherungsexekution vorlagen, konnte das Finanzamt im Rahmen des ihm
eingeräumten Ermessens unter Beachtung der gemäß
§ 20 BAO
vorgesehenen Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit, die
Sicherstellung der Haftungsschuld anordnen.
Bei der Ermessensübung sind die berechtigten
Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände abzuwägen. Dabei haben nach ständiger
Rechtsprechung im Falle eines Sicherstellungsauftrages aufgrund der zwingenden
Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der
Einbringlichkeit der Abgaben die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen
in den Hintergrund zu treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei
Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages - ist daher von der Erlassung
eines Sicherstellungsauftrages abzusehen. Aufgrund der Höhe des
aushaftenden Betrages kann von einem derartigen Ausnahmefall aber nicht
gesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0689-I/07
- Stammnummer
- 37746
- Gültig
- 14.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF