Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0420-I/07
Wiederaufnahme des Verfahrens bei fehlender Darstellung der Wiederaufnahmsgründe nicht zulässig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-I/07vom 12.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die
Schönherr & Schönherr Steuerberatungs- und Unternehmensberatungs
GmbH, vom 18. Jänner 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Innsbruck vom 14. Dezember 2006 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die
Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen
Wiederaufnahmsbescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Außenprüfung der
Abgabepflichtigen, umfassend die Jahre 2002 bis 2004, wurde die Auffassung
vertreten, dass die geltend gemachten Vorsteuern um 112,56 € (im Jahr 2003)
und 1.214,30 € (im Jahr 2004) zu kürzen seien (vgl. Tz 2 des
Bp-Berichtes vom 14. Dezember 2006, Bp 123, in Verbindung mit Tz 3 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2006). Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ am 14.
Dezember 2006 - nach Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO von Amts wegen - neue Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für
die Jahre 2003 und 2004, die zu Umsatzsteuernachforderungen von 112,56 €
(im Jahr 2003) und 1.214,30 € (im Jahr 2004) führten.
Gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer
für die Jahre 2003 und 2004 erhob die Abgabepflichtige am 18.
Jänner 2007 fristgerecht Berufung. Sie begehrte die ersatzlose Aufhebung
der Verfahrensbescheide wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen. Bei der
amtswegigen Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens handle es sich um eine
Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit unter Bedachtnahme auf
die Bestimmung des § 20 BAO zu beurteilen sei. Gemäß
§ 20
BAO seien Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des
Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Dabei seien dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von
"Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" das
"öffentliche Interesse insbesondere an
der Einhebung der Abgaben" beizumessen. Bei einer derartigen im Rahmen
der Ermessensübung vorzunehmenden Interessensabwägung verbiete eine
Geringfügigkeit der hervorgekommenen neuen Tatsachen in der Regel den
Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit.
Die bei der Ermessensentscheidung (aus
verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten) zu berücksichtigende
Zweckmäßigkeitskomponente spreche bei Geringfügigkeit der
Auswirkungen, bezogen auf die neu hervorgekommenen Tatsachen, in der Regel
dafür, vom Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit Abstand zu nehmen.
Eine Wiederaufnahme dürfte somit bei richtigem Ermessensverständnis
(Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Sparsamkeit) nicht verfügt werden,
wenn die steuerlichen Auswirkungen absolut und relativ gesehen bloß
geringfügig seien. Sollte die Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens in derartigen Bagatellfällen dennoch - ermessensgerecht -
verfügt werden, müsste die Behörde überzeugend dartun,
welche Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprächen und
weshalb die Behörde bei geringen Auswirkungen in der Wiederaufnahme des
Verfahrens keine Unbilligkeit gegenüber den Interessen des
Abgabepflichtigen an der Aufrechterhaltung der Rechtskraft erblicke.
Die Begründung der Wiederaufnahme, die im Bp-Bericht
nur formelhaft angeführt sei, reiche als Begründung zur Wiederaufnahme
im Falle der Geringfügigkeit nicht aus. Die Frage der Geringfügigkeit
sei aber ebenso im Zusammenhang mit der daraus resultierenden gesamten
Steuernachforderung zu beurteilen. Ein gegebenenfalls bei der
Ermessensübung zu Gunsten der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des
Bescheides zu berücksichtigendes Missverhältnis zwischen der Bedeutung
des Wiederaufnahmsgrundes und der voraussichtlichen Wirkung der Wiederaufnahme
liege vor, wenn der Wiederaufnahmsgrund und seine steuerlichen Auswirkungen zur
Gesamtnachforderung außer jedem Verhältnis stünden. Von einem
derartigen Missverhältnis könne insofern gesprochen werden, als eine
Kürzung der Investitionszuwachsprämie für die Jahre 2003 und 2004
in Höhe von 63.733,41 € bescheidmäßig festgesetzt worden
sei.
Die umsatzsteuerliche Auswirkung (Vorsteuerkürzung)
für das Jahr 2003 betrage insgesamt 112,56 €. Davon erhöhten
20,65 € die Anschaffungskosten der Gondelbahn. Dieser Betrag werde
über die Laufzeit der Gondelbahn abgeschrieben. Ein Betrag von 91,91 €
werde passiviert und vermindere den Gewinn in diesem Jahr. Die geltend gemachten
Vorsteuern hätten für das Jahr 2003 insgesamt 473.962,44 €
betragen. Die umsatzsteuerliche Auswirkung im Jahr 2004 betrage 1.214,30 €.
Ein Betrag von 130,97 € erhöhe die Anschaffungskosten der Gondelbahn,
ein Betrag von 1.083,33 € die Anschaffungskosten des Kfz X. Die geltend
gemachten Vorsteuern hätten für das Jahr 2004 insgesamt 463.754,74
€ betragen.
Berücksichtige man den Folgeaufwand aus dieser
Wiederaufnahme (Änderung des Anlagenverzeichnisses, Änderung der
einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung und der Einkommensteuerbescheide
der jeweiligen Gesellschafter), so stehe das steuerliche Ergebnis in keinem
Verhältnis zu den durch die Wiederaufnahme ausgelösten Kosten und sei
die Ermessensentscheidung vor allem gegen die Prinzipien der
Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit getroffen worden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt unmittelbar der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die angefochtenen Bescheide vom 14. Dezember 2006
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die
Jahre 2003 und 2004 wurden vom Finanzamt wie folgt begründet:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen
Bescheid zu ersehen."
Es ist nicht rechtswidrig, in der
Begründung eines Bescheides auf den Betriebsprüfungsbericht bzw. die
Niederschrift über die Schlussbesprechung zu verweisen, wenn dieser Bericht
(diese Niederschrift) den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides
vollinhaltlich genügt und dort auch alle im Berufungsverfahren
vorgetragenen Argumente nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung
widerlegt werden (VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; VwGH 27.5.1998, 95/13/0282, 0283).
Auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel das Finanzamt die
Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem der erstinstanzliche Bescheid in
Verweisung auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen
Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht
begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich dementsprechend nach den
Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht. Dies
setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Tatsachen oder Beweismittel dort
angeführt sind (vgl. VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075).
Das Finanzamt stützte die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 auf
die Feststellungen lt. Tz 2 des Bp-Berichtes vom 14. Dezember 2006, Bp 123. Tz 2
des Bp-Berichtes beschränkte sich auf die Darstellung der umsatz- und
ertragsteuerlichen Auswirkungen der Vorsteuerkürzungen und verwies im
Übrigen weitergehend auf Tz 3 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung. Tz 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
13. Dezember 2006 hat folgenden Inhalt:
"Vorsteuerkürzung
2003 und 2004
Unter
Hinweis auf die Darstellungen und Ausführungen im Schreiben vom 16.10.2006
sind in den Prüfungsjahren 2003 und 2004 folgende Vorsteuerkürzungen
erforderlich:
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2003
|
2004
|
a)
ER Fa. R 2003
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20,65
|
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b)
ER T 2003
|
91,91
|
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c)
X 2004
|
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1.083,33
|
d)
ER Fa. R 2004
|
|
130,97
|
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112,56
|
1.214,30
Die
Vorsteuerkürzungen a) und d) erhöhen die Anschaffungskosten betreffend
Gondelbahn. Die Vorsteuerkürzung b) wird passiviert und vermindert den
Gewinn im Prüfungszeitraum. Die Vorsteuerkürzung c) erhöht die
Anschaffungskosten des Kfz
X."
Auch Tz 3 der Niederschrift
über die Schlussbesprechung ist nicht zu entnehmen, welche Tatsachen oder
Beweismittel, die zu Vorsteuerkürzungen führen sollten, im Zuge der
Außenprüfung neu hervorgekommen seien. Durch den Verweis auf das
"Schreiben vom 16.10.2006" (sofern
darin die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, somit die
Wiederaufnahmsgründe, überhaupt genannt worden sein sollten) ist eine
Bescheidbegründung ebenfalls nicht gegeben. Ein solcher Verweis findet sich
nämlich lediglich in Tz 3 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung, nicht aber in den angefochtenen Wiederaufnahmsbescheiden.
Somit ist festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre
2003 und 2004 nicht begründet wurden.
Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme
hat nicht nur die entsprechenden Wiederaufnahmsgründe anzugeben, sondern
auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen
und Beweismittel darzustellen. Die Wiederaufnahmsgründe sind in der
Begründung deswegen anzuführen, weil nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sich die Berufungsbehörde bei der Erledigung der
gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen
Wiederaufnahmsgründe stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob
die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3.
Auflage, § 307 Tz 3, mwH).
Vom Finanzamt wurden weder im Bp-Bericht noch in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung, auf die in den angefochtenen
Bescheiden verwiesen wurde, Wiederaufnahmsgründe angeführt. Die
Berufungsbehörde darf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nicht
aufgrund von Tatsachen bestätigen, die das Finanzamt nicht herangezogen
hat. Im Berufungsverfahren dürfen nur jene Wiederaufnahmsgründe
berücksichtigt werden, die in der Bescheidbegründung des Finanzamtes
genannt sind. Abweichend von dem Grundsatz, dass Begründungsmängel
erstinstanzlicher Bescheide im Berufungsverfahren saniert werden können,
ist eine hinsichtlich der Darstellung der Wiederaufnahmsgründe fehlende
bzw. mangelhafte Begründung im Berufungsverfahren nicht sanierbar.
Da in der Begründung der die Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügenden Bescheide vom 14. Dezember 2006 die Darstellung der
Wiederaufnahmsgründe (insbesondere die Darstellung der maßgebenden,
neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel) zur Gänze fehlt, ist der
Berufung vom 18. Jänner 2007 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004
stattzugeben und die angefochtenen Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dies gilt
unabhängig davon, aus welchen Gründen die Wiederaufnahmsbescheide
angefochten wurden. Dies wird offensichtlich auch von der Finanzverwaltung so
gesehen (vgl. BMF-Erlass vom 9. Jänner 1995 in ÖStZ-BMF 1995/48).
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung der Bescheide betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer
für die Jahre 2003 und 2004 scheiden demnach die für die genannten
Jahre ergangenen neuen Sachbescheide vom 14. Dezember 2006 betreffend
Umsatzsteuer aus dem Rechtsbestand aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 12. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-I/07
- Stammnummer
- 37701
- Gültig
- 12.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF